Gründe:
I
Die Beteiligten streiten um die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen.
Der Kläger nimmt als Psychologischer Psychotherapeut an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Widerspruch und Klage des
Klägers gegen Quartalshonorarbescheide der beklagten KÄV für die Quartale I/2000 bis II/2004 und IV/2004 blieben ohne Erfolg.
Die Berufung des Klägers war teilweise erfolgreich und zwar zum einen bezogen auf einen Teil der durchgeführten sachlich-rechnerischen
Berichtigungen und zum anderen bezogen auf die Höhe der Vergütung für probatorische Sitzungen im Quartal I/2003. Der nach
der Rechtsprechung des BSG einzuhaltende Mindestpunktwert von 2,56 Cent für die Vergütung probatorischer Sitzungen sei zu ermitteln, indem das arithmetische
Mittel zwischen dem für den Bereich der Ersatzkassen und dem für den Bereich der Primärkassen geltenden Punktwerten gebildet
werde. Dieser Wert werde bei der Vergütung des Klägers im Quartal I/2003 nicht erreicht, weil sich unter Berücksichtigung
eines Primärkassen-Punktwerts in Höhe von 1,9627 Cent und eines Ersatzkassen-Punktwerts in Höhe von 3,0087 Cent ein Mittelwert
in Höhe von lediglich 2,4604 Cent ergebe. Abweichend davon habe die beklagte KÄV einen gewichteten Punktwert unter Berücksichtigung
der Anteile gebildet, zu denen die probatorischen Sitzungen des Klägers mit den unterschiedlichen Punktwerten der Ersatzkassen-
bzw Primärkassen vergütet wurden. Unter Berücksichtigung des (höheren) Anteils der Leistungen des Klägers im Bereich der Ersatzkassen
habe die Beklagte für das Quartal I/2003 einen gewichteten durchschnittlichen Punktwert in Höhe von 2,64465 Cent ermittelt.
Eine Nachvergütung für dieses Quartal sei zu Unrecht nicht erfolgt. Selbst wenn nach der Entscheidung des BSG vom 28.5.2008 (B 6 KA 49/07 R) nicht zwingend das arithmetische Mittel maßgeblich wäre, wäre die Vorgehensweise der Beklagten rechtswidrig. Insoweit mangele
es an einer normativen Grundlage, weil die erforderliche Änderung des in den Quartalen I/2003 und II/2003 geltenden Honorarverteilungsmaßstabs
nicht erfolgt sei. Darüber hinaus verstoße die Anwendung eines gewichteten durchschnittlichen Punktwertes im Falle des Klägers
gegen das Gleichbehandlungsgebot. Dem Senat sei aus weiteren Verfahren bekannt, dass die Beklagte die Punktwerte für probatorische
Sitzungen bei anderen ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringern auf den arithmetischen Mittelwert angehoben
und diesen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt habe. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung des Klägers sei weder
nach dem Vorbringen des Klägers noch anderweitig ersichtlich.
Bezogen auf die Quartale I/2000 bis I/2001, nicht jedoch bezogen auf die übrigen streitgegenständlichen Quartale, hat das
LSG die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund
gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II
Die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage
in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren
entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht
ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt. Die Revisionszulassung setzt sodann eine Rechtsfrage voraus, die in
dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall
hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG [Kammer] SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 19 S 34 f; BSG SozR 3-1500 Nr 30 S 57 f mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Beklagte formuliert die Rechtsfrage:
"Ist bei der Beurteilung der angemessenen Vergütung probatorischer Sitzungen im Rahmen der Gesamtbetrachtung zwingend auf
den arithmetischen Mittelwert der Auszahlungspunktwerte des Primär- und Ersatzkassenbereichs abzustellen oder lassen die Ausführungen
des BSG in dem Urteil vom 28.05.2008 die Anwendung anderer Mittelwerte zu?"
Sie legt jedoch nicht dar, dass diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich und damit klärungsfähig
ist. Das LSG hat seine Entscheidung, nach der der Mindestpunktwert für probatorische Sitzungen auf der Basis des arithmetischen
Mittelwerts zwischen Ersatzkassen- und Primärkassenpunktwert zu ermitteln ist, ausdrücklich nicht allein unter Bezugnahme
auf das Urteil des Senats vom 28.5.2008 (B 6 KA 49/07 R) begründet, sondern diese Entscheidung auf zwei weitere selbstständige Gründe gestützt, nämlich zum einen auf den Umstand,
dass es im Honorarverteilungsmaßstab der Beklagten an einer normativen Grundlage für die praktizierte Berechnungsweise fehle,
und zum anderen, dass das Gebot der Gleichbehandlung aus Art
3 Abs
1 GG unter Berücksichtigung der aus anderen Verfahren bekannten Verwaltungspraxis der Beklagten vorliegend eine Berechnung des
Mindestpunktwertes auf der Grundlage des arithmetischen Mittelwertes gebiete.
Zwar spricht einiges dafür, dass es für die Frage, ob der Mindestpunktwert von 2,56 Cent für probatorische Sitzungen erreicht
wird, nicht zwingend auf den arithmetischen Mittelwert ankommt, und dass die Beklagte auf die tatsächlich durch die jeweilige
Arztpraxis für probatorische Leistungen insgesamt erzielte Vergütung im Ersatz- und Primärkassenbereich abstellen durfte.
Denn ausschlaggebend für die Angemessenheit der Vergütung ist, welchen Punktwert der Psychotherapeut als Ergebnis der von
ihm konkret erbrachten Leistungen erzielt. Dass das arithmetische Mittel von Ersatz- und Primärkassenpunktwert mindestens
2,56 Cent erreichen müsste, wollte der Senat auch in seiner Entscheidung vom 28.5.2008 (B 6 KA 49/07 R - RdNr 58) mit dem Hinweis auf die erforderliche Gesamtbetrachtung und die Bezugnahme auf das Urteil vom 29.8.2007 (B 6 KA 43/06 R - SozR 4-2500 § 85 Nr 40 RdNr 20, 24) nicht zum Ausdruck bringen. Mit dem in der Entscheidung enthaltenen Hinweis auf den
durchschnittlichen Punktwert von 3,04 Cent, bei dem es sich im dort zu entscheidenden Fall um das arithmetische Mittel aus
Primär- und Ersatzkassenpunktwert gehandelt hat, sollte lediglich ergänzend deutlich gemacht werden, dass keine Hinweise auf
eine Unterschreitung des deutlich niedrigeren Mindestpunktwerts von 2,56 Cent ersichtlich waren.
All dies ändert indes nichts daran, dass die Entscheidungserheblichkeit der genannten Frage in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht dargelegt wird. Ist ein Berufungsurteil wie hier auf mehrere Gründe gestützt, kann sich aus einer Grundsatzrüge eine
Klärungsbedürftigkeit nur ergeben, wenn alle Begründungen mit einer Grundsatz-, Divergenz- oder Verfahrensrüge angegriffen
werden (vgl BSG Beschluss vom 29.8.2005 - B 6 KA 38/05 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 2.4.2014 - B 6 KA 57/13 B - RdNr 20; BSG Beschluss vom 13.8.2014 - B 6 KA 14/14 B - RdNr 8). Auf die weiteren Gründe (fehlende normative Grundlage, Ungleichbehandlung des Klägers), die das LSG für die nach
seiner Auffassung gebotene Berechnungsweise der Vergütung probatorischer Leistungen im Quartal I/2003 anführt, geht die Beklagte
in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach trägt die Beklagte die Kosten des von ihr erfolglos geführten Rechtsmittels (§
154 Abs
2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG.