Gründe
I
Die bei der beklagten Krankenkasse (KK) versicherte Klägerin begehrt von der Beklagten, ihr die Berechtigung zur Inanspruchnahme
von Leistungen durch ein für die Dauer des Versicherungsverhältnisses geltendes Nachweisdokument ohne Lichtbild zu ermöglichen.
Das SG hat die Klage mit dem entsprechenden Hauptantrag ebenso abgewiesen wie die hilfsweise begehrte Feststellung, eine elektronische
Gesundheitskarte (eGK) mit Bild als Versicherungsnachweis nicht verwenden zu müssen, um wirksam Leistungen beanspruchen zu
können. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat - auch unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom
18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1) - einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verneint. Die Klägerin erfülle keine der gesetzlich
geregelten Ausnahmen vom Lichtbilderfordernis. Religiöse Gründe könnten ebenfalls keine Ausnahme rechtfertigen. Die Klägerin
verweise zudem nur pauschal auf das Grundrecht aus Art
4 GG. Die vorgebrachten religiösen Gründe seien nicht glaubhaft. Deshalb komme auch eine Ungleichbehandlung mit Versicherten,
bei denen KKn aus religiösen Gründen möglicherweise kein Lichtbild forderten, schon im Ansatz nicht in Betracht. Auch sonst
verstoße die Obliegenheit, für eine eGK ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen, nicht gegen Grundrechte. Auf eine individuelle
Zuverlässigkeit der Klägerin komme es nicht an. Nach alledem und mangels anderer, gleich geeigneter, weniger belastender Möglichkeiten
könne auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben (Urteil vom 17.10.2018).
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde, mit der die Klägerin allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), ist hinsichtlich der ersten fünf Rechtsfragen zulässig. Ihr Vortrag genügt insoweit noch den Anforderungen an die Begründung
der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde ist aber nicht begründet (dazu 1.). Hinsichtlich der sechsten bis achten Rechtsfrage erfüllt die Beschwerdebegründung nicht die für die Zulässigkeit der Beschwerde
maßgeblichen Darlegungsvoraussetzungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG (dazu 2.). Insgesamt ist die Beschwerde daher zurückzuweisen.
1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Hieran fehlt es.
Die Klägerin formuliert als erste bis fünfte Rechtsfrage:
"a) Steht Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte
ohne Lichtbild in verfassungskonformer Auslegung der §§
15 Abs.
2,
291 Abs.
2,
291a SGB V zu, wenn diese die Übermittlung und Nutzung des Lichtbildes aufgrund ihrer nachweislich zutreffenden religiösen Auffassung
verweigern?
b) Kann von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung die glaubhafte Darlegung der religiösen Gründe verlangt werden,
um Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild zu haben?
c) Kann von den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ein Beleg für die Praktizierung der dargelegten religiösen
Gründe verlangt werden, um Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild zu haben?
e) Sind die Anforderungen, die das LSG Baden-Württemberg im Urteil vom 17.10.2018 (Az. L 5 KR 2362/18) an den Umfang der Darlegung der religiösen Gründe stellt, verfassungsgemäß, insbesondere mit Art.
140 GG iVm Art. 136 Abs. 3 Satz 1 WRV vereinbar, wenn es vom Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung für das von ihm dargelegte religiöse Abbildungsverbot,
welches nach seiner religiösen Anschauung die Vergötzung durch die Zurschaustellung seiner Abbildung gegenüber außenstehenden
Dritten verbietet, einen Beleg dafür fordert, dass das Mitglied jegliche Aufnahmen von sich untersagt hat?"
Im Kern will die Klägerin in der Sache wissen, ob sie unter Berufung auf Art
4 GG Anspruch auf Erteilung einer eGK ohne Lichtbild hat; hilfsweise will sie für diesen Fall wissen, ob und ggf in welchem Umfang
sie darlegen muss, dass ihre Glaubensüberzeugung sich mit einer eGK mit Lichtbild nicht vereinbaren lässt.
