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BSG, Urteil vom 28.09.2017 - 3 P 3/16
Gewährung von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem bis 31.12.2016 geltenden Recht Hilfebedarf bei der Überwachung und medikamentösen Regulierung einer Stoffwechselerkrankung Medikamentengabe als krankheitsspezifische Pflegemaßnahme
1. Nach der ständigen, ausführlich begründeten Rechtsprechung des 3. Senats des BSG, an der der Senat festhält, kann der Hilfebedarf bei der Überwachung und medikamentösen Regulierung einer Stoffwechselerkrankung grundsätzlich nicht als Pflegebedarf i.S. von § 14 Abs. 4 SGB XI a.F. berücksichtigt werden; denn zur Grundpflege gehört nur die Hilfe bei der Nahrungsaufnahme selbst sowie die letzte Vorbereitungsmaßnahme, soweit eine solche nach der Fertigstellung der Mahlzeit krankheits- oder behinderungsbedingt erforderlich wird.
2. Eine Medikamentengabe stellt als krankheitsspezifische Pflegemaßnahme regelmäßig eine Form der Behandlungspflege dar, die vom Verrichtungskatalog des § 14 Abs. 4 SGB XI a.F. auch bei weiter Auslegung nicht erfasst wird.
3. Derartige Pflegeleistungen sind systematisch nicht der Leistungszuständigkeit der Pflegeversicherung, sondern vielmehr der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen.
Normenkette:
SGB XI a.F. § 15 Abs. 3 Nr. 1
,
SGB XI a.F. § 14 Abs. 4
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 26.04.2016 L 7 P 6/14 , SG Kiel 25.09.2014 S 18 P 41/13
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. April 2016 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

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