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BSG, Beschluss vom 28.02.2017 - 3 P 1/17 B
Pflegeversicherung Grundsatzrüge Vorliegen eines Versorgungsvertrages Häusliche Pflege durch Einzelpersonen
1. Zur Darlegung des Revisionszulassungsgrundes, die angegriffene Entscheidung betreffe eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ist es erforderlich, die Rechtsfrage klar zu formulieren und aufzuzeigen, dass sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besitzt und dass sie klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist, sie also im Falle der Revisionszulassung entscheidungserheblich wäre.
2. In der Regel fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage, wenn diese höchstrichterlich bereits entschieden ist oder sich ihre Beantwortung eindeutig aus dem Gesetz ergibt.
3. Nach § 72 Abs. 1 S. 1 SGB XI dürfen die Pflegekassen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen (§ 71 SGB XI) gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).
4. Zur häuslichen Pflege durch Einzelpersonen hat der Gesetzgeber in § 77 SGB XI detaillierte Sonderregelungen geschaffen, die ebenfalls ein Vertragsverhältnis zwischen Pflegekraft und der Pflegekasse voraussetzen und das Arbeitgebermodell ausschließen (so die ausdrückliche Anordnung in § 77 Abs. 1 S. 4 SGB XI).
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB XI § 72 Abs. 1 S. 1
, ,
SGB XI § 77 Abs. 1 S. 4
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 27.10.2016 L 5 P 68/15 , SG Düsseldorf S 39 P 123/14
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Oktober 2016 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: