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BSG, Beschluss vom 28.09.2017 - 3 KR 7/17 B
Krankenversicherung Kosten für die Beschaffung von digitalen Hörgeräten Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der mündlichen Verhandlung Hinweis auf Wahlrecht der hör- oder sprachbehinderten Person Kein Antragserfordernis
1. Nach § 202 SGG i.V.m. § 186 Abs. 1 GVG erfolgt die Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person in der mündlichen Verhandlung nach ihrer Wahl mündlich, schriftlich oder mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person, die vom Gericht hinzuzuziehen ist; für die mündliche und schriftliche Verständigung hat das Gericht die geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen.
2. Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr Wahlrecht hinzuweisen.
3. Entsprechend Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13.12.2006 soll diese spezielle Vorschrift zur Kommunikation im gerichtlichen Verfahren den gleichberechtigten und wirksamen Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen gewährleisten.
4. Diese Bestimmung setzt keinen Antrag der hörbehinderten Person voraus.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGG § 202
,
GVG § 186 Abs. 1
,
UN-BRK Art. 13 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 06.12.2016 L 1 KR 390/13 , SG Detmold 18.04.2013 S 3 KR 443/11
Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Entscheidungstext anzeigen: