Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts
Berlin-Brandenburg vom 17. März 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision und die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für das Berufungsverfahren in dem oben bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält
auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein
solcher die Zulassung der Revision rechtfertigender Grund ist weder aufgezeigt worden noch nach einer im Prozesskostenhilfeverfahren
gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erkennen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Eine allgemeine
Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinn, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde
nicht zulässig.
2. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG ist unzulässig.
Die Klägerin kann, worauf sie durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden
ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§
73 Abs
4 SGG). Das von ihr privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht somit nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht
eingelegte Beschwerde muss daher als unzulässig verworfen werden (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG).
3. Auch die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ist unzulässig. Gemäß §
177 SGG können Entscheidungen des LSG - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Sonderregelungen in §
160a Abs
1 SGG und §
17a Abs
4 Satz 4
GVG - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.