Ursachenzusammenhang bei Berufskrankheiten in der gesetzlichen Unfallversicherung, Atemwegserkrankung eines Malers
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) Nr 4302 - durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende
Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen - nach der Anlage 1 der
Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) und die Gewährung einer Verletztenrente.
Der im Jahr 1946 geborene Kläger war seit April 1960 als Maler und seit 1971 als selbstständiger Malermeister berufstätig.
Nachdem im Dezember 1989 eine Anzeige auf Verdacht einer BK Nr 4302 durch den den Kläger behandelnden Lungenfacharzt erfolgt
war, zog die Rechtsvorgängerin der beklagten Berufsgenossenschaft (im Weiteren: BG) Berichte und Unterlagen der behandelnden
Ärzte sowie ein internistisch-allergologisches Gutachten von Prof. S. bei, der das Vorliegen einer BK Nr 4301
und Nr 4302 beim Kläger verneinte. Daraufhin lehnte die BG die Anerkennung der BKen Nr 4301 und Nr 4302 beim Kläger ab (Bescheid
vom 15. Februar 1991, Widerspruchsbescheid vom 27. September 1991).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Wiesbaden (Az S 12 U 830/91) wurde der gemäß §
109 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) beauftragte Prof. W. nach Durchsicht der Akten auf seine Bitte hin, weil er dem Gutachten von Prof. S.
im Ergebnis zustimmte, von dem Gutachtensauftrag entbunden, ebenso Prof. B. und Prof. Sch.
. Das SG wies die Klage ab (Urteil vom 7. Mai 1993), das Hessische Landessozialgericht (LSG) die Berufung zurück (Beschluss vom 13.
Juni 1994).
Im April 1997 beantragte der Kläger ua eine Überprüfung des Bescheides vom 15. Februar 1991 gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und wies auf ein Gutachten von Prof. W. zur Prüfung einer Polyneuropathie als BK bei ihm hin. Nach Beiziehung
weiterer Unterlagen insbesondere aus einem Verfahren des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
aus der gesetzlichen Rentenversicherung lehnte die BG eine Rücknahme des Bescheides vom 15. Februar 1991 ab (Bescheid vom
8. September 1997, Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 1998).
Das erneut angerufene SG holte von Amts wegen ein Gutachten bei Prof. Sm. vom 31. Januar 1999 ein, der die beim Kläger bestehende chronisch obstruktive
Lungenerkrankung mit bronchialer Hyperreagibilität durch dessen Berufstätigkeit als Maler wesentlich verursacht ansah und
das Vorliegen einer BK Nr 4302 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH bejahte. Nachdem die BG dem Gutachten
unter Vorlage einer Stellungnahme von Prof. W. entgegengetreten war und weitere Ärzte weitere Stellungnahmen abgegeben
hatten, hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. November 2000). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26. November 2004)
und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die BG habe eine Rücknahme des Bescheides vom 15. Februar 1991 zu Recht abgelehnt.
Die obstruktive Atemwegserkrankung des Klägers sei nicht als BK Nr 4302 anzuerkennen, wie sich vor allem aus dem Gutachten
von Prof. S. und den Stellungnahmen von Prof. W. ergebe. Das Gutachten und die Stellungnahmen von Prof.
Sm. könnten nicht überzeugen, weil dieser nur aufgrund der beruflichen Tätigkeit den Ursachenzusammenhang mit der Erkrankung
als wahrscheinlich angesehen habe, obwohl aufgrund der durchgeführten Inhalationstests erhebliche Zweifel an der Kausalität
beständen, so dass allenfalls von einer möglichen Verursachung gesprochen werden könne. Wann der Kläger die gefährdende Tätigkeit
tatsächlich aufgegeben habe - wohl im Januar 1999 -, könne dahingestellt bleiben.
