Anspruch auf Krankengeld
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Das LSG hat den vom Kläger verfolgten Anspruch auf Gewährung von höherem Krankengeld vom 14.11.2019 bis 12.1.2020 - wie zuvor
das SG - verneint: Die beklagte Krankenkasse habe der Krankengeld-Berechnung zutreffend das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das
der Kläger vor seiner Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2019 für den Monat September 2019 verdient habe, ohne neben dem vereinbarten
Monatsentgelt eine Zusatzvergütung zu berücksichtigen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen vorliegend allein geltend gemachten
Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten abstrakten Rechtsfrage,
der in dem Rechtsstreit eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung beigemessen wird (vgl BSG vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11). Die abstrakte Rechtsfrage ist klar zu formulieren, um an ihr die weiteren Voraussetzungen für die Revisionszulassung nach
§
160 Abs
2 Nr
1 SGG prüfen zu können (vgl Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap, RdNr 284
mwN). Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit
in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird. Daher ist aufzuzeigen, ob und inwieweit zu der
aufgeworfenen Frage bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet worden sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung,
Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich
erscheint (vgl Meßling, aaO, RdNr 286 f). Es ist aufzuzeigen, dass die Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und die
Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (vgl BSG vom 16.12.1993 - 7 BAr 126/93 - SozR 3-1500 § 160a Nr 16). Hierfür ist eine substantielle Auseinandersetzung mit den einschlägigen oberstgerichtlichen Entscheidungen ebenso erforderlich
wie die Darlegung, dass sich aus diesen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage
ergeben (vgl BSG vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie
die Fragen,
"ob bei der Berechnung des Krankengeldes gemäß §
47 SGB V ausschließlich ein 3-monatiger Referenzzeitraum für die Bestimmung des Regelentgelts maßgeblich ist, wenn der/die Versicherte
mehrmals im Jahr arbeitsvertraglich vereinbarte Zusatzvergütungen oder Provisionen regelmäßig erhält", und
"ob es bei der Berechnung des Krankengeldes gemäß §
47 SGB V bei der Berücksichtigung arbeitsvertraglich vereinbarter Zusatzvergütungen oder Provisionsansprüche im Referenzzeitraum auf
den Abrechnungsmonat oder auf die Entstehung des Anspruchs ankommt".
Diese Rechtsfragen bleiben ganz dem Einzelfall des Klägers verhaftet, der nach dem Beschwerdevorbringen in den drei Monaten
vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit neben seinem regelmäßigen Monatslohn nur einmal eine Zusatzvergütung erhalten hat. Dass
und warum aus diesem tatsächlichen Umstand eine erneute Klärungsbedürftigkeit der in der Rechtsprechung geklärten Rechtsfrage,
wonach zur Feststellung des dem Krankengeld zugrunde liegenden erzielten und abgerechneten regelmäßigen Arbeitsentgelts iS
des §
47 SGB V bei unregelmäßigen und schwankenden Zusatzentgelten zur Vermeidung von Zufallsergebnissen ein Beobachtungszeitraum von 13
Wochen bzw drei Monaten anzuwenden sei (vgl BSG vom 23.1.1973 - 3 RK 22/70 - BSGE 35, 126 = SozR Nr 57 zu § 182
RVO, juris RdNr 12; BSG vom 28.11.1979 - 3 RK 103/78 - SozR 2200 § 182 Nr 59, juris RdNr 15; BSG vom 30.5.2006 - B 1 KR 19/05 R - BSGE 96, 246 = SozR 4-2500 § 47 Nr 4, RdNr 27), folgen könnte, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen. Mit ihr wird nicht dargelegt, dass diese Rechtsprechung in
einer Weise Widerspruch erfahren hat, die zu einer erneuten grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit zu führen vermag (vgl näher zu dieser besonderen Darlegungsanforderung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160a RdNr 14g). Eine Klärungsbedürftigkeit der hier formulierten Fragen vermag auch nicht daraus zu folgen, dass - worauf die Beschwerdebegründung
Bezug nimmt - für andere Leistungen als das Krankengeld andere Zeiträume bei der Bemessung der Leistungen Anwendung finden.
Soweit mit der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, dass das LSG den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe, kann
dem eine eigenständige Rüge eines Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) neben der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht entnommen werden.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.