Die aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung; sie bedürfen keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn das BSG die Rechtsfrage zwar nicht unter den dort aufgeworfenen Aspekten ausdrücklich behandelt hat, aber deren Beantwortung einerseits
nach der klaren Rechtslage nicht ernsthaft in Zweifel steht (vgl auch BSG Beschluss vom 4.6.1975 - 11 BA 4/75 - BSGE 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4 S 5; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 17) und verbleibende Restzweifel andererseits aufgrund der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rspr im Ergebnis jedenfalls bereits
ausgeräumt sind, sodass eine weitere Klärung oder Fortentwicklung des Rechts nicht mehr zu erwarten ist (vgl BSG Beschluss vom 7.3.2017 - B 2 U 140/16 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 18 RdNr 8; BSG Beschluss vom 19.12.2017 - B 1 KR 17/17 B - juris RdNr 6 mwN). So liegt der Fall hier.
§
291 Abs
2 Satz 4 und 5
SGB V bestimmt: Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung
des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine
elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.
Diese Regelungen sind mit höherrangigem Recht vereinbar. Versicherte können sich nicht unter Hinweis auf Art
4 GG der Obliegenheit entziehen, vertrags(zahn)ärztliche Leistungen einschließlich psychotherapeutischer Behandlungen (vgl §
15 Abs
2 SGB V) nur unter Vorlage einer eGK mit Lichtbild beanspruchen zu können (dazu a). Der Senat kann offenlassen, ob Versicherte aus religiösen Gründen Abweichungen von der Gestaltung des Lichtbildes beanspruchen
können (vgl auch § 7 Abs 3 Satz 4 Personalausweisverordnung, wonach die Personalausweisbehörde vom Verbot der Kopfbedeckung auch aus religiösen Gründen Ausnahmen zulassen kann). Bloße Abweichungen von der Gestaltung des Lichtbildes hat die Klägerin nicht begehrt. Sie will, dass ihr eine eGK ohne jegliches
Lichtbild zur Verfügung gestellt wird. Insoweit stellt sich nicht die Frage, ob und in welchem Umfang sie darlegen muss, dass
ihre Glaubensüberzeugung sich mit einer eGK mit Lichtbild nicht vereinbaren lässt. Der Senat weist jedoch ergänzend darauf
hin, dass die KKn in diesen Fällen prüfen und entscheiden dürfen, ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das
Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art
4 GG zuordnen lässt, also der Versicherte tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation hat (dazu b).
a) Nach der Rspr des BVerfG garantiert Art
4 GG in Abs
1 die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, in Abs
2 das Recht der ungestörten Religionsausübung. Beide Absätze des Art
4 GG enthalten ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht (vgl BVerfG Beschluss vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12 - BVerfGE 137, 273, RdNr 98 mwN). Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben,
zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere
Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben.
Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die
religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Dazu gehört auch das Recht der
Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also
glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze (vgl BVerfG Beschluss vom 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296, RdNr 85 mwN ).
Einschränkungen von Art
4 Abs
1 und
2 GG müssen sich aus der Verfassung selbst ergeben, weil dieses Grundrecht keinen Gesetzesvorbehalt enthält. Zu solchen verfassungsimmanenten
Schranken zählen die Grundrechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang. Die Einschränkung bedarf überdies einer
hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage (vgl BVerfG Beschluss vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - NJW 2020, 1049, RdNr 82 = juris RdNr 82 mwN). Eine verfassungsimmanente Schranke der Religionsfreiheit ist die Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV). Deren Finanzierbarkeit ist in einem Sozialstaat ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut (BVerfG Beschluss vom 13.9.2005 - 2 BvF 2/03 - BVerfGE 114, 196, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr 9 RdNr 139 = juris RdNr 239; vgl auch BVerfG Beschluss vom 8.6.2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07 - BVerfGE 126, 112, 143 = SozR 4-1100 Art 12 Nr 21 RdNr 99). Sie ist ein Gemeinwohlbelang von derart hoher Bedeutung, dass Maßnahmen, die ihr zu dienen bestimmt sind, auch dann gerechtfertigt
sein können, wenn sie für die Betroffenen zu fühlbaren Einschränkungen führen (BVerfG Beschluss vom 14.5.1985 - 1 BvR 449/82, 1 BvR 523/82, 1 BvR 728/82, 1 BvR 700/82 - BVerfGE 70, 1, 30 = SozR 2200 § 376d Nr 1 S 11 f = juris RdNr 88; BVerfG Beschluss vom 12.6.1990 - 1 BvR 355/86 - BVerfGE 82, 209, 230 = juris RdNr 82).
