Abgabepflicht einer Landesärztekammer nach dem KSVG im Zusammenhang mit der Herausgabe ihres Ärzteblattes
Unternehmensbegriff des KSVG
Spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern/Publizisten und den zur KSA herangezogenen
Unternehmen
Keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich
Gründe:
I
Im Streit steht die Abgabepflicht einer Landesärztekammer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) im Zusammenhang mit der Herausgabe ihres Ärzteblattes.
Die Klägerin gibt als öffentlich-rechtliche Körperschaft das monatlich erscheinende Landesärzteblatt (im Folgenden: Ärzteblatt)
heraus, in welchem sie - gemäß ihren gesetzlichen Aufgaben - Satzungen und Verordnungen veröffentlicht und über Fortbildungs-
und Weiterbildungsveranstaltungen informiert. Darüber hinaus enthält das Mitteilungsblatt wissenschaftliche Fachbeiträge,
Berichte über Veranstaltungen, Rezensionen, uÄ Die Redaktion besteht aus sechs Ärzten - alle Mitglieder der Klägerin -, die
für die Veröffentlichungen sorgen, Beiträge aus kostenlos zugesandten Informationen, Mitteilungen, Fachbeiträgen, etc auswählen
und gelegentlich selbst Artikel verfassen. Das Ärzteblatt ist der Allgemeinheit im Internet zugänglich. Die Abonnementverwaltung
und Anzeigenleitung erfolgen durch einen externen Verlag.
Mit Bescheid vom 30.11.2005 stellte die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) dem Grunde nach die Pflicht der Klägerin zur Abführung
der Künstlersozialabgabe (KSA) als Herausgeberin des Ärzteblattes wegen Betreibens eines Verlages iS des § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 KSVG fest.
Am 8.3.2006 beantragte die Klägerin die Überprüfung und rückwirkende Aufhebung dieses Bescheides gemäß § 44 SGB X iVm § 36a KSVG. Sie sei weder Verlegerin noch folge die Abgabepflicht aus dem Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit mit nicht nur gelegentlicher
Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten (§ 24 Abs 1 S 2 bzw Abs 2 KSVG). Die Redaktion bestehe ausschließlich aus ehrenamtlich tätigen Kammermitgliedern, die kein Entgelt erhielten, sondern lediglich
eine Aufwandsentschädigung für Reisekosten und Verdienstausfall. Für zugesandte Beiträge zahle sie kein Honorar; unregelmäßig
und bis maximal zweimal jährlich erteile sie Einzelaufträge an selbstständige Grafiker.
Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab, da für eine verlegerische Tätigkeit die Vervielfältigung und Verbreitung von
Druckwerken kennzeichnend sei. Unerheblich sei, ob die Klägerin öffentliche Aufgaben oder gemeinnützige Zwecke verfolge. Zum
abgabepflichtigen Entgelt gehörten auch pauschale Aufwandsentschädigungen (Bescheid vom 9.3.2006; Widerspruchsbescheid vom
10.8.2006).
Das SG hat den Überprüfungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, ihren Feststellungsbescheid zurückzunehmen, weil die
Klägerin nicht abgabepflichtig sei. Insbesondere seien die Redaktionsmitglieder nicht aufgrund eines Auftrags tätig, sondern
nur ehrenamtlich im Rahmen eines freiwilligen mitgliedschaftlichen Engagements gegen Aufwandsentschädigung (Urteil vom 11.5.2010).
