Gründe:
I
Mit Urteil vom 16.6.2015 hat das Bayerische LSG den Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld über den 16.3.2012 hinaus
abgelehnt. Hierfür hat es sich maßgeblich auf die stRspr des BSG (Urteile vom 16.12.2014 - B 1 KR 37/14 R - SozR 4-2500 § 192 Nr 7, für BSGE vorgesehen, - B 1 KR 19/14 R, B 1 KR 25/14 R - Juris) bezogen. Es hat ausgeführt, dass der Anspruch über den 16.3.2012 hinaus nur dann bestanden hätte, wenn sich der
Kläger die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit noch am selben Tag rechtzeitig hätte bescheinigen lassen (§
46 Satz 1
SGB V). Die Ausstellung einer weiteren ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit sei jedoch erst am Montag, den 19.3.2012
erfolgt. Die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Krankenkasse (§
192 SGB V) mit dem Anspruch auf Krankengeld setze jedoch eine Nahtlosigkeit des Anspruchs auf Krankengeld voraus, also die Entstehung
des Anspruchs auf die Sozialleistung im unmittelbaren zeitlichen Anschluss an das Ende der letzten ärztlichen Bescheinigung
von Arbeitsunfähigkeit (Hinweis auf BSG Beschluss vom 16.12.2003 - B 1 KR 24/02 B - Juris RdNr 7). Ein anderes Ergebnis folge nicht aus dem Umstand, dass der behandelnde Arzt am 16.3.2012 nicht anzutreffen
gewesen sei und der Kläger auf den nächstfolgenden Montag verwiesen worden sei. Dem Kläger wäre es möglich gewesen, noch am
16.3.2012 einen anderen Arzt oder den ärztlichen Bereitschaftsdienst zu bemühen, um eine nahtlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
zu erhalten.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung
nicht formgerecht dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung
des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren
Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese
noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts
erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
"ob die Erkrankung des behandelnden Arztes und somit die Nichteinhaltung des vereinbarten Termins durch den Arzt gegenüber
dem Patienten mit der Folge, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden kann, als Ausnahme
im Rahmen des §
46 SGB V anzuerkennen ist".
Hierzu führt er aus, dass trotz der strikten Rechtsprechung vom 16.12.2014 (aaO) das BSG in verschiedenen anderen Entscheidungen Ausnahmen anerkannt habe, insbesondere, wenn die ärztliche Feststellung oder die
Meldung der Arbeitsunfähigkeit durch Umstände verhindert oder verzögert worden sei, die nicht dem Versicherten, sondern dem
Verantwortungsbereich der Krankenkasse zuzurechnen seien. Der in der aufgeworfenen Frage vorliegende Fall betreffe jedoch
eine andere Ausnahme, über die das BSG noch nicht entschieden habe und die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit bzw Rechtsfortbildung einer
Klärung bedürfe.
Dieser Vortrag genügt den aufgezeigten Darlegungserfordernissen nicht.
Nach der vom Kläger selbst zitierten Rechtsprechung des BSG vom 16.12.2014 (B 1 KR 37/14 R - SozR 4-2500 § 192 Nr 7, für BSGE vorgesehen RdNr 26 ff) hat er sich mit den dort aufgezeigten Ausnahmen der Anwendung von
§
46 Satz 1 Nr 2
SGB V nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es fehlen Darlegungen, inwieweit der Kläger alles in seiner Macht stehende getan hat,
um eine ärztliche Feststellung noch am 16.3.2012, ggf von einem anderen Arzt, zu erhalten. Unklar bleibt auch, weshalb dies
im vorliegenden Fall nicht auch in seinem Verantwortungsbereich liegen sollte.
Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, weil nach der Rechtsprechung des BSG die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bei ausgelaufenem Recht in der Regel zu verneinen ist (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 19; hierzu Becker, SGb 2007, 261, 266 mwN). Der Kläger hat nicht dargetan, dass noch eine erhebliche Anzahl von Fällen zu entscheiden sei, für die die Rechtsfrage
nach ausgelaufenem Recht noch von Bedeutung ist (vgl hierzu BSG aaO; Becker aaO).
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz [GKV-VStG]
vom 16.7.2015, BGBl I 1211) wurde §
46 Satz 1 Nr 2
SGB V mit Wirkung vom 23.7.2015 dahingehend geändert, dass nunmehr Krankengeld von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit
an zu zahlen ist. In §
46 Satz 2
SGB V wurde folgender Satz hinzugefügt: "Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere
Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten
Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage."
Im Hinblick auf diese Änderung der Rechtslage hätte der Kläger darlegen müssen, weshalb eine Erweiterung des Katalogs der
Ausnahmetatbestände im Rahmen der Rechtsprechung des BSG zur alten Rechtslage über den hier zu beurteilenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein könnte.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.