Gründe:
I
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie betreffende Eintragungen im Arztregister zum Ruhen der ihr erteilten Approbation
sowie zur Beendigung ihrer Zulassung als Vertragsärztin (Fachärztin für Psychiatrie) fehlerhaft sind. Auf ihre Anfrage vom
25.9.2014 erhielt sie von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) einen Auszug aus dem Arztregister mit Datum 26.9.2014,
der ua die Eintragungen "Ruhen der Approbation vom 02.07.2004" und "Beendigung der Zulassung am 20.09.2006 - Grund: Entzug
gem. § 27 Ä-ZV" aufwies. Nach erneuter Bitte der Klägerin im Oktober 2015 um Übermittlung eines Arztregisterauszugs übersandte
ihr die Beklagte einen inhaltsgleichen Auszug vom 22.10.2015, der mit "Bescheid über die Eintragung im Arztregister" überschrieben
war. Aufforderungen der Klägerin vom 17.11.2015 und vom 27.11.2015 gegenüber der Beklagten, "das Arztregister zu korrigieren",
blieben ohne Erfolg.
Die Klägerin hat am 8.12.2015 Klage auf Feststellung erhoben, dass im Arztregister über sie falsche Eintragungen vorgenommen
worden seien. Im gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat das LSG im ablehnenden Beschluss
vom 25.5.2016 (L 3 KA 11/16 B ER) ausgeführt, es spreche viel dafür, dass der Klägerin ein Anspruch auf Aktualisierung der Eintragungen in den Registerakten
zustehe, doch müsse sich aus den Akten weiterhin ergeben, dass ihre Approbation ruhe und dass ihr aus diesem Grund die Zulassung
zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen worden sei. Daraufhin hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.8.2016 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat das LSG einen aktualisierten Arztregisterauszug
angefordert. Der von der Beklagten übersandte Auszug vom 5.12.2016 enthält nunmehr die Eintragungen "Ruhen der Approbation
vom 21.8.2008" sowie "Beendigung der Zulassung am 29.01.2014 - Grund: Entzug gem. § 27 Ä-ZV". Daraufhin hat das LSG die Berufung
der Klägerin zurückgewiesen. Ihre Klage sei ausnahmsweise als Feststellungsklage zulässig, zumal der "neue Verwaltungsakt
vom 5.12.2016" gemäß §
96 SGG im Rahmen einer Anfechtungsklage nicht geprüft werden könnte. Die Klage müsse jedoch ohne Erfolg bleiben, weil die - mittlerweile
aktualisierten - Eintragungen über das Ruhen der Approbation und die Beendigung der Zulassung inhaltlich zutreffend seien.
Die Approbationsbehörde habe mit Beschluss vom 21.8.2008 zwar die Ruhensanordnung vom 2.7.2004 aufgehoben, aber sogleich erneut
das Ruhen der Approbation der Klägerin angeordnet und diese Entscheidung für sofort vollziehbar erklärt. Ebenso habe der Berufungsausschuss
mit weiterem Beschluss vom 29.1.2014 die Zulassungsentziehung bestätigt und für sofort vollziehbar erklärt. Deshalb seien
die diesbezüglichen Eintragungen im Arztregister auch in zeitlicher Hinsicht korrekt.
Der Klägerin ist das Urteil des LSG am 22.12.2017 zugestellt worden. Sie hat mit von ihr selbst verfasstem Telefax vom 20.1.2018
Prozesskostenhilfe (PKH) für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG beantragt.
Zur Begründung führt sie aus, dass ihr der neue Bescheid vom 5.12.2016 nicht zugestellt worden sei. Auch die darin enthaltenen
neuen Daten "21.08.2008" bzw "29.01.2014" seien wiederum falsch, weil zwar die Bescheide diese Daten trügen, sie aber noch
nicht an den genannten Tagen zugestellt worden seien. Im Übrigen habe das LSG ihr den gesetzlichen Richter vorenthalten, weil
es behaupte, dass hinsichtlich des neuen Bescheids vom 5.12.2016 mangels Vorverfahrens keine Anfechtungsklage möglich sei.
II
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.
Gemäß §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1
ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint.
Die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das gegen die Berufungsentscheidung
zulässige Rechtsmittel ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§
160a Abs
1 S 1
SGG). In einem solchen Beschwerdeverfahren geht es nicht darum, ob die Entscheidung des LSG richtig oder falsch ist. Vielmehr
darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr
2) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Nach Prüfung des Akteninhalts
und des Vorbringens der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass einer dieser Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden
kann.
Klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich im Zusammenhang mit den Eintragungen der Klägerin
in das Arztregister stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Senat hat bereits entschieden, dass die Bestimmung in § 6 Abs 3 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), nach der nur unanfechtbar gewordene Beschlüsse in Disziplinarangelegenheiten zu den Registerakten genommen werden dürfen,
im Rahmen der von Amts wegen vorzunehmenden Eintragung aller für die Zulassung bedeutsamen Tatsachen (§ 6 Abs 2 Ärzte-ZV) in das Arztregister entsprechend anzuwenden ist (BSG Urteil vom 16.3.1973 - 6 RKa 40/71 - BSGE 35, 253 = SozR Nr 1 zu § 6 ZO-Ärzte). Dabei bedeutet eine "entsprechende Anwendung", dass Entscheidungen in Zulassungssachen, die
gemäß der Anordnung in § 41 Abs 5 S 1 Halbs 2 iVm § 45 Abs 3 Ärzte-ZV rechtmäßig zu den Registerakten gelangt sind, später wieder entfernt werden müssen, falls sie durch den Berufungsausschuss
oder das Gericht aufgehoben werden (BSG Urteil vom 16.3.1973 - 6 RKa 40/71 - BSGE 35, 253, 256 = Juris RdNr 11). Wenn die Klägerin demgegenüber meint, dass "nur rechtskräftige Daten" eingetragen werden dürften,
mithin die Eintragung einer Zulassungsentziehung erst nach ihrer Bestandskraft und mit dem Datum, an dem sie bestandskräftig
geworden ist, statthaft sei, trifft das nicht zu. Insbesondere gibt es in dem - auch bei der Klägerin vorliegenden - Fall,
dass der Berufungsausschuss die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung anordnet (§
97 Abs
4 SGB V iVm §
86a Abs
2 Nr
5 SGG), bei Fortbestand des Sofortvollzugs und später eintretender Bestandskraft der Zulassungsentziehung keine Grundlage dafür,
den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beendigung der Zulassung erst mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft der gerichtlichen
Entscheidung anzunehmen. Vielmehr ist die Zulassungsentziehung bereits mit der Bekanntgabe des entsprechenden Bescheids wirksam
geworden (§ 39 Abs 1 S 1 SGB X - der Beschluss vom 29.1.2014 wurde am 13.3.2014 zur Zustellung an die Beteiligten zur Post gegeben). Sie war von da an wegen
der zugleich angeordneten sofortigen Vollziehung von der Klägerin ungeachtet etwaiger Rechtsbehelfe sofort zu beachten (BSG Beschluss vom 5.6.2013 - B 6 KA 4/13 B - Juris RdNr 13). Dieser Zeitpunkt ist dann auch die maßgebliche Tatsache, die im Sinne von § 6 Abs 2 S 1 Ärzte-ZV für die Zulassung und deren Entzug von Bedeutung und deshalb im Arztregister zu erfassen ist.
Es ist auch nicht erkennbar, dass das LSG in entscheidungserheblicher Weise von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen
ist. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht bei seiner Rechtsanwendung ausdrücklich auf das bereits genannte Urteil des Senats
vom 16.3.1973 (6 RKa 40/71 - BSGE 35, 253, 256) bezogen und ist ihm gefolgt.
Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des LSG beruhen kann, nicht ersichtlich. Soweit das LSG
angenommen hat, die Beklagte habe mit der bloßen Übersendung des Arztregistereintrags mit Stand vom 5.12.2016 an das Gericht
einen Bescheid im Sinne von § 8 Abs 2 Ärzte-ZV gegenüber der Klägerin erlassen, mag das unzutreffend sein. Zu einem Verfahrensmangel der "Vorenthaltung des gesetzlichen
Richters" hat diese Rechtsmeinung aber nicht geführt. Denn das LSG hat ausdrücklich nicht über eine "Anfechtungsklage gegen
den Bescheid vom 5.12.2016" entschieden. Es hat lediglich diesen "Bescheid" als ergänzende Begründung dafür herangezogen,
dass die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage aufgrund der besonderen Situation ausnahmsweise zulässig sei. Mit dieser
Handhabung des Verfahrensrechts wurde die Klägerin nicht ihren gesetzlichen Richtern entzogen; diese haben vielmehr Rechtsschutz
durch sachliche Bescheidung der von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Anträge ("festzustellen, dass die Eintragungen
zum Ruhen der Approbation und zur Beendigung der Zulassung im Arztregister A. rechtswidrig sind") gewährt. Ebenso wenig kann
davon die Rede sein, dass die Klägerin durch diese Vorgehensweise des LSG unnötig und kostspielig "in das gerichtliche Verfahren
gezogen" worden wäre.
Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, das LSG habe behauptet, die KÄV habe ihr den "neuen Bescheid" vom 5.12.2016
nicht zustellen müssen, da mangels Vorverfahren keine Anfechtungsklage möglich gewesen sei, so missversteht sie offenkundig
dessen Urteil. Die entsprechenden Ausführungen auf Seite 4 oben des Urteilsumdrucks beziehen sich nicht auf den "Bescheid
vom 5.12.2016", sondern auf die Mitteilung des Registerauszugs an die Klägerin vom Oktober 2015, die im Tatbestand auf Seite
2 des Urteilsumdrucks beschrieben ist. Das LSG wollte mit dieser Formulierung ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass gegen
einen Bescheid wie die Mitteilung an die Klägerin vom Oktober 2015 vorrangig eine Anfechtungsklage zu erheben ist. Ob der
"neue Verwaltungsakt" der Klägerin zuzustellen ist oder nicht, dazu verhält sich das LSG nicht.
Da nach alledem keine Revisionszulassungsgründe erkennbar sind, kommt die Bewilligung von PKH bereits wegen fehlender Erfolgsaussichten
nicht in Betracht. Im Übrigen ist PKH aber auch deshalb abzulehnen, weil die Klägerin Fragen des Gerichts zu ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen ungenügend beantwortet hat (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
118 Abs
2 S 4
ZPO). Die Frage 2 in Abschnitt E Nr
5 des PKH-Formulars, wie sie trotz der Angabe, keinerlei Einnahmen zu haben, ihren Lebensunterhalt bestreite, hat die Klägerin
auch auf Nachfrage des Gerichts vom 20.2.2018 (unter Fristsetzung und mit ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen) im
Schreiben vom 26.2.2018 nicht beantwortet. Die Angabe, dass sie selbst mit ihrem Geschäft einen Verlust erwirtschafte und
ihr mitarbeitender Ehemann kein Gehalt erhalte, enthält zur Frage der Bestreitung des Lebensunterhalts keine brauchbaren Informationen.