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Klägerin sei abgabepflichtig,
weil sie Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreibe (§ 24 Abs 1 S 2 KSVG). Die Redaktionsmitglieder seien selbstständige Publizisten iS von § 2 S 2 KSVG, die für das Ärzteblatt im Rahmen eines als Auftrag zu qualifizierenden entgeltlichen Vertrages tätig würden. Die gewährte
Aufwandsentschädigung sei wegen ihrer Höhe keine steuerfreie Einnahme und daher gemäß § 25 Abs 2 S 1 iVm S 2 Nr 2 KSVG als Entgelt anzusehen (Urteil vom 16.6.2015).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von §§ 24, 25 und 2 KSVG sowie von § 44 SGB X iVm § 36a KSVG. Eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG bestehe schon deshalb nicht, weil es sich bei den ehrenamtlich erbrachten Leistungen ihrer Mitglieder für das Ärzteblatt
gegen Aufwandsentschädigung nicht um "Auftragserteilungen" handele. Aufträge erteile sie in diesem Zusammenhang "nur gelegentlich"
an zwei Grafiker. Die Redaktionsmitglieder seien Ärzte und keine Publizisten. Jedenfalls sei aber die vorliegende Form der
"Selbstvermarktung" nicht abgabepflichtig. Ungeachtet dessen habe das Vorliegen eines anderen Abgabetatbestandes als der im
ursprünglichen Erfassungsbescheid angeführte § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 KSVG "wegen Betreibens eines Verlags" aus Rechtsgründen gar nicht geprüft werden dürfen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 2015 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen
das Urteil des Sozialgerichts Rostock vom 11. Mai 2010 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend.
II
Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat das stattgebende Urteil des SG revisionsrechtlich beanstandungsfrei aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil die Beklagte die Klägerin im Zusammenhang
mit der Herausgabe des Ärzteblattes seit Januar 2001 zur KSA heranziehen durfte. Der entsprechende Erfassungsbescheid der
Beklagten vom 30.11.2005 war daher auch im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X iVm § 36a KSVG nicht von der Beklagten zurückzunehmen. Er war bei seinem Erlass rechtmäßig.
1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß §
54 Abs
1 und
2 SGG angegriffene Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 9.3.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, womit die Beklagte
den Antrag der Klägerin auf Rücknahme des Erfassungsbescheides vom 30.11.2005 ablehnte. Mit dem Erfassungsbescheid stellte
die Beklagte die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 KSVG seit Januar 2001 dem Grunde nach fest. Der Geltungszeitraum seit 2001 ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Verfügungssatz
des Bescheides, folgt aber aus einer am objektivierten Empfängerhorizont orientierten Auslegung eines verständigen Beteiligten
(vgl dazu allgemein zB BSG SozR 4-2600 § 89 Nr 3 RdNr 17 mwN; BSG SozR 4-2700 § 54 Nr 1 RdNr 14 mwN), hier insbesondere unter Berücksichtigung der im Bescheid enthaltenen Hinweise zum Meldeverfahren und dem
beigefügten Meldebogen. Dieser ist für die Zeit ab 2001 auszufüllen und soll nach den darin enthaltenen Hinweisen sämtliche
Jahre umfassen, die im Rahmen der Regelverjährung nach §
25 Abs
1 S 1
SGB IV noch nicht verjährt sind.
Die von der Beklagten für die Zeit ab Januar 2001 erlassenen Abrechnungsbescheide über die Höhe der KSA sind demgegenüber
nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats darf die KSK die Abgabepflicht zunächst nur
dem Grunde nach feststellen, dh sog Erfassungsbescheide erlassen, und anschließend - gesondert - über die Abgabenhöhe entscheiden
(vgl zB BSGE 74, 117, 119 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 15 mwN; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 3 S 10; Nr 11 S 62; Nr 15 S 92).
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rücknahme des Erfassungsbescheides vom 30.11.2005 nach dem gemäß § 36a KSVG auch im Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts anwendbaren § 44 Abs 1 S 1 SGB X. Die Beklagte hat weder das bei Erlass des Erfassungsbescheides geltende Recht unrichtig angewandt noch ist sie von einem
unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.
