Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe:
I
Der 2006 geborene bei der Beklagten krankenversicherte Kläger leidet ua an einer dyskinetischen, linksbetonten Zerebralparese,
einer lokalisationsbezogenen, symptomatischen Epilepsie und einem neurologischen Neglect. Mit seinem Begehren, ihn mit einem
Galileo® Trainingsgerät zu versorgen, ist er bei der Beklagten und in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das SG hat die Klage unter Beiladung des Sozialhilfeträgers abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Versorgung
nach §
33 Abs
1 SGB V habe. Die mit dem begehrten Hilfsmittel verfolgte biomechanische Ganzkörpervibrationstherapie zur Behandlung einer dyskinetischen
Zerebralparese und einer lokalisationsbezogenen, symptomatischen Epilepsie sei nicht durch den Gemeinsamen Bundesausschuss
(GBA) überprüft und positiv beschieden worden. Die Behandlungsmethode sei auch nicht ausnahmsweise ohne eine positive Empfehlung
des GBA zu erbringen. Zudem lägen weder die Voraussetzungen eines Anspruchs nach §
13 Abs
3a SGB V noch die eines Anspruchs nach dem Eingliederungshilferecht vor. Die Verwendung des begehrten Gerätes sei auf eine medizinische
Therapie, nicht auf den Behinderungsausgleich gerichtet, und das Gerät sei auch kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
(Urteil des SG vom 9.2.2018).
Das LSG hat im Wesentlichen auf diese Entscheidungsgründe verwiesen und ergänzend ausgeführt, soweit die Verwendung eines
Hilfsmittels untrennbar mit einer neuen vertragsärztlichen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode verbunden sei, unterliege
auch das Hilfsmittel selbst den Vorschriften zur Qualitätssicherung solcher Methoden, insbesondere dem Erfordernis der positiven
Empfehlung durch den GBA. Das begehrte Trainingsgerät diene der Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung; es werde im
Rahmen einer im Kinderzentrum durchgeführten Intensivtherapie zur Behandlung der spastischen Hemiparese eingesetzt. Zwar werde
auch die Behinderung des Klägers beeinflusst, im Vordergrund stehe allerdings die Behandlung der Krankheit. Deshalb stehe
keine Leistung der medizinischen Rehabilitation und auch keine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft iS des Rechts
der Eingliederungshilfe im Streit. Die Eingliederungshilfe diene nicht der Gewährung von Hilfsmitteln, die aus Gründen der
Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung seien
(Urteil des LSG vom 26.11.2018).
Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und rügt das Vorliegen von
Verfahrensfehlern (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger das Vorliegen von Gründen für die Zulassung der Revision nicht
den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen
kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 Satz 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger rügt, das LSG habe keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob die begehrte Hilfsmittelversorgung nicht auch gleichzeitig
mit dem Ziel verbunden sei, unmittelbar die sozialen Folgen seiner Behinderung zu beseitigen bzw zu mildern. Solche Feststellungen
hätten aber erfolgen müssen, da fachärztliche Feststellungen auf die unmittelbare Beseitigung bzw Milderung der sozialen Folgen
seiner Behinderung durch das begehrte Hilfsmittel hinwiesen. Nach der Rechtsprechung des BSG hätte das LSG den zuständigen Sozialhilfeträger gemäß §
75 SGG notwendig beiladen müssen. Dieser wäre verpflichtet gewesen, seinem Begehren antragsgemäß zu entsprechen, da die begehrte
Hilfsmittelversorgung auch mit dem Ziel verbunden sei, unmittelbar die sozialen Folgen seiner Behinderung zu beseitigen bzw
zu mildern.
Die Beschwerdebegründung wird den Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge (§
103 SGG) schon deshalb nicht gerecht, weil sie sich nicht auf einen Beweisantrag bezieht. Grundsätzlich erfordert eine Sachaufklärungsrüge
einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag, der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt oder ausdrücklich aufrechterhalten
wurde (vgl hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig ua,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160 RdNr 18 ff; §
160a RdNr 16e). Nur bei Beteiligten, die in der Berufungsinstanz nicht durch einen berufsmäßigen Prozessbevollmächtigten vertreten
waren, genügt die Darlegung, dass ein konkreter Beweisantrag zumindest sinngemäß gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten
worden ist (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig ua,
SGG, 12. Aufl 2017, §
160a RdNr 16e mwN).
Zudem fehlen auch hinreichende Darlegungen dazu, dass die Entscheidung des LSG darauf beruhen kann, dass Feststellungen zum
Ziel der Hilfsmittelversorgung, soziale Folgen der Behinderung zu beseitigen oder zu mildern, fehlen. Der Senat hat bereits
in seiner Entscheidung vom 8.7.2015 (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 47 RdNr 46) zur Versorgung mit einem Continuous Glucosemonitoring System für Diabetiker ausgeführt, dass ein Behinderungsausgleich
mit dem begehrten Hilfsmittel nur erzielt werden kann, wenn es im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung eingesetzt werden
darf, wozu es aber zunächst einer positiven Empfehlung des GBA zu der zugrunde liegenden Behandlungsmethode bedarf. Darüber
hinaus kann ohne eine positive Empfehlung des GBA nicht davon ausgegangen werden, dass der Einsatz des Hilfsmittels - unter
Berücksichtigung möglicher Risiken und des Wirtschaftlichkeitsgebots - positive Wirkungen in Bezug auf Spätfolgen bringt (BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 47 RdNr 47).
Die Beschwerdebegründung enthält weder eine Auseinandersetzung hiermit noch Darlegungen dazu, welche Feststellungen vor diesem
Hintergrund noch fehlen könnten. Insbesondere wird eine vom therapeutischen Nutzen unabhängige Funktion des Galileo® Trainingsgeräts
zum Ausgleich der sozialen Folgen der Behinderung des Klägers weder vorgetragen noch ist eine solche Funktion ersichtlich.
Die Rüge der fehlenden notwendigen Beiladung des zuständigen Sozialhilfeträgers bleibt vor dem Hintergrund der erfolgten Beiladung
unverständlich.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 Abs
1 SGG.