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BSG, Urteil vom 28.09.2017 - 3 P 4/15
Finanzierung der Pflegeeinrichtungen in der sozialen Pflegeversicherung Keine gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gegenüber Pflegebedürftigen bei Deckung der Kosten durch Zuwendungen Dritter – hier nach bayerischem Landesrecht
1. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der er festhält, steht die Befugnis der Pflegeeinrichtung, ihre durch öffentliche Förderung nicht gedeckten, betriebsnotwendigen und nicht abschließend vom Einrichtungsträger selbst zu tragenden Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen in Rechnung zu stellen, grundsätzlich nicht zur Disposition durch das Landesrecht.
2. Dabei hat der Senat stets betont, dass es lediglich um die Refinanzierung solcher betriebsnotwendiger Aufwendungen geht, die der Pflegeheimträger "selbst" aufgebracht hat und die er nicht anders zurückerwirtschaften kann, die aber nach dem Zusammenspiel der Regelungen des § 82 SGB XI auch nicht abschließend vom Heimträger getragen werden sollen.
3. Soweit Investitionskosten durch die Zuwendungen Dritter gedeckt sind, handelt es sich wirtschaftlich nicht um eigene Aufwendungen des Heimträgers, für die ihm die Möglichkeit eingeräumt werden muss, diese zurückzuerwirtschaften.
4. Insoweit ist daher auch die Regelungsbefugnis der Länder nicht eingeschränkt.
Normenkette:
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 14
,
GG Art. 3
,
SGB XI § 82 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Bayern 27.10.2015 L 6 P 54/14 , SG Bayreuth 09.07.2014 S 1 P 11/14
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 232 832 Euro festgesetzt.

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