Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 22. Dezember 2015 einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit von ihm unterzeichneten Schreiben vom 1.3.2016 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 6.2.2016
zugestellten Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2015 Beschwerde eingelegt und die Beiordnung eines Rechtsanwalts
durch das Gericht "über ... Versicherungsschein" beantragt. Dem Schreiben war die Kopie eines Versicherungsscheins seiner
Rechtsschutzversicherung beigefügt.
1. Der Antrag auf gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Sie kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen
für die Beiordnung eines "Notanwalts" (§
202 SGG iVm §
78b ZPO) hinreichend dargetan sind.
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines "Notanwalts" sind nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Nach §
202 SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO kann vom Gericht ein sogenannter Notanwalt bestellt werden, wenn der Beteiligte einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt
nicht findet und die Sache weder mutwillig noch aussichtslos ist. Der Kläger hat schon nicht dargetan, dass er einen zur Vertretung
vor dem BSG bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Nach der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte muss ein Beteiligter, der die
Beiordnung eines Notanwalts begehrt, die von ihm zu seiner Vertretung ersuchten Rechtsanwälte namentlich bezeichnen (vgl BVerwG
Beschluss vom 18.4.1991 - 5 ER 611/91) und deren Ablehnungsschreiben vorlegen oder sonst glaubhaft machen, in welcher Weise
er Kontakt mit ihnen aufgenommen hat (vgl BSG Beschlüsse vom 3.3.1997 - 4 BA 155/96 - und vom 3.1.2005 - B 9a/9 SB 39/04 B). Entsprechende Bemühungen müssen für ein Verfahren vor einem obersten Bundesgericht
jedenfalls für mehr als vier Rechtsanwälte dargelegt werden (vgl BGH Beschluss vom 25.1.2007 - IX ZB 186/06). Dem wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
2. Die von dem Kläger privatschriftlich eingelegte Beschwerde entspricht nicht der gesetzlichen Form und ist bereits daher
durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG). Eine natürliche Person kann, worauf der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich
hingewiesen worden ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rechtswirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.