Gründe:
I
Der Kläger begehrt Krankgengeld (Krg) für die Zeiten vom 26.3. bis 31.7.2012, 12. bis 30.9.2012, 5.11. bis 16.12.2012, 18.12.2012
bis 10.4.2013 und 18.4. bis 10.11.2013. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Bewilligung der Leistung ab, weil der Anspruch
am 2.1.2012 erschöpft gewesen sei. Alle Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (AU) beruhten letztlich auf derselben Grunderkrankung
(Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat, insbesondere Schmerzen der Lendenwirbelsäule), sodass das Krg nur bis zum 2.1.2012
habe gezahlt werden können (§
48 SGB V). Unabhängig davon scheide ein Anspruch auf Krg auch deshalb aus, weil es sich bei der behaupteten Mitarbeit in dem von seiner
Mutter I. L. als Einzelunternehmerin geführten Betrieb für Garten- und Landschaftsbau (im behaupteten Umfang von 40 Wochenstunden
und mit einer - angeblich jeweils bar gezahlten - Nettovergütung von monatlich 2000 Euro, beendet durch Kündigung zum 30.11.2014)
aufgrund der Gesamtschau aller Umstände nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe.
Die Klage war vor dem SG Mannheim (Urteil vom 21.1.2014) und dem LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 16.10.2015) erfolglos.
Beide Gerichte sind nach umfangreicher Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen, es fehle - zumindest ab 3.1.2012, möglicherweise
aber schon ab 1.1.2005 - an einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis, sodass der Kläger während der fraglichen Zeiten
der AU nicht in einem Pflichtversicherungsverhältnis nach §
5 Abs
1 Nr
1 SGB V gestanden habe. Weder die behaupteten Arbeitsleistungen noch die behaupteten Entgeltzahlungen seien bewiesen worden. Die
Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die Mutter sei allein nicht geeignet, ein Pflichtversicherungsverhältnis
zu begründen.
In dem vom Vorsitzenden des 4. Senats des LSG am 1.4.2015 durchgeführten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage ist
der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, seine Mutter werde als Zeugin nur dann geladen, wenn vorher feststehe,
dass sie aussagebereit sei, also nicht erneut (wie beim SG) von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch mache (vgl Niederschrift vom 1.4.2015, Umdruck S 2). Eine solche Bereitschaftserklärung
durch die Mutter ist in der Folgezeit nicht vorgelegt worden, und auch der Kläger selbst hat dem LSG nicht mitgeteilt, seine
Mutter sei nunmehr, anders als noch im erstinstanzlichen Verfahren, zu einer Aussage als Zeugin bereit.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf einen Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels
nicht formgerecht bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die ihn (vermeintlich)
begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG
- ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung der
Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne
Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund
derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe
des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des
LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren
Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
Ein anwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags
nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten
hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr, vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner abschließenden
Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht
des Gerichts (§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).
Diesen Maßstäben entspricht das Beschwerdevorbringen nicht, wenn dort lediglich vorgetragen wird, dass in den Schriftsätzen
vom 31.3.2014 (Berufungsbegründung) und 30.7.2014 zum Beweis des Bestehens eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses
zwischen dem Kläger und seiner Mutter als Arbeitgeberin deren Vernehmung als Zeugin beantragt worden sei. Das LSG habe diesen
Beweisantrag unberücksichtigt gelassen, obwohl es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt weiter aufzuklären.
Diesem Vortrag lässt sich aber nicht entnehmen, dass der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretene Kläger diesen - im Urteil
des LSG nicht wiedergegebenen - Beweisantrag bis zuletzt vor dem LSG aufrechterhalten hat. Auch der Sitzungsniederschrift
vom 16.10.2015 ist ein solcher Beweisantrag des Klägers nicht zu entnehmen. Der Hinweis des Klägers, er habe nach dem Erörterungstermin
vom 1.4.2015 nochmals die Vernehmung seiner Mutter als Zeugin beantragt, was sich aus seinem Schriftsatz vom 30.7.2015 ergebe,
ist einerseits schon nicht geeignet, die Aufrechterhaltung des Beweisantrages bis zum Ende der mündlichen Verhandlung am 16.10.2015
darzulegen, andererseits aber auch sachlich verfehlt, weil es einen Schriftsatz vom 30.7.2015 nach dem Akteninhalt nicht gibt.
Es findet sich dort lediglich der Schriftsatz vom 30.7.2014, der aber vor dem Erörterungstermin vom 1.4.2015 angefertigt worden
ist. In keinem der Schriftsätze, die der Bevollmächtigte des Klägers nach der Zusendung des Protokolls des Erörterungstermins
am 1.4.2015 verfasst hat, wird zu der Entscheidung des Vorsitzenden des Senats Stellung genommen, die Zeugin L. (Mutter des
Klägers) zunächst nicht erneut zu laden, nachdem diese sich vor dem SG auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte. Daraus konnte das LSG nur den Schluss ziehen, dass der Kläger nicht mehr
auf der Vernehmung dieser Zeugin bestehen würde. Dem entsprach dann das Verhalten des Klägers, im Termin am 16.10.2015, zu
dem die Zeugin nicht geladen worden war, allein einen Sachantrag zu stellen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.