Gründe:
I
Streitig ist ein Anspruch des Klägers gegen die beklagte Krankenkasse auf Zahlung restlichen Krankengeldes (Krg) für die Zeit
vom 2. bis 22.10.2013 in Höhe von 204,54 Euro. Von dem ihm an sich zustehenden Krg in Höhe von insgesamt 409,08 Euro wurde
nur ein Anteil von 50 % (204,54 Euro) ausgezahlt, nachdem die Beklagte gegen den weiteren hälftigen Anspruch mit einer Forderung
über 183 798,22 Euro, bestehend aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen (138 358,72 Euro) aus früherer Unternehmertätigkeit
(vgl Betriebsprüfungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz vom 19.9.2011) nebst Säumniszuschlägen (45
439,50 Euro), als Einzugsstelle aufgerechnet hatte. Dem seit 25.3.2013 arbeitsunfähigen Kläger stand ab 6.5.2013 ein Anspruch
auf Krg in Höhe von täglich 19,48 Euro zu, den die Beklagte bis zum 9.9.2013 uneingeschränkt erfüllt hat, nachdem zwei anfängliche
Aufrechnungen gleicher Art wegen eines Formfehlers zurückgenommen worden waren (Bescheide vom 13.8. und 9.9.2013 über Aufrechnungen
in Höhe von 370,12 Euro und 321,42 Euro, Abhilfebescheid vom 18.9.2013). In der Folgezeit (10.9. bis 1.10.2013) bezog der
Kläger wegen seiner Teilnahme an einer stationären Rehabilitationsmaßnahme von der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz
Übergangsgeld (Übg).
Im Hinblick auf den ab 2.10.2013 voraussichtlich wieder anstehenden Krg-Bezug kündigte die Beklagte eine erneute Aufrechnung
mit rückständigen Beitragsforderungen in Höhe von 50 % des Krg-Anspruchs gemäß §
51 Abs
2 SGB I an (Bescheid vom 19.9.2013). Sodann erklärte sie für die Zeit vom 2. bis 22.10.2013 die hier streitige Aufrechnung über 204,54
Euro (Bescheid vom 22.10.2013 nebst Ergänzungsbescheid vom 15.11.2013, Widerspruchsbescheid vom 28.1.2014), die der Kläger
ua deshalb für rechtswidrig hält, weil der "Aufrechnungsbescheid" vom 19.9.2013 zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als
der Krg-Anspruch wegen des Bezuges von Übg ruhte und zudem noch gar nicht feststand, ob ab 2.10.2013 alle Tatbestandsvoraussetzungen
für den erneuten Krg-Anspruch erfüllt sein würden. Gegen eine künftige oder eine aufschiebend bedingte Forderung könne nicht
wirksam aufgerechnet werden (BGH NJW 1988, 2542, 2543 mwN).
Das SG hat die streitigen Bescheide im Umfang ihrer Anfechtung aufgehoben und die Beklagte zur Auszahlung des einbehaltenen Krg-Betrages
(204,54 Euro) verurteilt (Urteil vom 20.11.2014). Das LSG hat auf die Berufung der Beklagten die erstinstanzliche Entscheidung
aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.9.2015): Die Abgabe einer einheitlichen Aufrechnungserklärung für zukünftige
Ansprüche auf Krg sei zulässig gewesen. Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit sei am 25.3.2013 eingetreten und habe
ab 6.5.2013 zu einem Anspruch auf Krg geführt, der durch den Bezug von Übg nicht beendet worden sei, sondern ihn nur vorübergehend
zum Ruhen gebracht habe (§
49 Abs
1 Nr
3 SGB V). Dass das Krg abschnittsweise gezahlt werde und dessen Anspruchsvoraussetzungen für jeden Zahlungsabschnitt neu zu prüfen
seien, komme im vorliegendem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch §
160 Abs
2, §
160a Abs
2 SGG normierten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1, §
169 SGG). Der Kläger weist zwar auf gesetzliche Revisionszulassungsgründe hin, nämlich auf die Abweichung von höchstrichterlicher
Rechtsprechung (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) sowie auf Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG), jedoch sind diese Zulassungsgründe nicht so dargelegt worden, wie §
160a Abs
2 Satz 3
SGG dies verlangt.