Der Erfassungsbescheid ist nicht schon deswegen rechtswidrig, weil darin die Abgabepflicht zu Unrecht zunächst auf das Betreiben
eines Verlages iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 KSVG durch die Klägerin gestützt wurde (hierzu a). Die Feststellung der Abgabepflicht der Klägerin dem Grunde nach ist rechtmäßig,
weil sie ein Unternehmen iS von § 24 Abs 1 S 2 KSVG (Regelung für die Zeit ab 1.7.2001 idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze [2. KSVG-ÄndG] vom 13.6.2001, BGBl I 1027) betreibt (hierzu b), mit der Herausgabe des Ärzteblattes iS von § 24 Abs 1 S 2 KSVG abgabepflichtige Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens wahrnimmt (hierzu c), dabei an selbstständige
Künstler oder Publizisten (hierzu d) Aufträge (hierzu e) erteilt und dies nicht nur gelegentlich (hierzu näher f und g). Auch
in der Zeit von Januar 2001 bis 30.6.2001 erfüllte sie im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes die Voraussetzungen
der in diesem Zeitraum geltenden alten Fassung des § 24 Abs 1 S 2 KSVG (idF durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung
und Arbeitsförderung [Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG] vom 25.9.1996 [aF], BGBl I 1461; hierzu h).
a) Die Beklagte stützte die Abgabepflicht der Klägerin im Erfassungsbescheid vom 30.11.2005 zwar nur darauf, dass die Klägerin
einen Verlag iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 KSVG betreibe. Dieser Tatbestand ist vorliegend allerdings nicht erfüllt. Denn nach dieser Vorschrift ist ein Unternehmer nur
abgabepflichtig, wenn der wesentliche Geschäftszweck auf die Vervielfältigung und Verbreitung von Büchern, Zeitschriften oder
anderen Informationsträgern (Medien) gerichtet ist (vgl dazu näher BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 22, Nr 8 RdNr 14, Nr 16 RdNr 31). Der wesentliche Geschäftszweck der Klägerin ist aber schon deshalb nicht auf
die Vervielfältigung und Verbreitung des Ärzteblattes gerichtet, weil sie für diese Aufgabe einen externen Verlag einschaltete.
Dies macht allerdings den Erfassungsbescheid nicht schon rechtswidrig, denn es handelt sich insoweit nur um eine fehlerhafte
Begründung, die eine Aufhebung nicht rechtfertigt, weil der - allein maßgebende - Verfügungssatz die darin gesetzlich angeordnete
Abgabepflicht jedenfalls im Ergebnis richtig umsetzt (vgl dazu allgemein ähnlich bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 121). Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass es nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Erfassungsbescheides
führt, wenn sich herausstellt, dass sich die Abgabepflicht eines Unternehmens aus einem anderen Tatbestand des § 24 KSVG ergibt, als dem im Bescheid angegebenen und der eine Abgabepflicht begründende Sachverhalt im Wesentlichen unverändert bleibt.
Denn das Gericht hat einen gebundenen Verwaltungsakt grundsätzlich unter jedem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt auf seine
Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen, auch wenn er darauf nicht gestützt worden ist (vgl zB BSGE 87, 8, 11 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 29; ebenso: BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1, RdNr 16). Eine Grenze findet das Nachschieben bzw Austauschen von Gründen durch die Verwaltung oder
das Gericht bei einem belastenden Verwaltungsakt nur dann, wenn dieser dadurch in seinem Wesen verändert wird oder der Betroffene
in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BSGE 9, 277, 280; BSGE 87, 8, 12 = SozR 3-4100 § 152 Nr 9 S 31; BSG SozR 4-4200 §
60 Nr 3 RdNr 23; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, § 54 RdNr 35 ff). Eine solche Wesensänderung eines Verwaltungsaktes hat die Rechtsprechung des BSG angenommen, wenn dieser auf einen grundlegend abweichenden Lebenssachverhalt (vgl BSGE 38, 157, 159 = SozR 2200 § 1631 Nr 1 S 3; BSG SozR 1500 § 77 Nr 56 S 48 mwN) oder auf eine abweichende und einem anderen Zweck dienende Rechtsgrundlage gestützt wird (BSGE 107, 255 = SozR 4-4200 § 60 Nr 1, RdNr 16 mwN). Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor.
