Gründe:
I
Mit Urteil vom 10.12.2015 hat das Hessische LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Krankengeld für Zeiträume ab
1.1.2003 verneint. Die Klägerin war ab diesem Zeitraum bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (Taunus BKK) krankenversichert.
Wegen der Folgen eines Unfalls vom 25.11.2002 war sie mit Unterbrechungen bis zum 24.12.2002 arbeitsunfähig erkrankt. Das
Arbeitsverhältnis der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang gekündigt. Zum 1.1.2003 meldete sich die Klägerin bei der Bundesagentur
für Arbeit (BA) arbeitslos.
Am 14.6.2013 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum vom 1.1.2003 bis 3.3.2003
und vom 1.9.2003 bis 30.6.2004. Sie trug vor, dass die Krankschreibungen von den behandelnden Ärzten aufgrund des Unfalls
unzutreffend bis lediglich Ende 2002 erfolgt seien. Ihr gesundheitlicher Zustand habe sich so sehr verschlechtert, dass ihr
eine Erwerbsminderungsrente ab dem Unfalltag vom 25.11.2002 zuerkannt worden sei. Der Antrag der Klägerin blieb erfolglos
(Bescheid vom 2.8.2013; Widerspruchsbescheid vom 28.2.2014), ebenso das Klage- und Berufungsverfahren (Gerichtsbescheid SG
Frankfurt am Main vom 28.4.2015; Hessisches LSG Urteil vom 10.12.2015). Zur Begründung hat sich das LSG im Wesentlichen auf
die Ausführungen des SG bezogen (§
153 Abs
2 SGG) und ergänzend ausgeführt, dass dem Anspruch auf Krankengeld entgegenstehe, dass für den Zeitraum ab Januar 2003 keine ärztlich
bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliege. Fehle es an einer ärztlichen Vorstellung und rechtzeitigen Meldung der Arbeitsunfähigkeit
gegenüber der Krankenkasse, so komme nach §
46 Satz 1 Nr 2 und §
49 Nr 5
SGB V ein Anspruch auf Krankengeld auch dann nicht mehr in Betracht, wenn in dem fraglichen Zeitraum tatsächlich Arbeitsunfähigkeit
bestanden habe. Deshalb sei auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, ein medizinisches Gutachten zum Umfang der Arbeitsunfähigkeit
der Klägerin seit dem Unfall vom 25.11.2002 einzuholen, nicht zu folgen gewesen. Hierfür hat sich das LSG auf die ständige
Rechtsprechung des BSG bezogen (ua auf BSGE 90, 72 = SozR 3-2500 § 44 Nr 10; BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1; BSGE 111, 18 = SozR 4-2500 § 46 Nr 4; zuletzt BSG vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - SozR 4-2500 § 192 Nr 7, auch für BSGE vorgesehen). Der von der Rechtsprechung in engen Grenzen anerkannte Ausnahmefall
greife vorliegend nicht, weil die Klägerin gegenüber der Beklagten erst mehr als zehn Jahre nach dem streitigen Zeitraum ihre
Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht habe. Nach og Rechtsprechung des BSG sei aber ua erforderlich, dass der Versicherte unverzüglich nach Kenntnisnahme von der Fehleinschätzung über die Arbeitsunfähigkeit
dies gegenüber der Krankenkasse geltend gemacht habe, um sich sein Recht auf nachträgliche Zuerkennung der Ansprüche wegen
zurückliegender Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Andernfalls stehe §
49 Nr 5
SGB V entgegen, der auch insoweit den äußersten zeitlichen Rahmen vorgebe, der dem Versicherten bei nachträglicher Meldung der
Arbeitsunfähigkeit verbleibe (Hinweis auf BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1). Hiervon habe auch nicht die Meldung der Klägerin gegenüber dem Arbeitsamt befreit.
Am 14.1.2016 hat die Klägerin für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im
Urteil des LSG Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt und mit weiterem Schriftsatz vom 14.2.2016 hierzu ausgeführt, dass das angegriffene
Berufungsurteil von der Rechtsprechung des BSG abweiche. Das LSG sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sie ihre vermeintliche Gesundschreibung selbst akzeptiert
habe. Das Berufungsgericht habe im Übrigen ihren Beweisantrag zu Unrecht nicht berücksichtigt. Dies stehe im Widerspruch zur
Rechtsprechung des BSG, das in engen Grenzen Ausnahmen zur nachträglichen Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit anerkannt habe (Hinweis auf BSGE 54,
62, 65 = SozR 2200 § 182 Nr 84; BSGE 85, 271, 276 f = SozR 3-2500 § 49 Nr 4). Im Übrigen habe die hessische Sozialgerichtsbarkeit in einer Vielzahl von gegen die BA gerichteten
Streitverfahren die Ermittlung des Sachverhalts in Bezug auf ihre Arbeitsunfähigkeit "schlicht verweigert", nichts anderes
gelte auch für die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Hessische Amt für Versorgung und Soziales, das erst im Juni 2014
ihre auf den Unfalltag bezogene Schwerbehinderteneigenschaft (GdB von 60) festgestellt habe. Damit sei nachgewiesen, dass
sie alles in ihrer Macht stehende, Erforderliche getan habe, um ihre Schwerverletzung und daraus folgende Ansprüche geltend
zu machen.
II
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG, §
114 ZPO).
Das gegen die angefochtene Berufungsentscheidung zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
(§
160a SGG). In einem solchen Verfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr ist gemäß
§
160 Abs
2 SGG die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht
wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach Prüfung des Streitstoffs
hier nicht ersichtlich und könnte auch von einem rechtskundig Bevollmächtigten nicht mit Aussicht auf Erfolg geltend gemacht
werden.
Es ist nicht erkennbar, dass eine Zulassung der Revision gegen das von der Klägerin angegriffene Urteil des LSG auf §
160 Abs
2 Nr
1 SGG gestützt werden könnte. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine
bislang nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt.
Dass im Rechtsstreit der Klägerin solche Rechtsfragen von Bedeutung sind, ist nicht ersichtlich. Das LSG hat den Rechtsstreit
unter Berücksichtigung der im LSG-Urteil aufgezeigten ständigen Rechtsprechung des BSG und unter Beachtung des hierzu maßgeblichen Rechts entschieden.
Auch der Zulassungsgrund der Rechtsprechungsabweichung (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG), auf den sich die Klägerin ausdrücklich beruft, könnte nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz liegt vor, wenn
die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt
nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 14.2.2016 (dort S 3 bis 8) gemachten
Ausführungen lassen aber nicht ansatzweise erkennen, dass sich das LSG zu einem abstrakten Rechtssatz des BSG durch einen im Berufungsurteil aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich
vielmehr, dass das LSG der bereits genannten Rechtsprechung des BSG gefolgt ist und hierauf sein Urteil tragend gestützt hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt eine Rechtsprechungsabweichung
nicht bereits deshalb vor, weil sie meint, die Entscheidung des LSG sei im Einzelfall unrichtig erfolgt. Dies begründet nach
ständiger Rechtsprechung des BSG nicht den Widerspruch zwischen Rechtssätzen im Grundsätzlichen, der Zulassungsgrund einer Divergenz sein könnte (vgl zum
Ganzen BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17 mwN).
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch kein Verfahrensfehler vor, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Das LSG musste sich nach seiner Rechtsansicht nicht dazu gedrängt sehen, auf den
Beweisantrag der Klägerin ein medizinisches Gutachten zum Umfang ihrer Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 25.11.2002 einzuholen.
Auch hierfür hat es sich zutreffend auf die Rechtsprechung des BSG bezogen (vgl BSGE 95, 219 = SozR 4-2500 § 46 Nr 1) und auf die dort genannten engen Voraussetzungen abgestellt, um die Unrichtigkeit einer ärztlichen Beurteilung, ggf
auch durch die nachträgliche Einschätzung eines anderen ärztlichen Gutachters, zu beweisen und dem Versicherten ausnahmsweise
rückwirkend Krankengeld zu bewilligen. Hierzu hat das LSG zu Recht ausgeführt, dass der mehr als zehn Jahre verstrichene Zeitraum
nach dem maßgeblichen Ereignis die Grenzen der anerkannten Ausnahmen bei weitem sprenge. Darüber hinaus lagen Umstände, die
eine andere Sichtweise hätten rechtfertigen können, nicht vor. Hierzu zählt auch, dass es weder auf die rückwirkend bewilligte
Erwerbsminderungsrente (§
43 SGB VI) noch auf den rückwirkend zuerkannten Schwerbehindertenstatus (§
69 SGB IX) ankommt, weil es für beide Bewilligungen nicht auf eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ankommt.