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BSG, Urteil vom 15.09.2011 - 2 U 22/10
Feststellung einer Infektion mit dem Hepatitis C-Virus als Berufskrankheit nach Nr. 3101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung in der gesetzlichen Unfallversicherung
Für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit ist im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-Berufskrankheit. Dabei gilt für die Überzeugungsbildung des Tatsachengerichts hinsichtlich der "versicherten Tätigkeit", der "Verrichtung", der "Einwirkungen" und der "Krankheit" der Beweisgrad des Vollbeweises, also der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Für die Überzeugungsbildung vom Vorliegen der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge und der rechtlich zu bewertenden Wesentlichkeit einer notwendigen Bedingung genügt indes der Beweisgrad der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit (hier: Anerkennung einer Hepatitis-C-Erkrankung einer Altenpflegerin als Berufskrankheit). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 151
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 3101
,
SGB VII § 9 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/M. 29.10.2002 S 10 U 2444/01 , LSG Hessen 13.07.2010 L 3 U 5/03
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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