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BSG, Urteil vom 08.09.2011 - 3 P 4/10
Gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Heimbewohnern in der sozialen Pflegeversicherung; Umlage fiktiver Zinsen; Vertrauensschutz bei weiter landesrechtlicher Ausgestaltung
1. Es können nur solche in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung nicht berücksichtigungsfähigen Aufwendungen durch gesonderte Berechnung auf die Heimbewohner umgelegt werden, die bei ihrer Inanspruchnahme entweder bereits angefallen sind oder in der laufenden Zustimmungsperiode sicher anfallen werden.
2. Fiktive Zinsen auf das im Eigentum eines Einrichtungsträgers stehende Betriebskapital können nicht im Wege der gesonderten Berechnung auf die Heimbewohner umgelegt werden.
3. Soweit im Wege der landesrechtlichen Ausgestaltung weiter reichende Ansprüche auf gesonderte Berechnung begründet worden sind, ist dies aus Vertrauensschutzgründen allenfalls noch bis Ende 2012 mit Bundesrecht vereinbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: DStR 2012, 1143
Normenkette:
GG Art. 72 Abs. 1
,
GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12
,
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 2
,
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 4
,
SGB XI § 82 Abs. 1
,
SGB XI § 82 Abs. 2
,
SGB XI § 82 Abs. 3 S. 3
,
SGB XI § 82 Abs. 3
,
SGB XI § 82 Abs. 4
,
SGB XI § 84 Abs. 2 S. 5 Halbs. 1
, ,
SGG § 171 Abs. 2 Halbs. 2
,
SGG § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 75 Abs. 2 Alt. 1
Vorinstanzen: SG Magdeburg 08.12.2006 S 12 P 27/00 , LSG Sachsen-Anhalt 11.05.2010 L 4 P 1/07
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2010 und des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Dezember 2006 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. April 2000 in der Fassung der Bescheide vom 18. Mai 2005 und vom 9. September 2005 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Pflegeeinrichtung "Seniorenpflegeheim S." für den Zeitraum vom 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 in Höhe von weiteren 0,20 Euro für Erbbauzinsen pro Pflegetag und Heimplatz zu erteilen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/25 in allen Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

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