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er macht im Wesentlichen
geltend: Das LSG verstoße gegen Denkgesetze, wenn es seine Arbeitsbedingungen ab dem Jahre 1960 aufgrund von unzulässigen
Beweisregeln beim vorhandenen Erkrankungsbild einer obstruktiven Atemwegserkrankung unberücksichtigt lasse. Nach dem Gutachten
von Prof. Sm. könnten die Expositionstests von Prof. S. nicht als ausreichend stichhaltige Begründung zum
Ausschluss einer beruflichen Verursachung herangezogen werden, weil durch diese Tests die Langzeitwirkung der verschiedenen
Schadstoffe nicht simuliert werden könne. Dies führe zu der "Rechtsfrage", ob am Ende der Kausalkette etwa positive Expositions-
oder Provokationstests zu fordern seien. Hierbei handele es sich um eine unzulässige Beweisregel. Das LSG habe rechtsfehlerhaft
die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Kausalitätsnorm nicht "angedacht", eine wenigstens wesentliche Mitverursachung
nicht erwogen und die Anforderungen an die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs überzogen.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. November 2004 und des Sozialgerichts Wiesbaden vom 6. November 2000
aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 15. Januar 1998 zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Februar 1991 zurückzunehmen und ihm wegen einer Berufskrankheit nach
Nr 4302 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung ab 1. Januar 1993 eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das LSG hat zu Recht seine Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 15. Februar 1991 ist nicht zurückzunehmen, weil bei dem Kläger keine
BK Nr 4302 anzuerkennen und ihm nicht aufgrund einer solchen BK eine Verletztenrente zu gewähren ist.
Voraussetzung für die Rücknahme eines Bescheides ist, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder
von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 Abs 1 Satz 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Der vom Kläger verfolgte Anspruch richtet sich noch nach den bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Vorschriften der
Reichsversicherungsordnung (
RVO), weil die geltend gemachte BK vor dem Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten sein soll (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes, §
212 SGB VII). Als Arbeitsunfall gilt gemäß § 551 Abs 1 Satz 1
RVO auch eine BK. BKen sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet
und die ein Versicherter bei einer der in §§ 539, 540 und 543 bis 550
RVO genannten Tätigkeiten erleidet (§ 551 Abs 1 Satz 2
RVO). Als eine solche BK ist in der BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl I 721) in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 18. Dezember 1992 (BGBl I 2343) unter der
Nr 4302 bezeichnet: Durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte obstruktive Atemwegserkrankungen, die
zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der
Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Auch wenn die BK erst zu einem späteren Zeitpunkt anzuerkennen sein sollte, haben sich die Voraussetzungen für ihre Anerkennung
durch die zwischenzeitliche Ablösung der
RVO durch das
SGB VII und der BKVO durch die
Berufskrankheiten-Verordnung (>BKV< vom 31. Oktober 1997, BGBl I 2623) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der
Berufskrankheiten-Verordnung vom 5. September 2002 (BGBl I 3541) nicht geändert, weil die BK-Bezeichung für die BK Nr 4302 nach wie vor dieselbe ist.
Für die Anerkennung einer Erkrankung als BK Nr 4302 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Versicherte muss aufgrund
seiner versicherten Tätigkeit chemisch-irritativ oder toxisch wirkenden Stoffen ausgesetzt gewesen sein, er muss an einer
obstruktiven Atemwegserkrankung leiden, diese Erkrankung muss durch die versicherten Einwirkungen verursacht worden sein und
den Versicherten zum Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten gezwungen haben.
Dass der Kläger an einer obstruktiven Atemwegserkrankung leidet, ergibt sich aus den von keinem Beteiligten angegriffenen
und daher für den Senat bindenden (§
163 SGG) tatsächlichen Feststellungen des LSG und deren Subsumtion unter die BK-Bezeichnung, gegen die keine rechtlichen Bedenken
erhoben wurden oder zu erkennen sind. Das LSG hat jedoch den Ursachenzusammenhang zwischen der Berufstätigkeit des Klägers
als Maler und dieser Erkrankung und damit eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung der BK Nr 4302 verneint. Die hiergegen
gerichteten Rügen der Revision des Klägers greifen nicht durch. Rechtsfehler des LSG bei Würdigung der von ihm getroffenen
tatsächlichen Feststellungen liegen nicht vor.
Für den Ursachenzusammenhang zwischen Einwirkungen und Erkrankungen im Berufskrankheitenrecht gilt, wie auch sonst in der
gesetzlichen Unfallversicherung, die Theorie der wesentlichen Bedingung, die der Senat in den Entscheidungen vom 9. Mai 2006
(- B 2 U 1/05 R - vorgesehen für BSGE und SozR sowie - B 2 U 26/04 R - mwN) zusammengefasst dargestellt hat. Die Theorie der wesentlichen Bedingung hat zur Ausgangsbasis die naturwissenschaftlich-philosophische
Bedingungstheorie, nach der Ursache eines Erfolges jedes Ereignis ist, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der Bedingungstheorie werden im Sozialrecht als rechtserheblich
aber nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt
haben. "Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige,
sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange
die andere(n) Ursache(n) keine überragende Bedeutung hat (haben). Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer
Ursache sind insbesondere die versicherte Ursache bzw das Ereignis als solches, einschließlich der Art und des Ausmaßes der
Einwirkung, konkurrierende Ursachen unter Berücksichtigung ihrer Art und ihres Ausmaßes, der zeitliche Ablauf des Geschehens
und Rückschlüsse aus dem Verhalten des Verletzten nach dem Unfall, den Befunden und Diagnosen der erstbehandelnden Ärzte sowie
der gesamten Krankengeschichte. Trotz dieser Ausrichtung am individuellen Versicherten ist der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs
im Einzelfall der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand über die Ursachenzusammenhänge zwischen Ereignissen und Gesundheitsschäden
zugrunde zu legen. Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der Ursachenzusammenhang nach der Theorie der wesentlichen Bedingung
positiv festgestellt werden muss und hierfür hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, nicht jedoch die bloße Möglichkeit.
