Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen
vom 9. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem an das LSG gerichteten und von dort an das BSG weitergeleiteten Schreiben vom 22.9.2014 gegen die Nichtzulassung der Revision in vorbezeichnetem Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen
sinngemäß Beschwerde eingelegt. Der Beschluss ist ihm am 6.8.2004 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß §
73 Abs
4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist beim BSG wirksam eingelegt worden ist (§
160a Abs
1 Satz 2, §
87 Abs
1 Satz 2, §
73 Abs
4 SGG; BSGE 40, 40 = SozR 1500 §
160a Nr
4). Wegen Ablaufs der dreimonatigen Frist des §
160a Abs
1 Satz 2 iVm §
87 Abs
1 Satz 2
SGG am 6.11.2014 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in §
73 Abs
4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 §
160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Beschlusses hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb
gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.