Der Lebenssachverhalt, der die Erfassung zur KSA rechtfertigt, ist hier - wie im Erfassungsbescheid übereinstimmend angegeben
- die Herausgabe des Ärzteblattes. Allein die Erfüllung einer anderen Tatbestandsalternative des § 24 KSVG als der im Bescheid angegebenen bewirkt weder eine Wesensänderung des Erfassungsbescheides noch wird der Betroffene dadurch
in seiner Rechtsverteidigung unangemessen beeinträchtigt. Letzteres macht auch die Klägerin selbst nicht geltend. Die verschiedenen
Tatbestände des § 24 KSVG dienen demselben Zweck, nämlich Unternehmen, die regelmäßig Kunst oder Publizistik vermarkten oder verwerten, aufgrund ihrer
arbeitgeberähnlichen Position zur KSA heranzuziehen (vgl hierzu BVerfGE 75, 108, 159 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 13).
b) Die Klägerin betreibt trotz ihrer öffentlich-rechtlichen Einbindung ein Unternehmen iS des § 24 KSVG.
Der Unternehmensbegriff des KSVG ist nicht auf erwerbswirtschaftlich oder mit Gewinnerzielungsabsicht Tätige beschränkt, sondern erfasst ua auch öffentlich-rechtlich
organisierte Einrichtungen, die bei der Verwertung von Kunst und Publizistik in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig
werden. Denn die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern bzw Publizisten
und den zur KSA herangezogenen Unternehmen beruht nicht auf der Erzielung von Gewinnen oder der Verfolgung erwerbswirtschaftlicher
Ziele durch die Vermarktung oder Verwertung von Kunst oder Publizistik, sondern auf der arbeitgeberähnlichen Position der
Kunst bzw Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen (s erneut BVerfGE 75, 108, 159 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 13). Deshalb reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, wenn die Kunst- bzw
Publizistikverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen
oder ähnlichen Einnahmen finanziert wird und eine gewisse Nachhaltigkeit erreicht, dh nicht nur gelegentlich erfolgt (vgl
hierzu BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 27 [Kunstausstellung eines Bundeslandes im Rahmen der Kulturförderung]; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 13 RdNr 15 ff [Fotoaufträge der Bundessteuerberaterkammer für die eigene Öffentlichkeitsarbeit]; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 [Betreiben eines Offenen Kanals durch eine Landesmedienanstalt]; ebenfalls bereits: BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 56 ff [Rockkonzerte eines gemeindlichen Jugendzentrums]; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 ff [öffentliche soziale Künstlerförderung]). Mit der Herausgabe des Ärzteblattes erfüllt die Klägerin diese Vorgaben
in vergleichbarer Weise, denn sie gibt die Zeitschrift - ähnlich wie andere Landesärztekammern - zur Erfüllung ihrer öffentlichen
Aufgaben (vgl § 23 Abs 3 Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern) monatlich heraus und finanziert dies ausschließlich aus
öffentlich-rechtlichen Beiträgen ihrer Mitglieder (vgl § 12 Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern).
c) Mit der Herausgabe des Ärzteblattes betreibt die Klägerin Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen iS des § 24 Abs 1 S 2 KSVG.
Der weite Begriff der Öffentlichkeitsarbeit umfasst im Rechtssinne jedes methodische Bemühen um Verständnis und Vertrauen
in der Öffentlichkeit durch Aufbau und Pflege von Kommunikationsbeziehungen (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 39; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 13 RdNr 19 ff; ähnlich auch Duden online, unter www.duden.de/rechtschreibung/Oeffentlichkeitsarbeit, recherchiert im September
2017: "Das Bemühen von Organisationen oder Institutionen, der Öffentlichkeit eine vorteilhafte Darstellung der erbrachten
Leistungen zu geben"). In der Herausgabe einer Zeitschrift als Print- oder Online-Medium, die der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht wird, liegt regelmäßig ein solches methodisches Bemühen. Die Klägerin präsentiert mit dem Ärzteblatt ihre Arbeit in
der Öffentlichkeit; diese Zeitschrift ist zudem im Internet (unter www.aerzteblatt-mvp.de) abrufbar, so jedem Bürger zwanglos
zugänglich und daher nicht etwa nur auf den Binnenkreis der Mitglieder der Klägerin beschränkt.
