Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
Der Kläger ist mit seinem Begehren, mit Flüssigsauerstoff im Rahmen einer Langzeittherapie versorgt zu werden, bei der Beklagten
und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Beklagte bewilligte lediglich eine Versorgung mit einem Sauerstoffkonzentrator
und mobilen 2-Liter-Druckgasflaschen. Das SG hat nach der Einholung eines internistisch-pneumologischen Gutachtens die Klage abgewiesen, weil nach diesem Gutachten keine
Indikation für eine Sauerstofflangzeittherapie bestehe, weder in Ruhe noch unter Belastung. Es sei nicht zu erkennen, dass
die bewilligte Versorgung nicht ausreichend sei (Urteil des SG vom 10.11.2017). Das LSG hat - nach der Einholung eines weiteren internistisch-pneumologischen Gutachtens gemäß §
109 SGG, in welchem das Ergebnis des ersten Gutachtens bestätigt wurde - die Berufung im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe
des erstinstanzlichen Urteils zurückgewiesen (Urteil des LSG vom 4.12.2018).
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe formgerecht dargetan hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, Abs
2 iVm §
169 Abs
2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung
des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht
werden (Nr 3).
Der Kläger beruft sich weder ausdrücklich auf einen solchen Zulassungsgrund noch können seinen Ausführungen hinreichende Darlegungen
iS von §
160a Abs
2 Satz 3
SGG zum Vorliegen eines solchen Grundes entnommen werden. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann
nicht zur Zulassung der Revision führen (allg Meinung, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdebegründung nicht. Grundsätzliche
Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der
Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer
muss anhand des anwendbaren Rechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen
sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder
Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl
zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie enthält keine ausdrücklich formulierte Rechtsfrage
zur Auslegung oder Anwendung von Bundesrecht (§
162 SGG), und den Ausführungen kann eine solche Rechtsfrage auch nicht sinngemäß entnommen werden. Aus dem Hinweis, das Gericht und
der Gutachter hätten übersehen, dass der Kläger zu 90 % schwerbehindert sei, ergibt sich weder eine Rechtsfrage zur Auslegung
oder Anwendung von Bundesrecht noch der Zusammenhang mit dem im Streit stehenden Anspruch auf Versorgung mit Flüssigsauerstoff.
Der Gesichtspunkt eines möglichen Stromausfalls ist bereits in den Vorinstanzen - in der Entscheidung des SG ausdrücklich und in der Entscheidung des LSG durch die Bezugnahme - berücksichtigt worden. Soweit der Kläger zum Ausdruck
bringt, die Entscheidung sei deshalb nicht richtig, kann dies allein die Zulassung der Revision nicht begründen. Eine abstrakt-generelle
Rechtsfrage ist auch hierzu nicht erkennbar.
2. Mit seinen Ausführungen hat der Kläger auch nicht den Zulassungsgrund der Divergenz hinreichend dargelegt. Der Kläger hat
schon keine Entscheidung eines der in §
160 Abs
2 Nr
2 SGG genannten Gerichte (des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG) aufgeführt, von der die angefochtene Berufungsentscheidung abweichen könnte.
3. Der Kläger hat auch keinen Verfahrensmangel geltend gemacht. Insbesondere entspricht das Vorbringen, der Behinderungsgrad
des Klägers sei übersehen worden, nicht den Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz
nach §
103 SGG kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nach §
160 Abs
2 Nr
3 2. Halbsatz
SGG nur begründen, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Hierzu
fehlen entsprechende Darlegungen.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.