1. Zur Darlegung der Divergenz eines Berufungsurteils zur Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) ist es erforderlich herauszuarbeiten, dass das LSG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen tragenden
Rechtssatz aufgestellt hat, den eines der vorgenannten Gerichte entwickelt und angewandt hat, und dass die Entscheidung des
LSG auf dieser Divergenz beruht. Eine Abweichung liegt indes nicht schon dann vor, wenn das LSG einen Rechtssatz versehentlich
nicht beachtet oder unrichtig angewandt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen
Rechtssatz aufgestellt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen
begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67). Diesen Anforderungen wird das Beschwerdevorbringen nicht gerecht.
In der Beschwerdebegründung hat der Kläger ein Urteil des BSG aus dem Jahre 1991 aufgeführt, das aus seiner Sicht der Entscheidung des LSG, im vorliegenden Fall eine wirksame Aufrechnung
mit einem Beitragsanspruch in Höhe von 204,54 Euro anzunehmen, entgegensteht (Urteil vom 26.9.1991 - 4/1 RA 33/90 - BSGE 69, 238 = SozR 3-1200 § 52 Nr 2). Dieser Entscheidung hat er folgenden Rechtssatz entnommen: "Die Aufrechnung/Verrechnung, die durch
Erklärung des Schuldners dem anderen Teil gegenüber wirksam wird (vgl §
388 Satz 1
BGB), setzt gemäß §
387 BGB neben anderem im Zeitpunkt der Aufrechnung/Verrechnung zwar keine fällige, aber eine entstandene und eine erfüllbare Hauptforderung
voraus. Gegen eine künftige oder aufschiebend bedingte Forderung kann nicht aufgerechnet werden. Künftig in diesem Sinne sind
Forderungen, für deren Entstehen zumindest ein Tatbestandsmerkmal fehlt, auch wenn ihr Rechtsgrund bereits gegeben sein mag"
(BSGE 69, 238, 242 = SozR 3-1200 § 52 Nr 2 S 24). Diesem Rechtssatz des BSG hat der Kläger folgenden, aus seiner Sicht vom LSG formulierten abstrakten Rechtssatz gegenübergestellt: "Die Einbehaltung
von Krg kann auf einen Aufrechnungsbescheid gestützt werden, der zu einem Zeitpunkt erlassen wurde, als das Krg ruhte und
der Krg-Anspruch, mit dem aufgerechnet werden soll, noch nicht sicher feststand."
Damit hat der Kläger zwar zwei Rechtssätze bezeichnet, die aus seiner Sicht nicht miteinander zu vereinbaren sind. Zur formgerechten
Darlegung der Nichtübereinstimmung des LSG mit der Rechtsprechung des BSG fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit den weiteren konkretisierenden Ausführungen des BSG in jenem Urteil (BSGE 69, 238, 243 = SozR 3-1200 § 52 Nr 2 S 25) zu der Frage, in welcher Form die Zulässigkeit einer beabsichtigten Aufrechnung gegen eine erwartete künftige
Forderung vorab geklärt werden kann: "Zulässig ist hingegen die Abgabe einer 'einheitlichen Verrechnungserklärung' für künftige
Rentenauszahlungsansprüche mit Wirkung für den jeweiligen Zeitpunkt ihres Entstehens. Dies ergibt sich zwingend aus Sinn und
Zweck des Rechtsinstituts 'Verrechnung', das den Verwaltungsträgern insbesondere bei Dauerleistungsverhältnissen eine besonders
einfache Durchsetzung ihrer Gegenforderungen gegenüber dem Leistungsberechtigten ermöglichen soll; denn die Verrechnung/Aufrechnung
durch die Leistungsträger bezieht sich regelmäßig auf wiederkehrende Sozialleistungen aus Dauerschuldverhältnissen. Wollte
man hinsichtlich der Verrechnung/Aufrechnung mit diesen Ansprüchen eine jeweils monatlich abzugebende Erklärung verlangen,
wäre ein hoher Verwaltungsaufwand erforderlich, ohne dass sich daraus Rechtsvorteile für den Bürger ergäben. Vielmehr wäre
entgegen Sinn und Zweck der Norm den Leistungsträgern gerade keine vereinfachte Möglichkeit zur Durchsetzung ihrer Forderungen
eröffnet."
