Gründe:
I
Der aufgrund seiner Funktion als Vorsitzender des Vorstands der AOK B. zum ehrenamtlichen Richter im Senat für Angelegenheiten
des Vertragsarztrechts beim BSG berufene Dr. P. beendet seine hauptberufliche Tätigkeit mit Ablauf des März 2018.
II
Nach § 47 S 2 iVm §
22 Abs
2, Abs
1 S 3 und §
17 Abs
2 bis
4 SGG ist ein ehrenamtlicher Richter nach der Rspr des erkennenden Senats von seinem Amt zu entbinden, wenn eine seiner Berufungsvoraussetzungen
wegfällt (vgl BSG Beschluss vom 15.3.2012 - B 1 SF 1/12 S - RdNr 2; BSG Beschluss vom 18.2.2013 - B 1 SF 1/13 S - RdNr
2). Zwar "kann" nach §
22 Abs
1 S 3
SGG ein ehrenamtlicher Richter von seinem Amt entbunden werden, wenn eine Voraussetzung für seine Berufung im Laufe seiner Amtszeit
wegfällt. Soweit die Voraussetzungen für eine Amtsentbindung vorliegen, liegt in ihrer Nichtdurchführung kein die Zurückverweisung
oder Revision begründender Verfahrensmangel (§
22 Abs
1 S 4
SGG). Bei der Auslegung dieser Normen berücksichtigt der erkennende Senat aber die verfassungsrechtliche Pflicht, den im Einzelfall
zur Mitwirkung berufenen Richter so genau wie möglich zu bestimmen (vgl BverfG Beschluss vom 8.4.1997 - 1 PBvU 1/95 - BVerfGE 95, 322 = Juris RdNr 25 ff).
Mit der Beendigung seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstands der AOK Bayern fallen die Voraussetzungen
für die Berufung von Dr. P. zum ehrenamtlichen Richter weg. Denn er ist in dieser Eigenschaft als Mitglied des Vorstands einer
Krankenkasse (§
17 Abs
4 iVm §
47 S 2
SGG) zum ehrenamtlichen Richter im Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts von den zuständigen Zusammenschlüssen der
Krankenkassen gemäß §
46 Abs
2 SGG vorgeschlagen worden, ohne durch die Regelung in §
17 Abs
2 und
3 SGG vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen zu sein. Das Fortbestehen vorzüglicher Sachkenntnisse oder auch persönliche
Wertschätzung haben gegenüber dem formalen Kriterium des Wegfalls einer Voraussetzung für die Berufung zum ehrenamtlichen
Richter im Senat für Angelegenheiten des Vertragsarztrechts zurückzutreten. Der erkennende Senat hat den ehrenamtlichen Richter
zur Entbindung von seinem Amt angehört.