Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG
Erbengemeinschaft
Notwendige Streitgenossenschaft
1. Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG gerechtfertigt, wenn mehrere Kläger einen Anspruch als Erbengemeinschaft verfolgen.
2. Es ist dann von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen
Gründe:
I
Die Klägerinnen zu 1. bis 3. begehren als Erbinnen der verstorbenen Versicherten H. A. die Erstattung der Kosten für eine
radiochirurgische Cyberknife-Behandlung. Sie haben mit einem gemeinsamen, am 18.5.2017 bei dem SG Kiel eingegangenen Schriftsatz
Klage erhoben. Sie haben ihre Wohnsitze in verschiedenen Bundesländern, weshalb das SG Kiel das BSG zur Bestimmung des zuständigen Sozialgerichts nach Anhörung der Klägerinnen angerufen hat.
II
Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG liegen vor. Dieses Gericht ist als nächsthöheres gemeinschaftlich übergeordnetes Gericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
berufen (§
58 Abs
2 SGG). Eine gemeinsame örtliche Zuständigkeit iS von §
58 Abs
1 Nr
5 SGG ist hier nicht gegeben, weil für die Klägerinnen Sozialgerichte verschiedener LSG-Bezirke zuständig sind. Nächsthöhere Instanzen
sind unterschiedliche Landessozialgerichte, sodass das gemeinschaftlich übergeordnete Gericht das BSG ist.
Die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandorts ist hier nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auch gerechtfertigt, weil die Klägerinnen den Anspruch ihrer verstorbenen Mutter als Erbengemeinschaft verfolgen. Es ist
von einer notwendigen Streitgenossenschaft auszugehen (vgl BSG vom 24.10.2012 - B 12 SF 2/12 S - juris RdNr 6 f; BSG vom 7.5.2015 - B 4 SF 6/14 S - RdNr 4).
Zum zuständigen Gericht ist das SG Kiel zu bestimmen. Dies erscheint sachgerecht, denn dieses Gericht war auch das für den
Wohnsitz der verstorbenen Versicherten zuständige SG. Hier haben die Klägerinnen ihre Klage erhoben. Da zudem eine weitere Klägerin in Schleswig-Holstein, wenngleich im Bezirk
des SG Schleswig, ihren Wohnsitz hat, leben zudem zwei Klägerinnen im Zuständigkeitsbereich des Schleswig-Holsteinischen LSG.
Besondere Belange, die im Wege einer Zuständigkeitsbestimmung zu beachten wären, haben die Beteiligten im Rahmen ihrer Anhörung
nicht vorgebracht.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).