Beginn einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen vor dem 1.1.1997 eingetretenen Versicherungsfall;
Geltung von Übergangsrecht
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist der Beginn einer Verletztenrente streitig.
Der Kläger erlitt am 5.10.1965 im Beitrittsgebiet einen Arbeitsunfall. Wegen der Unfallfolgen beantragte er bei der Beklagten
im Oktober 2004 eine Begutachtung. Nach medizinischen Ermittlungen stellte die Beklagte mit Bescheid vom 3.5.2006 einen Anspruch
auf eine Stützrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 15 vH für die Zeit ab 1.10.2004 fest. Durch Widerspruchsbescheid
vom 27.2.2007 bewilligte sie eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 vH. Im Übrigen wurde der auch wegen des Rentenbeginns
erhobene Widerspruch zurückgewiesen.
Das Sozialgericht Chemnitz (SG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 29.6.2007). Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen
(Urteil vom 14.1.2010). Die Verletztenrente beginne nach § 1546 Abs 1
Reichsversicherungsordnung (
RVO) mit dem Ersten des Antragsmonats. Wegen des vor dem 1.1.1997 eingetretenen Versicherungsfalls seien nach §
212 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (
SGB VII) die Vorschriften der
RVO anzuwenden. Die Übergangsregelung des §
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII sei nicht einschlägig. Eine Verletztenrente sei "erstmals festzusetzen" iS dieser Vorschrift, wenn der Versicherte die materiellen
Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfülle. Das sei mit dem Inkrafttreten des bundesdeutschen Rechts im Beitrittsgebiet
am 1.1.1992 der Fall gewesen. Auf den Zeitpunkt der Antragstellung und der vom Leistungsträger getroffenen Verwaltungsentscheidung
über den geltend gemachten Rentenanspruch komme es nicht an. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, Versicherte mit
einem nach dem 31.12.1996 gestellten Antrag besser zu stellen als Versicherte mit einer früheren Antragstellung. Auch sei
nicht zu erkennen, dass der Leistungsausschluss des § 1546 Abs 1
RVO durch das Übergangsrecht des
SGB VII hätte rückgängig gemacht werden sollen. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, dass neues Recht gelte, wenn die Leistungen
nach seinem Inkrafttreten "festgesetzt werden", habe in der Gesetzesfassung keinen Ausdruck gefunden.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung des §
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII. Die erstmalige Festsetzung knüpfe nicht allein an das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen an. Es bedürfe zusätzlich einer
Verwaltungsentscheidung über den geltend gemachten Anspruch. Dafür spreche nicht nur die Gesetzesbegründung, sondern nach
der Rechtsprechung des Senats auch das in §
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII enthaltene Nebeneinander von Pflicht- und Ermessensleistungen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 14. Januar 2010 und des Sozialgerichts Chemnitz vom 29. Juni 2007 sowie
den Verwaltungsakt der Beklagten vom 3. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Februar 2007 hinsichtlich
des Rentenbeginns aufzuheben und sie zu verurteilen, ihm Verletztenrente ab 1. Januar 2000 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
II
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das LSG hat die Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die Verwaltungsentscheidung der Beklagten im Bescheid vom 3.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 27.2.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ein Anspruch auf Feststellung eines früheren
Rentenbeginns steht ihm nicht zu.
Der hier allein streitige Rentenbeginn bestimmt sich nach den Vorschriften der
RVO. Das ergibt sich aus den Übergangsregelungen der §§
212 und
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII.
Eine Anspruchsgrundlage kann sich grundsätzlich nur aus dem zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Bundesrecht
ergeben. Nach § 72 Abs 1 des durch Art 1 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz
- UVEG) vom 7.8.1996 (BGBl I 1254) mit Wir-kung zum 1.1.1997 eingeführten
SGB VII (Art 36 Satz 1 UVEG) wird die Verletztenrente von dem Tag an gezahlt, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Verletztengeld endet (Nr
1) oder der Versicherungsfall eingetreten ist, wenn kein Anspruch auf Verletztengeld entstanden ist (Nr 2). Der zeitliche
Geltungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich aber nur auf seit ihrer Inkraftsetzung verwirklichte Tatbestände eines Versicherungsfalls.
