Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12.
Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten
zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben
vielmehr mit Schreiben vom 23.9.2014 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.
Da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht nach §
160a Abs
2 Satz 1 und
2 SGG innerhalb der bis zum 30.10.2014 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet und auch nicht durch einen solchen Prozessbevollmächtigten zurückgenommen wurde, ist das Rechtsmittel ohne Zuziehung
der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.