Gründe
I
Mit Beschluss vom 17.6.2020 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der pflichtversicherten Klägerin auf Entrichtung
zusätzlicher freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verneint und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende
Urteil des SG Hildesheim zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG geltend.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Die Beschwerde ist daher
gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 §
160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Jüttner/Fichte,
SGG, 3. Aufl 2020, §
160a RdNr 32 ff).
Die Klägerin formuliert die Frage,
"ob eine gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist, die Pflichtversicherte gegenüber ausweislich des Alterssicherungsberichts
gemäß §
154 Abs.
4 SGB VI in der Altersversorgung wesentlich bessergestellten Personengruppen (Selbständige, Beamte) benachteiligt, indem unabhängig
von den tatsächlichen aus der pflichtversicherten Beschäftigung erzielten Rentenanwartschaften und auch bei nur niedrigen
Beiträgen aus unterdurchschnittlichem Jahresverdienst freiwillige Beiträge gänzlich ausgeschlossen werden".
Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt.
Wer mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfassungsverstoß geltend macht, darf sich nicht auf die bloße Benennung angeblich
verletzter Grundrechte beschränken. Vielmehr muss der Beschwerdeführer unter Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des
BVerfG und des BSG zu den gerügten Verfassungsnormen bzw -prinzipien in substantieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen
welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt
der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe der jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die
Verletzung der konkreten Regelung des
Grundgesetzes im Einzelnen dargelegt werden. Es ist aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit
überschritten und in willkürlicher Weise verletzt hat (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2017 - B 5 R 202/17 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 4.10.2017 - B 12 R 6/17 B - juris RdNr 15).
Ausreichende Darlegungen liegen dazu nicht vor. Die Klägerin zitiert lediglich verkürzt zwei Obersätze aus Entscheidungen
des BVerfG zu Art
3 Abs
1 GG (BVerfGE 105, 73, 105 zur unterschiedlichen Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und BVerfGE
129, 49, 69 zu § 18b BAföG). Welche Schlussfolgerungen hieraus für die Rechtsfrage gezogen werden können, legt die Klägerin nicht dar. Auch setzt sie
sich weder mit der Argumentation des LSG, das insbesondere auf die unterschiedlichen Ausgangspositionen von Pflichtversicherten
und freiwillig Versicherten hingewiesen hat, noch mit der vom LSG zitierten Rechtsprechung (BSG Urteil vom 9.12.1982 - 12 RK 8/82 - SozR 2200 § 1233 Nr 21; BVerfG Beschluss vom 27.9.1978 - 1 BvL 31/76 - BVerfGE 49, 192 = SozR 5750 Art 2 § 51a Nr 19) auseinander. Zu den sachlichen Unterschieden zwischen den von ihr herangezogenen Vergleichsgruppen trägt die Klägerin lediglich
die Behauptung vor, dass Beamte "schon aus strukturellen Gründen bzw. angesichts bestehender öffentlich rechtlicher Versorgungssicherheit
(beamtenversorgungsgesetzliche Mindestversorgung)" nicht der Gefahr von Alterseinkünften im Grundsicherungsniveau ausgesetzt
seien. Diese nicht näher substantiierten Ausführungen erfüllen nicht die Begründungsanforderungen des §
160a Abs
2 SGG.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG.