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BSG, Urteil vom 28.09.2017 - 3 KS 3/15
Abgabepflicht einer Landesärztekammer nach dem KSVG im Zusammenhang mit der Herausgabe ihres Ärzteblattes Unternehmensbegriff des KSVG Spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern/Publizisten und den zur KSA herangezogenen Unternehmen Keine Gewinnerzielungsabsicht erforderlich
1. Der Unternehmensbegriff des KSVG ist nicht auf erwerbswirtschaftlich oder mit Gewinnerzielungsabsicht Tätige beschränkt, sondern erfasst u.a. auch öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen, die bei der Verwertung von Kunst und Publizistik in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig werden.
2. Denn die spezifische Solidaritäts- und Verantwortungsbeziehung zwischen selbstständigen Künstlern bzw. Publizisten und den zur KSA herangezogenen Unternehmen beruht nicht auf der Erzielung von Gewinnen oder der Verfolgung erwerbswirtschaftlicher Ziele durch die Vermarktung oder Verwertung von Kunst oder Publizistik, sondern auf der arbeitgeberähnlichen Position der Kunst bzw. Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen.
3. Deshalb reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus, wenn die Kunst- bzw. Publizistikverwertung im Zusammenhang mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe steht, die aus Haushaltszuweisungen, Beiträgen oder ähnlichen Einnahmen finanziert wird und eine gewisse Nachhaltigkeit erreicht, d.h. nicht nur gelegentlich erfolgt.
4. Der weite Begriff der Öffentlichkeitsarbeit umfasst im Rechtssinne jedes methodische Bemühen um Verständnis und Vertrauen in der Öffentlichkeit durch Aufbau und Pflege von Kommunikationsbeziehungen.
5. In der Herausgabe einer Zeitschrift als Print- oder Online-Medium, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, liegt regelmäßig ein solches methodisches Bemühen.
Normenkette:
KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 16.06.2015 L 4 R 183/10 , SG Rostock 11.05.2010 S 14 R 408/06
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2734,98 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: