Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwaltes für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2014 - L 17 U 510/13 - wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Klägerin hat mit einem von ihr unterzeichneten Schreiben vom 24.8.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem ihr am 29.7.2014 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 10.7.2014 - L 17 U 510/13 - eingelegt. Hilfsweise hat sie beantragt, ihr einen Notanwalt beizuordnen, weil sie entsprechend den Attesten des Arztes
Dr. G. vom 8.7.2014 und 29.8.2014 bis auf Weiteres verhandlungsunfähig sei. Mit weiteren Schriftsätzen hat sie ihr Begehren
ergänzend begründet.
1. Der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Notanwaltes ist abzulehnen. Wie der Klägerin bereits mit gerichtlichem Schreiben
vom 27.8.2014 mitgeteilt worden ist, ist die Beiordnung eines sogenannten Notanwaltes gemäß §
202 SGG iVm §
78b ZPO nur möglich, wenn die Klägerin einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung
weder aussichtlos noch mutwillig erscheint. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss dem Gericht substantiiert dargelegt
und durch entsprechende Nachweise glaubhaft gemacht werden (vgl BSG vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B). Die Klägerin legt nicht dar, dass sie keinen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden
kann. Soweit sie darauf verweist, sie sei bis auf Weiteres verhandlungsunfähig und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der
Lage, allein einen verständlichen Brief abzufassen, ergibt sich weder aus diesem Vortrag noch ist sonst ersichtlich, dass
und aus welchen Gründen sie nicht in der Lage sein könnte - ggf mit fremder Hilfe - einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung
zu beauftragen.
2. Die von der Klägerin selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht.
Die Klägerin kann nicht selbst die Beschwerde einlegen, sondern muss sich von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§
73 Abs
4 SGG). Hierauf ist sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die nicht formgerecht eingelegte
Beschwerde war daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.