Abweichend von einem Arbeitsunfall mit seinem zeitlich begrenzten Ereignis, das oftmals relativ eindeutig die allein wesentliche
Ursache für einen als Unfallfolge geltend gemachten Gesundheitsschaden ist, ist die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs
bei BKen in der Regel schwieriger. Denn angesichts der multifaktoriellen Entstehung vieler Erkrankungen, der Länge der zu
berücksichtigenden Zeiträume und des Fehlens eines typischerweise durch berufliche Einwirkungen verursachten Krankheitsbildes
bei vielen BKen, stellt sich letztlich oft nur die Frage nach einer wesentlichen Mitverursachung der Erkrankung durch die
versicherten Einwirkungen.
Der Kläger hat zwar behauptet, das LSG habe rechtsfehlerhaft die in der gesetzlichen Unfallversicherung geltende Kausalitätsnorm
"nicht angedacht" und eine wenigstens wesentliche Mitverursachung nicht erwogen, er hat jedoch nicht näher dargelegt, woraus
sich dies anhand des Urteils des LSG ergibt. Das LSG hat vielmehr gemäß der oben dargestellten Rechtsprechung des Senats in
zutreffender Weise ausgeführt, dass die Anerkennung einer Erkrankung als BK einen Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten
Tätigkeit und den schädigenden Einwirkungen sowie zwischen diesen Einwirkungen und der Erkrankung erfordere und für diese
Ursachenzusammenhänge der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, nicht aber die bloße Möglichkeit genüge.
Dementsprechend greift auch die Rüge des Klägers nicht durch, das LSG habe an die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs überzogene
Anforderungen gestellt, indem es ausgeführt habe, das Vorhandensein einer positiven Reaktion auf gefährdende Arbeitsstoffe
sei zu dessen Feststellung erforderlich. Denn diese Ausführungen des LSG sind nicht im Sinne eines - wissenschaftlich auch
nicht begründeten - Ausschlusskriteriums zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs bei der BK Nr 4302 zu verstehen, vielmehr
ist das Ergebnis eines solchen Provokationstest ein Gesichtspunkt zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs im Rahmen der
anzustellenden Gesamtbetrachtung. Dies ist auch der vom LSG angeführten Entscheidung des LSG Niedersachsen vom 15. Mai 2003
- L 6 U 176/02 (Breith 2004, 29, 31 f) und den dort angegebenen Literaturstellen (Nowak/Angerer, MedSach 2003, 59, 61 ff; Schönberger/Mehrtens/ Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Aufl 1998, 17.9.7, S 1030 = 7. Aufl 2003, 17.11.6, S 1123) zu entnehmen, zumal letztere
auf eine mögliche Kontraindikation für Provokationstests hinweisen und sie als nicht mitwirkungspflichtig ansehen.
Der entscheidende Grund, warum das LSG dem für den Kläger positiven Gutachten von Prof. Sm. nicht gefolgt ist, ist die
Unterscheidung zwischen der bloßen Möglichkeit, die für die Bejahung des Ursachenzusammenhangs nicht ausreicht, und der erforderlichen
hinreichenden Wahrscheinlichkeit des Ursachenzusammenhangs zwischen schädigenden Einwirkungen und Erkrankung. Dass das LSG
die aufgezeigten Grundlagen verkannt habe, als es vor allem aufgrund des Gutachtens von Prof. S. und der Stellungnahmen
von Prof. W. einen Anspruch des Klägers auf Anerkennung seiner obstruktiven Atemwegserkrankung als BK Nr 4302 verneinte,
ist nicht zu erkennen. Wie aus den oben dargestellten Grundlagen für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs bei BKen folgt,
ist die wesentliche Mitverursachung immer Gegenstand der Prüfung, weil zur Entstehung vieler Erkrankungen, die als BK anerkannt
werden können, so auch bei den hier umstrittenen Atemwegserkrankungen, unterschiedliche Ursachen führen können (vgl auch die
der Beweisanordnung an Prof. S. beigefügten Hinweise des SG). Von daher gibt es auch - wie oben dargestellt - in derartigen Fallgestaltungen keinen Automatismus zur Bejahung des Ursachenzusammenhangs
alleine aufgrund des Vorliegens entsprechender Einwirkungen und einer obstruktiven Atemwegserkrankung.