d) Die für das Ärzteblatt tätigen Redaktionsmitglieder sind - ungeachtet ihres Berufs als Ärzte - im Rechtssinne als selbstständige
Publizisten iS des § 2 S 2 KSVG zu qualifizieren.
aa) Ihre schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit besteht darin, dass sie selbst Berichte, Artikel, Rezensionen
oder Nachrufe verfassen sowie zugesandte Berichte und Informationen prüfen und zur Veröffentlichung auswählen. Diese publizistische
Tätigkeit der Redaktionsmitglieder ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht als bloßer "Annex" zur ärztlichen Tätigkeit
der Betroffenen abgabefrei. Denn auch an Personen gezahlte Entgelte, die ihre künstlerische bzw publizistische Tätigkeit nicht
"hauptberuflich", sondern lediglich nebenberuflich oder nur vorübergehend bzw ohne besondere Ausbildung oder Fähigkeiten ausüben,
werden im Rechtssinne an selbstständige Künstler oder Publizisten geleistet und von der Abgabepflicht erfasst (BSGE 77, 21, 28 = SozR 3-5425 § 24 Nr 12 S 78 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6 S 27 [unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und FDP zum KSVG, BT-Drucks 9/26 S 21 Zu § 25]; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 59). Dafür spricht insbesondere die Regelung des § 25 Abs 1 S 1 KSVG, nach der für die Bemessung der KSA alle Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen herangezogen
werden, die ein abgabepflichtiges Unternehmen im Rahmen der aufgeführten Tätigkeiten an selbstständige Künstler oder Publizisten
zahlt, unabhängig davon, ob diese selbst nach dem KSVG versicherungspflichtig sind, oder - zB weil sie mit dem aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit erzielten Einkommen
die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten (§ 3 KSVG) - versicherungsfrei bleiben (vgl erneut BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6 S 27 unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 59). Allenfalls wenn der Tätigkeit jedwede Nachhaltigkeit fehlt und nur einmalig ausgeübt wird, kann eine Zuordnung
zu den Künstlern oder Publizisten im Sinne des KSVG unterbleiben (vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 [Einmalige Mitwirkung an Fernseh-Talkshows über Alltagsthemen]).
Hier üben die betroffenen Redaktionsmitglieder die publizistische Tätigkeit zwar neben ihrem Hauptberuf als Ärzte, aber nicht
nur einmalig aus, sondern - wie sich schon aus der sich über lange Zeiträume erstreckenden maßgebenden Mitwirkung an einer
periodisch erscheinenden Zeitschrift ergibt - mit Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit.
bb) Die Betroffenen werden insoweit auch "selbstständig" tätig. Dieses Merkmal des § 25 KSVG dient der Abgrenzung von abhängig beschäftigten Künstlern oder Publizisten, deren soziale Absicherung anderweitig geregelt
ist (vgl BSG SozR 3-5425 §
24 Nr 10 S 59). Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung (§
7 Abs
1 SGB IV) der ehrenamtlich tätigen Redaktionsmitglieder im Verhältnis zur klagenden Landesärztekammer haben die Beteiligten nicht
vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Aus der jüngsten Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zur (verneinten) abhängigen Beschäftigung bei der ehrenamtlichen Betätigung eines Kreishandwerksmeisters (Urteil vom 16.8.2017
- B 12 KR 14/16 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2400 § 7 Nr 31 vorgesehen - zZt der Entscheidung des Senats insoweit lediglich bekannt durch BSG-Pressemitteilung Nr 38/2017 und BSG-Terminbericht Nr 37/17 vom 16.8.2017) kann in diesem Zusammenhang nichts zugunsten der Klägerin hergeleitet werden. Zum einen
betrifft das Urteil nicht die Abgabepflicht nach dem KSVG für gegen Aufwandsentschädigung selbstständig tätige ärztliche Redaktionsmitglieder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit einer
Körperschaft; zum anderen hat der Gesetzgeber in § 25 Abs 2 S 2 Nr 2 KSVG für die Zahlung von KSA mit der ausdrücklichen Bezugnahme auf steuerfreie Aufwandsentschädigungen und Einnahmen, die auf
einem ehrenamtlichen Engagement beruhen, insoweit klare Regelungen getroffen.
