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BSG, Beschluss vom 07.03.2018 - 5 RE 3/17
Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Formgerechte Begründung einer Revision Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts Auseinandersetzung mit der Begründung des vorinstanzlichen Urteils
1. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung neben der Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist.
2. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt; "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen.
3. Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist.
Normenkette:
SGG § 164 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 14.03.2017 L 18 R 852/16 , SG Gelsenkirchen 11.08.2016 S 39 R 43/16
Die Revision der Beklagten wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

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