Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Vorlage der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts
Niedersachsen-Bremen vom 10. Dezember 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) mit einem
von ihm persönlich unterzeichneten Telefax vom 26.2.2021 - sinngemäß - Beschwerde eingelegt. Am 2.3.2021 hat der Kläger telefonisch
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
hat der Kläger nicht vorgelegt.
II
1. Der PKH-Antrag des Kläger ist abzulehnen. Für die Bewilligung von PKH und die damit verbundene Beiordnung eines Rechtsanwalts
zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes Voraussetzung, dass nicht nur der Antrag auf PKH, sondern auch die Erklärung
zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen auf dem dafür vorgeschriebenen Erklärungsformular (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
117 Abs
2 bis
4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6; BVerfG <Kammer> NJW 2000, 3344). Hierüber ist der Kläger in den zutreffenden Erläuterungen zur PKH im Urteil des LSG ausdrücklich belehrt worden.
Bereits diesen Anforderungen ist der Kläger nicht nachgekommen. Die Beschwerdefrist endete einen Monat nach Ersatzzustellung
der Entscheidung durch Niederlegung, also am 15.2.2021 (§
63 Abs
2 SGG iVm §
181 ZPO, §
160a Abs
1 Satz 2, §
64 Abs
2 SGG). Bis zu diesem Zeitpunkt lag weder der Antrag auf PKH noch die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
des Klägers vor. Anhaltspunkte für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§
67 SGG) sind insoweit nicht ersichtlich. Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§
73a Abs
1 SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO).
2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte
einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
Das privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel des Klägers entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und muss daher ohne
Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.