e) Schließlich erteilt die Klägerin auch "Aufträge" iS des § 24 Abs 1 S 2 KSVG an ihre Redaktionsmitglieder.
aa) Von dem Begriff "Aufträge" sind nach der Rechtsprechung des Senats alle "entgeltlichen" Verträge umfasst (vgl bereits
BSGE 77, 21, 25 = SozR 3-5425 § 24 Nr 12 S 75; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 49). Die Zahlungen der Klägerin an die Redaktionsmitglieder des Ärzteblattes sind grundsätzlich als Entgelt in diesem
Sinne zu qualifizieren, unabhängig davon, ob es sich bei ihrer Tätigkeit - unter einem in anderen rechtlichen Zusammenhängen
maßgebenden Blickwinkel - um eine sog "ehrenamtliche Tätigkeit" im Rahmen der Selbstverwaltung handelt, für die sie lediglich
eine "Aufwandsentschädigung" erhalten. Der Begriff des "Entgelts" ist im Rahmen des Künstlersozialversicherungsrechts jedenfalls
nach Maßgabe des § 25 Abs 2 KSVG auszulegen. Danach ist Entgelt alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten
oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer (§ 25 Abs 3 S 1 KSVG). Ausgenommen hiervon sind nach § 25 Abs 2 S 2 KSVG (idF des Art 1 Nr 17 Buchst b DBuchst aa des 2. KSVG-ÄndG vom 13.6.2001, BGBl I 1027) lediglich 1. die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des
Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, 2. steuerfreie Aufwandsentschädigungen und
die in §
3 Nr 26
EStG genannten steuerfreien Einnahmen.
Derartige Ausnahmefälle liegen jedoch nicht vor. Unerheblich ist, dass die Ausnahmen nach § 25 Abs 2 S 2 KSVG erst für die Zeit ab 1.7.2001 in das Gesetz aufgenommen wurden, hier aber bereits die Zeit ab 1.1.2001 im Streit ist. Denn
bei den an die Redaktionsmitglieder gezahlten Aufwandsentschädigungen liegen die Voraussetzungen dieser Ausnahmen nicht vor,
insbesondere handelt es sich - ausgehend von den im Revisionsverfahren nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den
für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (vgl §
163 SGG) - nicht um steuerfreie Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen iS von § 25 Abs 2 S 2 Nr 2 KSVG.
bb) Die an die Redaktionsmitglieder gezahlten Aufwandsentschädigungen bleiben auf der Grundlage der Feststellungen des LSG
nicht nach §
3 Nr 12 S 2
EStG steuerfrei. Diese Vorschrift ordnet die Einkommensteuerfreiheit nur für Bezüge an, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen
Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden und greift nur ein, soweit nicht festgestellt wird, dass die
Bezüge für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden (oder aber - was hier nicht einschlägig ist - den Aufwand, der
dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen). Für das von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren als ermittlungsbedürftig
in den Raum gestellte Vorliegen einer möglichen Steuerfreiheit gemäß §
3 Nr 12 S 2
EStG, die zum Entfallen der - vorliegend allein streitigen - Abgabepflicht dem Grunde nach in Bezug auf alle beteiligten Redakteure
und Grafiker führt (und nicht nur Auswirkungen auf die Höhe der von der Klägerin zu leistenden KSA für einzelne Kalenderjahre
hat), fehlen indessen hinreichende Anhaltspunkte. Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG (Seite 3 des Urteils) im
Überprüfungsverfahren gegenüber der Beklagten selbst vorgetragen, die Redaktionsmitglieder hätten eine Aufwandsentschädigung
auch für Verdienstausfall erhalten. Im Revisionsverfahren beruft sie sich nicht etwa positiv darauf, von den Finanzbehörden
insoweit tatsächlich und durchgehend Einkommensteuerfreiheit gewährt bekommen zu haben. Im Zusammenhang mit dem Komplex stützt
sie sich vielmehr nur pauschal und ohne Auseinandersetzung mit früherem eigenen Vorbringen auf die Verletzung des § 25 Abs 2 S 2 KSVG als einer Vorschrift des materiellen Rechts.
