Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 - L
7 AS 356/14 - wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auferlegung der durch ihr Ausbleiben im Termin vom 3.7.2014 verursachten Kosten
sowie die Verhängung von Ordnungsgeld in Höhe von 200 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, zwei Tage Ordnungshaft, durch das Bayerische LSG (Beschluss vom 25.9.2014). Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin
mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 1.11.2014 ausdrücklich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 25.9.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung
zutreffend hingewiesen hat, gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar.
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.