Erst das Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Art
82 Abs
2 Satz 1 und
2 Grundgesetz führt zur Wirksamkeit der Geltungsanordnung (vgl hierzu BSG vom 16.3.2010 - B 2 U 8/09 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Der am 5.10.1965 eingetretene Versicherungsfall des Arbeitsunfalls wird daher
nicht vom
SGB VII erfasst.
Die Anwendbarkeit des §
72 Abs
1 SGB VII ergibt sich nicht aus übergangsrechtlichen Regelungen. Nach der ebenfalls zum 1.1.1997 eingeführten Bestimmung des §
212 SGB VII gilt das
SGB VII (nur) für Versicherungsfälle, die nach seinem Inkrafttreten am 1.1.1997 eintreten, soweit in den folgenden Vorschriften nicht
etwas anderes bestimmt ist. Für vor dem 1.1.1997 eingetretene Versicherungsfälle finden daher weiterhin die Vorschriften des
Dritten Buches der
RVO Anwendung. Eine von dieser Grundentscheidung abweichende Regelung trifft ua §
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII. Danach gelten die Vorschriften über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen auch für Versicherungsfälle, die vor
dem Tag des Inkrafttretens des
SGB VII eingetreten sind, wenn diese Leistungen nach dem Inkrafttreten erstmals festzusetzen sind. Das ist bei der dem Kläger für
seinen am 5.10.1965 eingetretenen Versicherungsfall zugebilligten Verletztenrente nicht der Fall.
Nach dem Gesetzestext des §
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII kommt es darauf an, wann die darin bezeichneten Leistungen "festzusetzen" sind. "Festzusetzen" ist nach sprachlich-grammatikalischem
Verständnis nur ein Leistungsanspruch, der noch nicht festgesetzt ist, aber, weil er materiell-rechtlich besteht, auf Antrag
oder von Amts wegen festgestellt werden muss. Der Begriff "festzusetzen" zielt allein auf die Pflicht zu einem Verwaltungshandeln
und nicht auch auf die Abgabe einer Verwaltungserklärung.
Der Senat hat in seinen Urteilen vom 20.2.2001 (B 2 U 1/00 R) und 19.8.2003 (B 2 U 9/03 R) ausgeführt, für die Annahme, bei der Formulierung "erstmals festzusetzen sind" komme es auf die erstmalige Entscheidung
durch Verwaltungsakt an, spreche sowohl die Gesetzesbegründung zum UVEG als auch das Nebeneinander von Pflicht- und Ermessensleistungen. Demgegenüber könnte auf den Zeitpunkt abzustellen sein,
zu dem die materiellen Voraussetzungen für den Leistungsbezug erfüllt sind oder der Leistungsanspruch entstanden und fällig
geworden ist, weil die Anwendung des neuen Rechts nicht von Zufälligkeiten der Verfahrensdauer abhängen dürfe und §
214 Abs
2 Satz 1
SGB VII die Wendung "neu festgesetzt wird" enthalte. Nach erneuter Überprüfung sind Leistungen zu dem Zeitpunkt "erstmals festzusetzen"
iS des §
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII, zu dem die Voraussetzungen des jeweiligen Anspruchs erfüllt sind und der Versicherte daher einen Anspruch auf Feststellung
des Leistungsrechts hat. Hingegen ist es unerheblich, ob und wann dieses Recht durch Verwaltungsakt festgesetzt wird (so auch
BSG vom 12.1.2010 - B 2 U 21/08 R - juris RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; Hessisches LSG vom 5.2.2010 - L 3 U 198/07 - juris RdNr 26; LSG Berlin vom 8.6.2004 - L 2 U 61/02 - juris RdNr 29; LSG Rheinland-Pfalz vom 4.5.2004 - L 3 U 51/02 - juris RdNr 20; LSG Baden-Württemberg vom 23.1.2003 - L 7 U 1931/02 - juris RdNr 26; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 28.6.2000 - L 5 U 144/99 - E-LSG U-137 S 3; Kater in: Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII, §
214 RdNr 9; Schmitt, Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII, 4. Aufl 2009, §
214 RdNr 11; Graeff in: Hauck/Noftz, Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII, K §
214 RdNr 7 [Stand: September 2010]; Krasney in: Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII, Band 3, §
214 RdNr 7 [Stand: September 2010]; Dahm in: Lauterbach, Unfallversicherung
SGB VII, Band 4, 4. Aufl, §
214 RdNr 11 [Stand: April 2010]; Harks in: jurisPK-
SGB VII, §
214 RdNr 17; Kunze in:
SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Aufl 2007, §
214 RdNr 6; aA LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.3.2002 - L 17 U 105/01 - juris RdNr 17).
Dieser Auslegung des §
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII stehen die Gesetzesmaterialien nicht entgegen. Im Entwurf der Bundesregierung zum UVEG wird zwar ausgeführt, dass die Neuregelungen über Renten, Beihilfen, Abfindungen und Mehrleistungen für alte Versicherungsfälle
dann gelten, wenn die Leistungen erst nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften "festgesetzt werden", weil andernfalls abgeschlossene
Sachverhalte erneut überprüft werden müssten (BTDrucks 13/2204 S 121 zu § 219 Abs 3). Diese Formulierung ist aber - anders
als bei §
214 Abs
2 Satz 1
SGB VII - nicht in den Gesetzestext des §
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII übernommen worden. Nach der Übergangsregelung des §
214 Abs
2 Satz 1
SGB VII gelten die Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst (JAV) auch für Versicherungsfälle, die vor dem Tag des Inkrafttretens
des
SGB VII eingetreten sind, wenn der JAV nach dem Inkrafttreten erstmals oder auf Grund des §
90 SGB VII neu "festgesetzt wird". Es kann offenbleiben, ob unter erstmaliger Festsetzung des JAV der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung
über den JAV gemeint oder der Zeitpunkt maßgebend ist, zu dem der JAV festzusetzen ist (vgl hierzu BSG vom 4.6.2002 - B 2 U 28/01 R - SozR 3-2700 § 214 Nr 2 S 4). Selbst wenn auf die Verwaltungsentscheidung abzustellen wäre, hätte es nahe gelegen, auch
in §
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII die entsprechende Wendung "festgesetzt werden" zu gebrauchen. Ein gesetzgeberischer Wille, bei der Wendung "erstmals festzusetzen"
nicht nur an das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch einer Verwaltungsentscheidung anzuknüpfen, kommt im
Wortlaut dieser Vorschrift nicht zum Ausdruck.
Unabhängig davon können die Gesetzesmaterialien nicht nur dahin verstanden werden, dass auf die tatsächliche Festsetzung der
Leistung abgestellt werden soll. Sie stützen vielmehr das hier gefundene Ergebnis. Mit der Übergangsregelung des §
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII soll erreicht werden, dass es bei der Anwendbarkeit des Rechts der
RVO verbleibt, wenn vor der Einführung des
SGB VII nicht nur ein Versicherungsfall eingetreten, sondern auch ein Leistungsrecht entstanden war. Das Recht der
RVO soll hingegen in den Fällen durch das Recht des
SGB VII verdrängt werden, in denen trotz eines vor dem 1.1.1997 eingetretenen Versicherungsfalls ein daraus resultierender Leistungsanspruch
erst unter der Geltung des neuen Rechts entsteht. Die aufgrund eines solchen Anspruchs zu erbringenden Leistungen werden damit
erst nach dem Inkrafttreten des
SGB VII "festgesetzt".