cc) Die gezahlten Aufwandsentschädigungen sind auch nicht nach §
3 Nr 26
EStG steuerfrei, da von dieser Vorschrift lediglich Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher,
Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen unter weiteren Voraussetzungen bis zu einem jährlichen Grenzbetrag erfasst
werden. Die Herausnahme der steuerfreien Aufwandsentschädigungen und der in §
3 Nr 26
EStG genannten steuerfreien Einnahmen aus der Abgabepflicht nach dem KSVG dient ua der finanziellen Entlastung bestimmter an sich abgabepflichtiger Personen, weshalb insbesondere die Übungsleiterpauschalen
von der Abgabepflicht ausgenommen wurden (zur Begründung vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und
Sozialordnung [11. Ausschuss] zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung [BT-Drucks 14/5066] eines 2. KSVG-ÄndG, BT-Drucks 14/5792 S 28 zu Nummer 17; näher: Nordhausen in Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 25 RdNr 59 ff), auch um dadurch einen Gleichlauf mit der Beitragspflicht in der allgemeinen Sozialversicherung zu schaffen.
Denn solche steuerfreien Einnahmen gelten nach §
14 Abs
1 S 3
SGB IV (in der bis 21.4.2015 geltenden Fassung, vgl Art 1 Nr 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des
SGB IV und anderer Gesetze vom 15.4.2015, BGBl I 583) bzw nach §1 Abs 1 Nr 16 Sozialversicherungsentgeltverordnung (idF von Art 13 Nr 1 Buchst c des genannten Gesetzes, BGBl I 583, 597) auch nicht als Arbeitsentgelt und unterliegen deshalb auch nicht der Beitragspflicht
in der Sozialversicherung.
Das LSG hat im Ergebnis beanstandungsfrei angenommen, dass die von der Klägerin an die sechs Redaktionsmitglieder geleisteten
Zahlungen angesichts der Höhe von insgesamt ca 24 000 Euro jährlich beispielhaft im Jahr 2004 (Grenze = 1848 Euro x 6 = 11
088 Euro) keine durchgehend steuerfreien Einnahmen iS des §
3 Nr 26 S 1
EStG (idF des Gesetzes vom 22.12.1999 [BGBl I 2601]: Einnahmen für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag
einer Person des öffentlichen Rechts bis zur Höhe von insgesamt 3600 DM; ab 1.1.2002 idF des Gesetzes vom 19.12.2000 [BGBl
I 1790] bis 1848 Euro im Jahr; ab 1.9.2009 idF der Bekanntmachung vom 8.10.2009 [BGBl I 3366] bis 2100 Euro im Jahr; ab 1.1.2013
idF des Gesetzes vom 21.3.2013 [BGBl I 556] bis 2400 Euro im Jahr) gewesen sein können und dass die Einnahmen damit auch nicht
insgesamt und durchgehend abgabefrei nach dem KSVG waren. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und auch nicht revisionsrechtlich beachtlich gerügt worden, dass das
LSG deshalb mangels anderer Anhaltspunkte die grundsätzliche Abgabepflicht nach dem KSVG bejaht hat.
f) Die Klägerin erteilte den Redaktionsmitgliedern des Ärzteblattes iS von § 24 Abs 1 S 2 KSVG auch "nicht nur gelegentlich" Aufträge, sondern stand mit diesen in einer ständigen Geschäftsbeziehung.
