Tenor
Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts
Berlin- Brandenburg vom 19. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 19.3.2020 hat das LSG Berlin-Brandenburg die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Berlin vom 11.6.2018
zurückgewiesen. Die Entscheidung wurde der Klägerin am 29.4.2020 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 4.5.2020, der am 11.5.2020
beim BSG eingegangen ist, wendet sich die Klägerin gegen die Entscheidung des LSG und legt "Beschwerde" ein. Des Weiteren teilt sie
mit, dass sie aus finanziellen Gründen keinen Rechtsanwalt einbeziehen könne. Der Senat wertet dies als Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin nicht vorgelegt.
II
1. Der zumindest sinngemäß gestellte Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Voraussetzung der PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§
73a Abs
1 SGG iVm §
117 Abs
2 und
4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 29.7.2020 endete (§
160a Abs
1 Satz 2, §
64 Abs
2, §
87 Abs
1 Satz 2
SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 §
160a Nr
4), hat die Klägerin zwar den Antrag sinngemäß gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt. Es ist weder ersichtlich
noch von der Klägerin dargetan, dass sie ohne Verschulden verhindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen. Die
Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden (§
73a Abs
1 SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO).
2. Die gleichzeitig sinngemäß eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG
ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Die Klägerin konnte, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Urteils und nochmals durch Schreiben des Berichterstatters vom 4.6.2020 ausdrücklich hingewiesen worden
ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.