BSG, Beschluss vom 24.05.2016 - 1 KR 8/16 S
Vorinstanzen: LSG Hessen 28.04.2016 L 1 KR 120/16 B ER , SG Darmstadt S 8 KR 130/16 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 28. April 2016 - L 1 KR 120/16 B ER - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Antragsteller begehrt die Kostenübernahme für eine Implantatversorgung des Oberkiefers. Das SG Darmstadt hat den Antrag
des Antragstellers, ihm einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren, mit Beschluss vom 6.4.2016 abgelehnt. Die dagegen gerichtete
Beschwerde hat das Hessische LSG mit Beschluss vom 28.4.2016 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller mit einem am
20.5.2016 beim BSG eingegangenen Schreiben sinngemäß Beschwerde ("Widerspruch") eingelegt.
Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 S 4
GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des §
193 SGG.