Das von der Klägerin angegriffene Lichtbilderfordernis ist durch dieses überwiegende Allgemeininteresse an der Sicherung der
finanziellen Stabilität der GKV gerechtfertigt. Es ist zur Verhinderung von Missbrauch und zur Kosteneinsparung geeignet,
erforderlich und angemessen. Ua das Aufbringen eines Lichtbildes dient dazu, die Aktualität und Zuordnung der Krankenversichertenkarte
zum jeweiligen Karteninhaber zu überprüfen und dadurch Missbrauch zu verhindern (vgl Begründung des Gesetzentwurfs eines GMG der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks 15/1525 S 143). Diese Maßnahme ist evident geeignet, die Identifizierung einer Person, die GKV-Leistungen in Anspruch nehmen will, zu erleichtern
und Nichtberechtigte vom Leistungsbezug auszuschließen. Es ist für die von der Klägerin angegriffenen Regelungen nicht ersichtlich,
dass es andere gleich geeignete, weniger belastende Möglichkeiten gibt, um die Ziele des Gesetzgebers zu erreichen. So war
die bisherige Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild nur bedingt geeignet, einer missbräuchlichen Verwendung zu begegnen
(zu Schadensschätzungen von 1 Mrd Euro pro Jahr, die auf vor mehr als zehn Jahren durchgeführten Untersuchungen der Kassenärztlichen
Vereinigung Bayerns beruhen, vgl www.faz.net/aktuell/gesellschaft/kriminalitaet/chipkarten-abzocken-per-krankenkarte-1147791.html;
www.welt.de- /print-wams/article120100/Milliardenbetrug-mit-Chipkarten.html; www.aerzteblatt.de/archiv/396- 42/Gesetzliche-Krankenversicherung-Wandernde-Chipkarten). Sie wies ein erhebliches Missbrauchspotential auf, das deutlich höher war als jenes der eGK (vgl Borchers, Die Einführung der elektronischen Gesundheitskarte in das deutsche Gesundheitswesen, 2008, S 74; vgl zu einem
Missbrauchssachverhalt auch BSG Urteil vom 12.6.2008 - B 3 KR 19/07 R - BSGE 101, 33 = SozR 4-2500 § 109 Nr 9; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1, RdNr 27 und 29).
b) Nur ergänzend weist der Senat für die aufgrund der gerechtfertigten Einschränkung des Art
4 GG hier nicht relevante Frage, ob und in welchem Umfang Glaubensüberzeugungen gegenüber staatlichen Organen zu belegen sind,
auf Folgendes hin: Zwar darf bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten
ist, das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers
nicht außer Betracht bleiben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jegliches Verhalten einer Person allein nach deren subjektiver
Bestimmung als Ausdruck der Glaubensfreiheit angesehen werden muss. Die staatlichen Organe dürfen prüfen und entscheiden,
ob hinreichend substantiiert dargelegt ist, dass sich das Verhalten tatsächlich nach geistigem Gehalt und äußerer Erscheinung
in plausibler Weise dem Schutzbereich des Art
4 GG zuordnen lässt, also tatsächlich eine als religiös anzusehende Motivation hat (vgl BVerfG Beschluss vom 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296, RdNr 86; s ferner BVerfG Beschluss vom 5.2.1991 - 2 BvR 263/86 - BVerfGE 83, 341, 353 = juris RdNr 65; BVerfG Urteil vom 24.9.2003 - 2 BvR 1436/02 - BVerfGE 108, 282, 298 f = juris RdNr 40; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 18.10.2016 - 1 BvR 354/11 - juris RdNr 59; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 27.6.2017 - 2 BvR 1333/17 - NJW 2017, 2333, RdNr 39 = juris RdNr 39). Dem Staat ist es jedoch verwehrt, derartige Glaubensüberzeugungen seiner Bürger zu bewerten oder gar als "richtig" oder "falsch"
zu bezeichnen; dies gilt insbesondere dann, wenn hierzu innerhalb einer Religion divergierende Ansichten vertreten werden
(BVerfG Beschluss vom 27.1.2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 - BVerfGE 138, 296, RdNr 86 mwN ).