Die weiteren vom Kläger erhobenen Rügen (Verstoß gegen Denkgesetze und Anwendung unzulässiger Beweisregeln, zur Bedeutung
von Expositionstests) betreffen nicht die Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts, sondern das Verfahrensrecht und
insbesondere die Beweiswürdigung durch das LSG. Sie sind ebenfalls unbegründet und führen nicht zu einer Aufhebung des Urteils
des LSG. Eine Rüge der Beweiswürdigung des LSG und damit eines Verstoßes gegen §
128 Abs
1 Satz 1
SGG ist nur eingeschränkt zulässig, weil die Revision nur auf die Verletzung einer Rechtsnorm gestützt werden kann und das Bundessozialgericht
(BSG) an die tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden ist. Dies bedeutet, dass eine vom LSG abweichende Beweiswürdigung
nicht zulässig ist, sondern bloß die Geltendmachung eines Überschreitens der Grenzen der freien Beweiswürdigung. Eine solche
kann seitens des LSG erfolgen durch eine Nichtbeachtung des Gesamtergebnisses des Verfahrens, einen Verstoß gegen Denkgesetze
oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, indem entweder ein Erfahrungssatz angenommen wird, der nicht existiert,
oder ein existierender Erfahrungssatz nicht beachtet wird (BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 16, BSG SozR 3-2200 § 551 Nr 8, jeweils
mwN).
Der behauptete Verstoß gegen Denkgesetze ist nicht gegeben, weil ein solcher Verstoß erfordert, dass aus den bezeichneten
Tatsachen nur eine Folgerung gezogen werden kann und das LSG diese Folgerung nicht gezogen hat (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31).
Entgegen der Auffassung des Klägers folgt trotz der von ihm behaupteten langjährigen Einwirkungen von schädigenden Stoffen
nicht zwingend, dass seine Atemwegserkrankung durch diese Einwirkungen wesentlich mutverursacht wurde. Vielmehr sind bei der
Ursachenbeurteilung immer auch weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt.
Dass das LSG durch die Berücksichtigungen der Ergebnisse der Provokationstests von Prof. S. eine unzulässige
Beweisregel seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Denn die Ursachenbeurteilung
bei BKen ist - wie ausgeführt - in der Regel nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung leistbar. Gegen welche Vorschrift die Einbeziehung
von Provokationstests in den Gutachten, denen das LSG gefolgt ist, verstoßen haben soll und wieso dies nicht dem aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnisstand entsprochen haben soll, hat der Kläger im Rahmen seines Revisionsvorbringens nicht dargelegt.
Soweit der Kläger rügt, nach dem Gutachten von Prof. S. könnten die Expositionstests von Prof. S. nicht als
ausreichend stichhaltige Begründung zum Ausschluss einer beruflichen Verursachung herangezogen werden, wendet er sich nur
gegen die Beweiswürdigung des LSG ohne ein Überschreiten von deren Grenzen vorzutragen und setzt damit nur in unzulässiger
Weise seine Beweiswürdigung an die Stelle der des LSG.
Die vom Kläger als solche bezeichnete "Rechtsfrage", ob am Ende der Kausalkette etwa positive Expositions- oder Provokationstests
zu fordern seien, vermag ebenfalls nicht zu einer Begründetheit der Revision zu führen, weil weder ihr Sinn noch ihre Bedeutung
für den vorliegenden Rechtsstreit zu erkennen oder der Revisionsbegründung zu entnehmen sind. Soweit sie sich auf die Beurteilung
des Ursachenzusammenhangs bezieht, ist nur wiederholend darauf hinzuweisen, dass diese im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu
erfolgen hat und Provokationstests - wie ausgeführt - eine Methode zu dessen Beurteilung sind.
Ohne Anerkennung einer BK oder eines Arbeitsunfalls scheidet die Gewährung einer Verletztenrente aus (vgl § 581 Abs 1
RVO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.