Die Anknüpfung an den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für die Feststellung des jeweiligen Leistungsrechts erfüllt sind,
vermeidet nicht nur, dass die Heranziehung alten oder neuen Rechts von der Dauer des Verwaltungsverfahrens und damit von Zufälligkeiten
abhängt. Sie verhindert auch eine Besserstellung derjenigen Versicherten, die den Versicherungsfall erst nach dem 31.12.1996
dem Unfallversicherungsträger anzeigen. Wird die Unfallentschädigung nicht von Amts wegen festgestellt, beginnt die Leistung
nach § 1546 Abs 1 Satz 1
RVO mit dem Ersten des Antragsmonats, wenn der Anspruch nicht spätestens zwei Jahre nach dem Unfall bei dem Versicherungsträger
angemeldet worden und die verspätete Anmeldung nicht durch Verhältnisse begründet ist, die außerhalb des Willens des Antragstellers
liegen. Demgegenüber legt §
72 Abs
1 Nr
2 SGB VII den Beginn der Verletztenrente auf den ersten Tag nach Eintritt des Versicherungsfalls fest, sofern kein Anspruch auf Verletztengeld
entstanden ist. Infolgedessen wären Versicherte mit einem bis zum Inkrafttreten des
SGB VII festgestellten Leistungsrecht nach Ablauf der zweijährigen Anmeldefrist von einer rückwirkenden Leistungsgewährung ausgeschlossen,
während Versicherten mit einer späteren Anmeldung des Leistungsanspruchs die Vorschrift des §
72 Abs
1 Nr
2 SGB VII zu Gute käme. Dass der Gesetzgeber eine Begünstigung der den Versicherungsfall später anzeigenden Versicherten gewollt hätte,
hat er unabhängig davon, ob diese sachlich zu rechtfertigen wäre, weder im Gesetzestext noch in den Gesetzesmaterialien deutlich
gemacht.
Eine andere Beurteilung ist ferner nicht deshalb angezeigt, weil in §
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII sowohl Pflichtleistungen (ua Renten nach den §§
56 und
63 Abs
1 Nr
3 SGB VII, Beihilfen nach §
71 Abs
1 und
3 SGB VII sowie Abfindungen bei Wiederheirat nach §
80 SGB VII) als auch Ermessensleistungen (Beihilfen nach §
71 Abs
4 SGB VII, Abfindungen nach den §§
75,
76 und
78 SGB VII sowie in der Regel Mehrleistungen nach §
94 SGB VII) genannt sind und aus dem Wortlaut oder den Gesetzesmaterialien nicht zu erkennen ist, dass beide Anspruchsarten bei der
Bestimmung des maßgebenden Rechts unterschiedlich zu behandeln wären (vgl BSG vom 20.2.2001 - B 2 U 1/00 R - Juris RdNr 19). Der Rechtsanspruch auf Pflichtleistungen entsteht bereits mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
(§ 40 Abs 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Bei Ermessensleistungen ist hingegen der Zeitpunkt maßgebend, in dem die
Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt
ist (§
40 Abs
2 SGB I). Gleichwohl führt §
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII nicht zu einer abweichenden Behandlung von Pflicht- und Ermessensleistungen. Die Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts hängt
lediglich davon ab, wann die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs erfüllt waren. Das gilt auch für Ermessensleistungen,
bei denen regelmäßig nur ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens eingeräumt ist (§
39 Abs
1 Satz 2
SGB I). Er entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. Dass bei den Ansprüchen
auf fehlerfreien Ermessensgebrauch für die Entstehung des konkreten Leistungsanspruchs zusätzlich die Bekanntgabe der diesen
gewährenden Verwaltungsentscheidung erforderlich ist, berührt die Anwendbarkeit des alten oder neuen Rechts nicht. Auch bei
einem erst unter der Geltung des
SGB VII entstandenen Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung sind die in §
214 Abs
3 Satz 1
SGB VII bezeichneten Ermessensleistungen erstmals nach dem Inkrafttreten des
SGB VII festzusetzen.
Wegen der seit 1966 unverändert gebliebenen Unfallfolgen steht dem Kläger ein Anspruch auf Verletztenrente zu. Dieser ist
bereits am 1.1.1992 mit dem Inkrafttreten der ihn regelnden Vorschriften der
RVO im Beitrittsgebiet entstanden. Die Verletztenrente ist daher nach § 1546 Abs 1 Satz 1
RVO ab dem Ersten des Antragsmonats Oktober 2004 zu zahlen, denn der Kläger hat den Anspruch nicht spätestens zwei Jahre nach
dem Unfall angemeldet und war an einer rechtzeitigen Anmeldung nicht durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse
gehindert.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.