BSG, Beschluss vom 18.04.2016 - 2 U 29/16 B
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 14.12.2015 L 16/3 U 65/15 , SG Braunschweig S 16 U 6/13
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 14. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen hat der Kläger durch seine
früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet;
die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 29.3.2016 mitgeteilt, dass sie den Kläger nicht mehr vertreten.
Nach §
160a Abs
2 Satz 2
SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 4.4.2016 verlängerten Frist durch einen
beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.