2. Die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen legt die Klägerin hinsichtlich der sechsten
bis achten Rechtsfrage nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtsfrage (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwieweit
a) Die Klägerin formuliert als sechste Rechtsfrage:
"f) Stellt es eine Ungleichbehandlung und ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 GG iVm Art
4 Abs.
1 GG wegen Benachteiligung des Glaubens dar, wenn Mitgliedern von gesetzlichen Krankenversicherten von bestimmten Glaubensgemeinschaften,
wie beispielsweise islamischen Glaubens ohne Beleg der religiösen Gründe Gesundheitskarten ohne Lichtbild ausgestellt werden,
hingegen anderen Mitgliedern, die ebenfalls religiöse Gründe geltend machen, keine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild
von den gesetzlichen Krankenkassen ausgestellt bekommen, weil diese keine Belege für die religiösen Gründe vorgelegt haben."
Die Klägerin legt die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage nicht dar. Die Klägerin zeigt nicht auf, weshalb der erkennende Senat
in einem angestrebten Revisionsverfahren an die Feststellung gebunden wäre, dass Krankenversicherten bestimmter Glaubensgemeinschaften
ohne Beleg der religiösen Gründe eGKn ohne Lichtbild ausgestellt werden. Das LSG verweist insoweit nur darauf, dass "möglicherweise"
für Mitglieder bestimmter Glaubensrichtungen eGKn ohne Lichtbild ausgestellt werden. Die Klägerin zeigt auch ansonsten nicht
auf, dass die von ihr behauptete Verwaltungspraxis besteht. Im Übrigen würde die Klägerin unter Berücksichtigung dessen, dass
Art
4 GG kein Recht einräumt, eine eGK ohne Lichtbild zu beanspruchen, damit nur eine durch die Rechtsordnung ausgeschlossene "Gleichbehandlung
im Unrecht" einfordern (vgl zu diesem Topos auch BSG Urteil vom 19.9.2019 - B 12 R 25/18 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 43 RdNr 28 mwN, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
b) Die Klägerin formuliert als siebte Rechtsfrage:
Der erkennende Senat lässt offen, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage klar formuliert hat. Jedenfalls legt die Klägerin
die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Wer sich - wie die Klägerin hier - auf die Verfassungswidrigkeit
der Regelungen zur eGK beruft, darf sich nicht auf die Benennung der angeblich verletzten Rechte - hier den Schutz des Eigentums
(Art
14 Abs
1 GG) - beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rspr des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Er muss sich deshalb mit der bisherigen einschlägigen
Rspr des BVerfG und des BSG auseinandersetzen, weil bereits bestehende höchstrichterliche Rspr einer erneuten Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen
Rechtsfrage unter Umständen entgegenstehen kann (stRspr des BVerfG, vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24
c) Die Klägerin formuliert schließlich als achte Rechtsfrage:
Der erkennende Senat lässt auch hier offen, ob die Klägerin damit eine Rechtsfrage klar formuliert hat. Jedenfalls legt die
Klägerin die Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage nicht hinreichend dar. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen
darin, unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung Kritik an der Rspr des erkennenden Senats
zu üben und sie in Frage zu stellen. Die Klägerin legt nach Maßgabe des oben (2. b) aufgezeigten Prüfungsmaßstabs nicht hinreichend dar, wieso mit Blick auf die Rspr des erkennenden Senats zur eGK (Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R - BSGE 117, 224 = SozR 4-2500 § 291a Nr 1) noch Klärungsbedarf bestehen soll. Sie kritisiert diese Rspr lediglich mit Hinweis auf andere - nach ihrer Auffassung weniger
grundrechtsintensive, insbesondere die rassische und ethnische Herkunft nicht erkennen lassende und zudem effektivere - Möglichkeiten
der Identitätsfeststellung.
d) Sofern die Klägerin auch eine Unvereinbarkeit der §§
15 Abs
2,
291 Abs
1,
2,
291a SGB V bzw der Rspr des erkennenden Senats mit Gemeinschaftsrecht als Rechtsfrage implizit formulieren will, fehlt es jedenfalls
an näherem Vorbringen. Hierzu genügt es nicht, dass die Klägerin auf 3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden
Anwendung des §
193 SGG.