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BSG, Urteil vom 20.04.2016 - 3 KR 17/15
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Genehmigungsverfahren - Vorlagefrist für vertragsärztliche Verordnungen - Vergütungsanspruch ab Eingang bis zur Entscheidung der Krankenkasse auch bei Überschreitung unabhängig von der medizinischen Notwendigkeit - lückenlose Verordnungskette - 24-Stunden-Pflege/Betreuung eines Kleinkindes getrennt von Eltern und Geschwistern in einer durch den Pflegedienst angemieteten Wohnung
1. Auch wenn die Frist von drei Arbeitstagen zur Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung über häusliche Krankenpflege überschritten worden ist, hat die Krankenkasse vor ihrer Entscheidung über die Genehmigung erbrachte Leistungen unabhängig von deren medizinischer Notwendigkeit zu vergüten, jedoch beschränkt auf die Zeit ab Eingang der Verordnung.
2. Liegen der Krankenkasse im Zeitpunkt der Entscheidung über die Genehmigung häuslicher Krankenpflege bereits mehrere vertragsärztliche Verordnungen vor, die den gesamten Zeitraum lückenlos abdecken, gilt die Vorlagefrist von drei Arbeitstagen nur für die Erstverordnung.
3. Ein Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nicht, wenn ein Kleinkind getrennt von Eltern und Geschwistern in einer durch den Pflegedienst eigens angemieteten Wohnung rund um die Uhr betreut und gepflegt wird.
Normenkette:
SGB V § 37 Abs. 1 (F: 2003-11-14)
,
SGB V § 37 Abs. 2 (F: 2003-11-14)
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6
,
SGB V § 92 Abs. 7
,
SGB V § 132a Abs. 1 (F: 2003-11-14)
,
SGB V § 132a Abs. 2 (F: 2003-11-14)
,
HKPRL Nr. 13 Abs. 2 (F: 2005-02-15)
,
HKPRL Nr. 24 (F: 2005-02-15)
,
HKPRL Nr. 24 (F: 2008-01-17)
,
HKPRL § 3 Abs. 4 S. 2 (F: 2009-09-17)
,
HKPRL § 6 Abs. 6 (F: 2009-09-17)
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 12.06.2014 L 5 KR 98/12 , SG Schleswig 25.09.2012 S 5 KR 119/08
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 12. Juni 2014 und des Sozialgerichts Schleswig vom 25. September 2012 geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin über den bereits zuerkannten Vergütungsbetrag von 45 514 Euro hinaus weitere 20 562 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 64 144 Euro ab 17. Mai 2006 sowie auf weitere 1932 Euro ab 4. September 2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 3/5 und die Beklagte 2/5 der Kosten des Revisionsverfahrens und des Berufungsverfahrens. Von den Kosten des Klageverfahrens trägt die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 59 516,25 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: