Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Bezeichnung des Verfahrensmangels einer fehlerhaften
Zurückverweisung an das Sozialgericht; Abtretung des im Klageverfahren streitbefangenen Anspruchs
Gründe:
I
Der Kläger zu 2. (im Folgenden: Kläger) ist ein seit 1997 zugelassener Leistungserbringer für Hilfsmittel der Orthopädie-Schuhtechnik.
Am 20.7.2001 unterzeichnete er ein bei der beklagten Krankenkasse vorformuliertes Schreiben, in dem er anerkannte, zum einen
orthopädische Versorgungen abgegeben zu haben, die nicht den ärztlichen Verordnungen entsprachen, und zum anderen Leistungen
nicht ordnungsgemäß abgerechnet zu haben; den hierdurch entstandenen Schaden in Höhe von 184 000 DM sei er bereit zurückzuzahlen.
Der Kläger zahlte zunächst auch monatliche Raten an die Beklagte, stellte diese aber im Frühjahr 2003 ein, weil ihm Bedenken
an der Rechtmäßigkeit seiner Zahlungsverpflichtung kamen. Ab Mai 2003 verrechnete die Beklagte ihre Restforderung mit Ansprüchen
des Klägers aus anderen Leistungsfällen, und zwar bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen dessen Zahlungsunfähigkeit
am 20.5.2008. Ausweislich einer Aufstellung der Beklagten ist noch ein Restbetrag von 861,15 Euro offen.
Im Januar 2007 hat der Kläger beim SG die Rückzahlung der bereits geleisteten Raten sowie die Feststellung begehrt, zu weiteren Zahlungen nicht verpflichtet zu
sein. Im September 2008 übernahm die Klägerin zu 1. (im Folgenden: Klägerin) den inzwischen aus der Insolvenzmasse freigegebenen
Gewerbebetrieb "Fa. Orthopädie Schuhtechnik N." und mietete vom Insolvenzverwalter sämtliche für den Geschäftsbetrieb notwendigen
Gegenstände. Zuvor und noch einmal während des Insolvenzverfahrens wurden alle etwaigen Forderungen des Klägers an die Klägerin
abgetreten und diese Abtretung später auch von der Gläubigerversammlung genehmigt. Durch Beschluss vom 14.5.2009 hat das SG die Klägerin zunächst zum Verfahren beigeladen und durch weiteren Beschluss vom 2.9.2010 diese Beiladung wieder aufgehoben
und gleichzeitig das Rubrum dahingehend geändert, dass "wegen Parteiwechsels" allein die Klägerin Klagepartei sei. Mit dem
kurze Zeit später ergangenen Urteil vom 22.9.2010 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Kläger der Beklagten gegenüber ein abstraktes Schuldanerkenntnis abgegeben habe und die Klägerin
hieran gebunden sei.
Beide Kläger haben Berufung eingelegt. Das LSG hat die Beteiligten mit Schreiben vom 22.12.2010 darauf hingewiesen, dass die
Annahme eines Parteiwechsels von Amts wegen wohl unrichtig und der Beschluss des SG vom 2.9.2010 verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sein dürfte, weshalb im Hinblick auf die Berufung der Klägerin eine Zurückverweisung
an das SG in Betracht komme; die Berufung des Klägers sei dagegen wohl unzulässig, da das ihn betreffende Klageverfahren nicht abgeschlossen
und immer noch beim SG anhängig sei. Daraufhin hat der Kläger beantragt, die Akten zwecks Entscheidung über seine Klage an das SG zurückzusenden; dem ist das LSG im März 2011 nachgekommen.
Am 30.5.2011 hat das SG seinen Beschluss vom 2.9.2010 aufgehoben und das ursprüngliche Rubrum gemäß Beschluss vom 14.5.2009 wieder hergestellt (Kläger
zu 2. = Kläger, Klägerin zu 1. = Beigeladene), weil ein Parteiwechsel nicht stattgefunden habe. Mit einem im Wortlaut mit
der Entscheidung vom 22.9.2010 weitestgehend übereinstimmenden Urteil vom 8.2.2012 hat das SG die Klage des Klägers abgewiesen. Hiergegen ist ebenfalls Berufung eingelegt worden.
Das LSG hat die bei ihm anhängigen Berufungen zunächst gemeinsam erörtert und dabei darauf hingewiesen, dass hinsichtlich
des SG-Urteils vom 22.9.2010 eine Beschwer des Klägers nicht zu erkennen sei, weil es nur die Klägerin betreffe; daraufhin hat der
Kläger seine diesbezügliche Berufung zurückgenommen. Auf die noch anhängigen Berufungen hat das LSG sodann die Urteile des
SG vom 22.9.2010 (betreffs die Klägerin) und vom 8.2.2012 (betreffs den Kläger) aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das SG zurückverwiesen (Urteil vom 29.11.2012): Das SG habe durch die angefochtenen Urteile nicht sachlich auf die im Januar 2007 erhobene Klage entschieden. Der von ihm angenommene
Parteiwechsel kraft Gesetzes sei unzutreffend; richtigerweise sei der Kläger weiterhin allein prozessführungsbefugt, auch
wenn er nur Zahlung an die Zessionarin - die Klägerin - verlangen könne. Daran ändere das Urteil vom 8.2.2012 nichts, weil
es wegen eines groben Verfahrensverstoßes nichtig sei; das SG habe zu Unrecht erneut "in der Sache" entschieden, obwohl es keine Zurückverweisung gegeben habe und die Berufung des Klägers
gegen das Urteil vom 22.9.2010 noch anhängig gewesen sei. Im Rahmen seines nach §
159 SGG auszuübenden Ermessens hat das LSG sodann nicht selbst in der Sache entschieden, sondern den Rechtsstreit zur Herbeiführung
einer verfahrensfehlerfreien Entscheidung an das SG zurückverwiesen und zudem darauf hingewiesen, dass allein der Kläger gemäß §
265 Abs
2 ZPO prozessführungsbefugt sei, aber nur Zahlung an die Klägerin/Beigeladene verlangen könne.
Hiergegen haben beide Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, mit der sie das Vorliegen eines Verfahrensfehlers rügen
und Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
II
Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist das Urteil des LSG vom 29.11.2012, mit dem über die Berufungen der Klägerin
gegen das Urteil des SG vom 22.9.2010 und des Klägers gegen das Urteil des SG vom 8.2.2012 entschieden worden ist. Eine solche Verbindung von Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung ist
zulässig (§
113 SGG) und vorliegend auch sinnvoll, weil es im Ergebnis um einen einheitlichen materiell-rechtlichen Anspruch geht und die Aufspaltung
in zwei Verfahren allein als Folge einer unzutreffenden Rechtsanwendung durch das SG anzusehen ist. Durch diese Verfahrensverbindung ist eine sog "unechte" Streitgenossenschaft (§
74 SGG iVm §
60 ZPO) entstanden: Während es der Klägerin darum geht, nicht als Klagepartei im sozialgerichtlichen Verfahren behandelt zu werden,
verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter - diese unterschiedliche Zielsetzung ist auch in der Antragstellung vor
dem LSG zum Ausdruck gekommen. Es handelt sich deshalb um zwei selbstständige Rechtsmittel, die zwar gemeinschaftlich eingelegt
worden, aber unabhängig voneinander zu beurteilen sind.
Beide Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (dazu Punkt 1) und begründet. Das LSG hat das Urteil des SG vom 22.9.2010 zwar zutreffend "aufgehoben", es hätte den Rechtsstreit hinsichtlich der Klägerin aber nicht an das SG zurückverweisen dürfen (dazu Punkt 2). Das Rechtsmittel des Klägers führt indes zur vollständigen Aufhebung des zweitinstanzlichen
Urteils, soweit es die Berufung gegen das Urteil des SG vom 8.2.2012 zum Inhalt hat, und zur Zurückverweisung an das LSG (dazu Punkt 3).
1. Ein Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) ist dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich
- den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, dass und warum die angefochtene Entscheidung darauf
beruhen kann (BSG SozR 1500 §
160a Nr 14; eingehend Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
SGG, 10. Aufl 2012 §
160 RdNr 16 ff mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung beider Kläger gerecht. Sie legen nachvollziehbar dar,
dass das LSG die Rechtsstreite rechtsfehlerhaft an das SG zurückverwiesen und damit von dem ihm gemäß §
159 Abs
1 SGG eingeräumten Ermessen unrichtigen Gebrauch gemacht hat: Hinsichtlich der Klägerin habe überhaupt kein Ermessensspielraum
zur Zurückverweisung mehr bestanden und in Bezug auf den Kläger habe das SG eine zwar falsche, aber keinesfalls nichtige Instanzentscheidung getroffen; deshalb hätte das LSG richtigerweise selbst eine
Sachentscheidung treffen müssen. Ein solcher Vortrag kann grundsätzlich die Existenz eines Verfahrensmangels begründen (Keller
in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 159 RdNr 5c mwN). Erforderlich ist jedoch außerdem, dass der behauptete Verfahrensfehler
auch tatsächlich vorliegt (Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap RdNr 137 mwN;
Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 160 RdNr 22a mwN) - das ist hier jeweils der Fall.
2. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus, in der Rechtsmittelinstanz ist dieses in der Regel bei entsprechender
Beschwer gegeben (vgl BSGE 86, 126, 129; BSGE 105, 10, 11; Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Vor § 143 RdNr 5 und § 160a RdNr 2c - jeweils mwN). Eine solche Beschwer
und damit der Anspruch auf revisionsgerichtliche Überprüfung des Sachverhalts auf der Basis der vorgetragenen Rügen ist für
die Klägerin gegeben, obwohl das LSG ihrem geltend gemachten Anspruch entsprochen hat. Sie hat im Berufungsverfahren beantragt,
das Urteil des SG vom 22.9.2010 aufzuheben bzw für gegenstandslos zu erklären. Dem ist das LSG nachgekommen: Im Satz 1 der verkündeten Urteilsformel
ist die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils konkret ausgesprochen worden; dies findet in den Urteilsgründen
nochmals seine Bestätigung (LSG-Urteil, Umdruck S 11). Soweit sich das LSG dabei der Terminologie des §
159 SGG - "Aufhebung" - bedient hat, ist dies unbeachtlich; richtigerweise hätte das LSG nur feststellen müssen, dass das Urteil
des SG vom 22.9.2010 gegenstandslos ist.
Allerdings hat das LSG in Satz 3 der verkündeten Urteilsformel auch eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung ausgesprochen, ohne zwischen den in Satz 1 und Satz 2 der Urteilsformel genannten
Verfahren zu differenzieren. Dabei hat es sich offensichtlich von einer Entscheidung des 9. Senats des BSG (SozR 3-3900 § 4 Nr 2) leiten lassen, der seiner Entscheidung ua folgende Leitsätze vorangestellt hat: "Wird im sozialgerichtlichen Verfahren
irrtümlich ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes angenommen, unterliegt ein dem Scheinbeteiligten gegenüber ergangenes Urteil
... der Aufhebung und Zurückverweisung. Das Gericht, an das zurückverwiesen worden ist, hat den 'faktischen Beteiligtenwechsel'
in gleicher Weise rückgängig zu machen, als wenn nunmehr ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten wäre." Maßgeblich
hierfür war die Erwägung, dass in jenem Verfahren ein unzutreffender Rechtsschein gesetzt worden war, den es zu beseitigen
galt. Solange nämlich nicht die zu Unrecht in den Prozess hineingezogene Partei wieder durch die "richtige" ersetzt, der erste
Beteiligtenwechsel also faktisch rückgängig gemacht wird, ist der vom Ausgangsgericht als Beteiligter Angesehene weiterhin
als solcher zu behandeln und gilt der wirklich aktiv oder passiv Legitimierte als aus dem Verfahren ausgeschieden (BSG aaO, Juris RdNr 13). Im vorliegenden Fall gab es aber gar keinen fortwirkenden und von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensfehler,
weil das SG seine unzutreffende Rechtsauffassung mit Beschluss vom 30.5.2011 korrigiert, den Beschluss vom 2.9.2010 aufgehoben und das
ursprüngliche Rubrum gemäß Beschluss vom 14.5.2009 wieder hergestellt hatte (Kläger zu 2. = Kläger, Klägerin zu 1. = Beigeladene).
Deshalb bestand kein falscher Rechtsschein mehr und auch keinerlei Veranlassung, den Rechtsstreit insoweit an das SG zurückzuverweisen.
In prozessualer Hinsicht hat das LSG den Sachverhalt allerdings zutreffend beurteilt. Gemäß §
202 SGG iVm §
265 Abs
2 ZPO hat die Abtretung des im Klageverfahren streitbefangenen Anspruchs keinen Einfluss auf den Rechtsstreit; der Rechtsnachfolger
ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Gegenseite in den Prozess einzutreten (vgl BSGE 83, 128, 130 = SozR 3-2500 § 116 Nr 17 S 83 f mwN; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 141 RdNr 18b). Eine solche Zustimmung
lag hier nicht vor, es handelte sich vielmehr um einen "aufgezwungenen" Parteiwechsel. Damit hatte das SG einen wesentlichen Verfahrensmangel begangen, wie das LSG zu Recht festgestellt hat. Dieser Verfahrensmangel ist nicht im
Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens geheilt worden. Dabei kann offen bleiben, ob §
295 ZPO über §
202 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren überhaupt Anwendung findet. Denn zum einen erging der Beschluss vom 2.9.2010 völlig überraschend
und ohne Anhörung der Beteiligten, zum anderen ist der Kläger in der kurz danach durchgeführten mündlichen Verhandlung vom
22.9.2010 - für ihn folgerichtig - nicht erschienen; im Übrigen war auch die Rechtsmittelbelehrung des SG falsch, denn ein überraschender und vom Gericht aufgezwungener Parteiwechsel stellt keine Entscheidung iS von §
99 Abs
4 SGG dar.
Der aufgezwungene Parteiwechsel ist vom SG jedoch später wieder rückgängig gemacht worden, und zwar durch Beschluss vom 30.5.2011. Damit bestand kein falscher Rechtsschein
mehr, den das SG in einem weiteren Verfahren hätte beseitigen können oder müssen. Die die Klägerin betreffende Zurückverweisung ist folglich
verfahrensfehlerhaft, weil die Voraussetzungen des §
159 SGG nicht erfüllt sind und die Klägerin in keiner Weise mehr beschwert ist (vgl auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
aaO, § 159 RdNr 5c). Wegen der eindeutigen Rechtslage hat der Senat vorliegend von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, das LSG-Urteil
von sich aus zu ändern, soweit nämlich der Rechtsstreit hinsichtlich des Urteils des SG vom 22.9.2010 an das SG zurückverwiesen worden ist (vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 160a RdNr 19 mwN). Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren bezüglich der Klägerin endgültig abgeschlossen.
3. In Bezug auf den Kläger hat der Senat das zweitinstanzliche Urteil vollständig aufgehoben und an das LSG zur erneuten Verhandlung
und Entscheidung zurückverwiesen.
a) Die Entscheidung des LSG, den Rechtsstreit des Klägers an das SG zurückzuverweisen, ist in mehrerer Hinsicht fehlerhaft. Zum einen liegen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
159 Abs
1 Nr
1 und
2 SGG nicht vor: Das SG hat - wie vom LSG selbst angeregt (Richterbrief vom 22.12.2010) - das Verfahren trotz der damals noch anhängigen Berufung
des Klägers weiterhin als erstinstanzlich anhängig angesehen und insoweit eine Sachentscheidung getroffen, nachdem es zuvor
die fehlerhaften prozessualen Hindernisse ausgeräumt hatte (Beschluss des SG vom 30.5.2011). Sein Verfahren hat ebenfalls nicht an einem wesentlichen Mangel gelitten, insbesondere ist das Urteil vom
29.11.2012 nicht nichtig, denn es ist dem SG kein schwerer Verfahrensmangel vorzuwerfen (vgl die Aufzählung bei Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 125
RdNr 5b). Ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG (vgl dazu Krasney/Udsching, aaO, IX. Kap RdNr 90) stand für dieses fest,
dass über den Rechtsanspruch des Klägers noch nicht erstinstanzlich entschieden worden war. Nach der Entscheidung des LSG
vom 29.11.2012 war dieser Fehler behoben und folgerichtig hat der Kläger seine frühere Berufung gegen das - ihn rechtsfehlerhaft
nicht betreffende - Urteil vom 22.9.2010 zurückgenommen. Die Schlussfolgerung des LSG (LSG-Urteil, Umdruck S 10 Mitte), nunmehr
leide das zweite Urteil des SG auch an einem groben Fehler, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Zum anderen hat das LSG von dem ihm im Rahmen des §
159 SGG eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht: Das LSG hat zunächst der Tatsache, dass es sich um unterschiedliche Klageverfahren
handelt, nicht ausreichend Bedeutung beigemessen und die Verfahren miteinander vermischt. Sodann hat es die Tragweite der
oa Entscheidung des 9. Senats des BSG (SozR 3-3900 § 4 Nr 2) verkannt und nicht berücksichtigt, dass für die Beseitigung eines etwaigen falschen Rechtsscheins hier gar keine Veranlassung
mehr bestand, nachdem das SG die prozessuale Lage "bereinigt" hatte. Im Übrigen hätte das LSG bedenken müssen, dass das SG schon zwei Mal eine fast wortgleiche Entscheidung abgesetzt hatte und seit der Klageerhebung mittlerweile fast sechs Jahre
vergangen waren. Hätte das LSG diese Punkte ermessensgemäß bedacht, hätte es nicht zu einer Zurückverweisung - die Tatbestandsvoraussetzungen
des §
159 SGG als erfüllt vorausgesetzt - kommen dürfen.
b) Auf die Frage, ob die Streitsache aus Sicht des Klägers auch grundsätzliche Bedeutung haben und deshalb die Revision zu
den von ihm umrissenen Problemkreisen zuzulassen sein könnte, kommt es wegen der Zurückverweisung an das LSG nicht mehr an.
4. Die Kostenentscheidung betreffs die Klägerin beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
197a SGG iVm §
154 VwGO; über die Pflicht zur Kostentragung im Übrigen wird das LSG im Rahmen des erneut durchzuführenden Berufungsverfahrens zu
entscheiden haben. Die Entscheidung zur Festsetzung des Streitwerts und seiner Höhe beruht auf § 63 Abs 2, § 47 und § 52 Abs 3 GKG iVm §
100 Abs
1 ZPO.