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass der von ihm als divergierend bezeichnete Rechtssatz des LSG auch mit diesen weiteren
Ausführungen des BSG nicht zu vereinbaren ist und deshalb auch in einer Gesamtschau beider Entscheidungen von einer Divergenz des LSG-Urteils
iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG auszugehen ist, obgleich sich das LSG zur Stützung seiner Entscheidung sogar ausdrücklich auf das Urteil des BSG vom 26.9.1991 bezogen hat (Urteilsumdruck S 10).
Insbesondere lässt die Beschwerdebegründung eine Auslegung des Verfügungssatzes des "Aufrechnungsbescheids" vom 19.9.2013
nicht erkennen. Dieser Bescheid enthält lediglich die Erklärung der Beklagten, gegenüber etwaigen Krg-Ansprüchen aus der Zeit
ab 2.10.2013 werde sie künftig bis zur halben Höhe mit rückständigen Beitragsansprüchen gemäß §
51 Abs
2 SGB I aufrechnen ("... werden wir nach Abschluss der stationären Rehabilitationsmaßnahme im Falle einer weiteren Krankengeldzahlung
die Hälfte Ihres Krankengeldes ... mit den bestehenden Beitragsansprüchen aufrechnen"). Die konkrete Aufrechnungserklärung
für die hier streitige Zeit vom 2. bis 22.10.2013 findet sich hingegen erst in dem weiteren Bescheid vom 22.10.2013 (in der
Fassung des Ergänzungsbescheids vom 15.11.2013). Dieser Bescheid ist zu einem Zeitpunkt erlassen worden, als der Krg-Anspruch
nicht mehr wegen des Bezugs von Übg gemäß §
49 Abs
1 Nr
3 SGB V ruhte (ab 2.10.2013) und alle Tatbestandsvoraussetzungen der §§
44 ff
SGB V erfüllt waren. Es dürfte also in dem Bescheid vom 19.9.2013 nicht um eine Aufrechnung mit einer künftigen Forderung gehen,
sondern um eine einheitliche hälftige Aufrechnungserklärung nach §
51 Abs
2 SGB I bezüglich etwaiger künftiger Krg-Ansprüche mit Wirkung für den jeweiligen Zeitpunkt ihrer Entstehung (zur Zulässigkeit einer
solchen Erklärung bei Verrechnungen nach §
52 SGB I vgl BSGE 69, 238, 243 = SozR 3-1200 §
52 Nr 2 S 25).
2. Ein Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) ist nur dann formgerecht bezeichnet, wenn die ihn begründenden Tatsachen im Einzelnen angegeben sind und - in sich verständlich
- den behaupteten Verfahrensfehler ergeben; außerdem muss dargelegt werden, warum die angefochtene Entscheidung darauf beruhen
kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht gerecht.
Der Kläger wirft dem LSG vor, sich mit seiner Rechtsauffassung und der - damit übereinstimmenden - Rechtsansicht des SG zur Unzulässigkeit der Aufrechnung nicht auseinandergesetzt zu haben; die fehlenden Entscheidungsgründe seien als Verfahrensfehler
zu werten. Diese Ausführungen genügen jedoch nicht zur formgerechten Darlegung eines Verfahrensfehlers. Das LSG hat die Auffassungen
des Klägers und des SG im Tatbestand des Urteils wiedergegeben und in den Entscheidungsgründen seine davon abweichende Rechtsauffassung dargestellt.
Dass das LSG der Rechtsansicht des Klägers und des SG letztlich nicht gefolgt ist, belegt lediglich eine sachlich-rechtliche Meinungsverschiedenheit, stellt aber keinen Verfahrensmangel
dar. Außerdem wirkt sich auch hier die unzureichende Wiedergabe des Bescheids vom 19.9.2013 aus.
3. Von der weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§
160a Abs
4 Satz 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.