BSG, Beschluss vom 30.03.2021 - 2 U 235/20 B
Unzulässige Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung
Kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde
Normenkette: GKG § 68 Abs. 1. S. 5
,
GKG § 66 Abs. 3. S. 3
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 17.11.2020 L 5 U 41/13 B , SG Rostock 01.03.2013 S 3 U 49/06
Tenor
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 17. November
2020 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens.
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Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 68 Abs 1 Satz 5, § 66 Abs 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs 8, § 68 Abs 3 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt (BGH Beschlüsse vom 3.3.2014 - IV ZB 4/14 - NJW 2014, 1597, vom 7.12.2010 - VIII ZB 77/10 - juris RdNr 2 und vom 14.6.2007 - V ZB 42/07 - juris RdNr 2). Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde ist daher kostenpflichtig.