Das Tatbestandsmerkmal der "nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung" setzt nicht notwendig verschiedene Einzelaufträge
voraus, sondern wird auch bei dauerhaften Geschäftsbeziehungen erfüllt (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 31; Nordhausen in Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 189 ff). Während es sich bei den Katalogunternehmen
nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 9 KSVG um solche handelt, die typischerweise nach ihrem wesentlichen Zweck Kunst bzw Publizistik verwerten oder vermarkten, muss
bei Unternehmen, bei denen dies nicht bereits ihrem Gegenstand nach typisch ist, das Merkmal der nicht nur gelegentlichen
Auftragserteilung an selbstständige Künstler oder Publizisten hinzukommen, damit die arbeitgeberähnliche Position angenommen
werden kann, die im Kern die KSA rechtfertigt (vgl erneut BVerfGE 75, 108, 159 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 13). Eine ständige Geschäftsbeziehung repräsentiert geradezu in klassischer Weise eine arbeitgeberähnliche
Position.
g) Wegen Überschreitens der Grenze der Gelegentlichkeit durch die ständige Geschäftsbeziehung der Klägerin zu den Redaktionsmitgliedern
kommt es für die Abgabepflicht nicht mehr darauf an, ob ihre Auftragserteilung an die bei der Erstellung der Zeitschrift auch
eingesetzten Grafiker "nur gelegentlich" erfolgte. Selbst wenn die Klägerin nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Grafiker
erteilt, sind auch die Zahlungen an diese Personengruppe in die Bemessungsgrundlage der KSA einzubeziehen. Denn der Erfassungsbescheid
ist unternehmensbezogen; er stuft ein bestimmtes Unternehmen im Hinblick auf eine bestimmte Tätigkeit (hier die Herausgabe
des Ärzteblattes) als nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ein (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 9 RdNr 15). Die Klägerin ist wegen der Herausgabe des Ärzteblattes ein nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtiges Unternehmen und hat deshalb nach § 25 Abs 1 S 1 KSVG die KSA für alle Entgelte zu entrichten, die sie im Rahmen der Herausgabe des Ärzteblattes an selbstständige Künstler oder
Publizisten zahlt.
h) Auch in der Zeit von Januar 2001 bis zum 30.6.2001 betrieb die Klägerin im Zusammenhang mit der Herausgabe des Ärzteblattes
ein abgabepflichtiges Unternehmen.
Sie erfüllte auch die Voraussetzungen der in diesem Zeitraum geltenden Fassung des § 24 Abs 1 S 2 KSVG (idF des WFG vom 25.9.1996, BGBl I 1461). Danach waren zur KSA auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen
Unternehmens Werbung betreiben, wenn
1. diese Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der in S 1 Nr 7 genannten Unternehmen entspricht und sie nicht nur gelegentlich
Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen oder
2. sie Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, die durch ein in S 1 Nr 7 genanntes Unternehmen vermittelt worden sind.
Zwar wird der Begriff der Öffentlichkeitsarbeit im Wortlaut der alten Regelung nicht unmittelbar erwähnt, allerdings enthielt
der in Bezug genommene § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG in dieser Fassung die Wendung "Werbung (einschließlich Öffentlichkeitsarbeit) für Dritte". Werbung nach Art dieser Vorschrift
umfasste daher auch Öffentlichkeitsarbeit.
Das zusätzliche Kriterium eines Unternehmens, das auch dem Umfang nach eine Tätigkeit entsprechend den in S 1 Nr 7 genannten
Unternehmen betreibt, ist erfüllt, wenn mit gewisser Regelmäßigkeit Aufträge dieser Art erteilt werden (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 31). Dass dies hier der Fall ist, ergibt sich bereits aus den Ausführungen unter f) und g).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 und § 52 Abs 1 GKG. Für den Streitwert eines Erfassungsbescheides ist nach der Rechtsprechung des Senats der Betrag maßgebend, der voraussichtlich
oder zwischenzeitlich bereits konkret als KSA für die ersten drei Jahre festgesetzt wird (BSG SozR 4-1920 § 52 Nr 5). Dies waren nach den Abrechnungsbescheiden der Beklagten für das Jahr 2001 880,85 Euro, für das Jahr 2002 921,50 Euro
sowie für das Jahr 2003 932,63 Euro, was insgesamt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Streitwertfestsetzung führt.