BSG, Beschluss vom 18.08.2015 - 2 U 128/15 B
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 21.04.2015 L 15 U 211/13 , SG Dortmund S 17 U 567/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 21. April 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat der Kläger durch seinen früheren Prozessbevollmächtigten
zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; der Prozessbevollmächtigte hat vielmehr
mit Schreiben vom 23.6.2015 mitgeteilt, dass er den Kläger nicht mehr vertritt.
Nach §
160a Abs
2 Satz 1 und
2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 13.8.2015 verlängerten Frist durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch
Beschluss als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.