Leistungen nach dem SGB XI nach der Pflegestufe I
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rüge des Fehlens von Entscheidungsgründen
Gründe
I
Das LSG hat auf die Berufung der beklagten Pflegekasse das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit dieser begehrt die Klägerin zuletzt noch Leistungen nach dem
SGB XI nach der Pflegestufe I vom 1.11.2015 bis 31.12.2016. Während das SG die Beklagte zur Leistung ab 1.11.2015 verurteilt hat, weil ergänzend zum gerichtlich eingeholten Pflegegutachten weitere
Pflegebedarfe anzuerkennen seien, hat das LSG einen Leistungsanspruch der Klägerin abgelehnt, weil zur Überzeugung des Senats
die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nicht nachgewiesen seien. Entgegen der Auffassung des SG seien weitere Pflegebedarfe nicht anzuerkennen. Insoweit folge der Senat nicht den Ausführungen der Sachverständigen in ihrer
ergänzenden Stellungnahme im Berufungsverfahren, mit der sie eine nachvollziehbare Begründung für die Abweichung von ihrer
Einschätzung im erstinstanzlichen Gutachten schuldig geblieben sei. Soweit das SG seine Auffassung zudem mit den glaubhaften Angaben der Klägerin begründet habe, vermöge dies den Senat nicht zu überzeugen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Sie macht Verfahrensmängel
geltend.
II
Die Beschwerde der Klägerin ist als unzulässig zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann. Diesen hier allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat die Klägerin in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig
bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels erfordert, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung
der §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Die Klägerin rügt in erster Linie das Fehlen von Entscheidungsgründen. Soweit sie damit eine Verletzung von §
128 Abs
1 Satz 2 und §
136 Abs
1 Nr
6 SGG geltend macht, erfordert diese Rüge die Darlegung, dass, ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, wesentliche entscheidungserhebliche
Gesichtspunkte, insbesondere die Tatsachenfeststellungen, in den Entscheidungsgründen nicht behandelt worden sind (vgl zu den Darlegungsanforderungen letztens BSG vom 30.9.2020 - B 6 KA 12/20 B - juris RdNr 18 f). Allein die in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Passagen aus dem LSG-Urteil zeigen indes, dass das Urteil des LSG
mit Entscheidungsgründen versehen ist und dass das LSG Gründe für seine Überzeugungsbildung angegeben hat. Dass die Klägerin
diese Gründe für unrichtig und wenig überzeugend hält und dass sie die Auseinandersetzung des LSG mit den Feststellungen des
SG als unzureichend ansieht, ist nicht geeignet, den Verfahrensmangel fehlender Entscheidungsgründe zu begründen.
Soweit ihrem Vorbringen die Rüge einer Verletzung des §
103 SGG entnommen werden kann, lässt die Beschwerdebegründung nicht erkennen, dass sich die Rüge unzureichender Sachverhaltsermittlung
von Amts wegen auf einen Beweisantrag iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dass nach dem Vortrag in der Beschwerdebegründung von
der im Berufungsverfahren anwaltlich vertretenen Klägerin die Zeugenvernehmung eines behandelnden Arztes angeregt worden sei,
genügt hierfür nicht (zu den Anforderungen an einen prozessordnungsgemäß gestellten und aufrechterhaltenen Beweisantrag Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 13. Aufl 2020, §
160 RdNr 18a ff und §
160a RdNr 16e f, jeweils mwN).
Soweit dem Beschwerdevorbringen schließlich entnommen werden kann, dass die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör durch eine Überraschungsentscheidung rügt, weil das LSG nicht darauf hingewiesen habe, dass es der im Berufungsverfahren
eingeholten ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen nicht folgen werde, genügt auch dies den Darlegungsanforderungen
nicht. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass das LSG sich ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt
gestützt habe, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte
(vgl zu dieser Darlegungsanforderung letztens BSG vom 15.7.2020 - B 13 R 43/19 B - juris RdNr 11). Ihr Vorbringen zeigt nicht auf, dass und warum die anwaltlich vertretene Klägerin mit der Ablehnung ihres Anspruchs durch
das LSG nicht zu rechnen brauchte, obgleich die Anerkennung weiterer Pflegebedarfe der Klägerin im streitigen Zeitraum zwischen
den Beteiligten bis zuletzt streitig geblieben war.
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von §
193 SGG.