Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
10. August 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten auch des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
Der Streitwert wird auf 7071,23 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig
zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Die Klägerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in hinreichender Weise dargelegt (vgl §
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbs 2
SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
Die Festsetzung des Streitwerts auf 7071,23 Euro für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde folgt aus §
197a Abs
1 SGG iVm §§ 63 Abs 2, 47 Abs 1, 3, 52 Abs 2 GKG.