Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
15. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG Rheinland-Pfalz hat der Kläger durch seine früheren
Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die
Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 17.3.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach §
160a Abs
2 Satz 2
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 7.4.2016 verlängerten Frist durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Unabhängig davon ist das vom Kläger selbst unterzeichnete Schreiben vom 7.4.2016 erst am 8.4.2016 per Telefax beim BSG eingegangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.