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BSG, Urteil vom 11.10.2017 - 6 KA 27/16
Anspruch auf Umwandlung von genehmigten Arztanstellungen in einem MVZ in Zulassungen Auflösung eines MVZ Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit
1. Eine "Auflösung" des MVZ im vertragsrechtlichen Sinne tritt ein, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit im MVZ vollständig und dauerhaft eingestellt und das Unternehmen nicht mehr zur Erfüllung des Versorgungsauftrages genutzt wird.
2. Das ist der Fall, wenn in der Einrichtung keine Ärzte mehr tätig sind, an dem Sitz des MVZ keine ärztliche Tätigkeit mehr ausgeübt werden kann und soll und - bezogen auf diesen Standort - keine Fortführungsabsicht besteht.
3. Abzugrenzen ist die Auflösung des MVZ, die zur Beendigung der Zulassung führt, von der Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit, die den Zulassungsausschuss zur Entziehung der Zulassung verpflichtet.
4. Die Unterschiede zwischen beiden Tatbeständen haben erhebliche Bedeutung, wie sich auch aus der Entscheidung des BVerfG vom 26.9.2016 zu § 19 Abs 3 Ärzte-ZV ergibt (NZS 2016, 942).
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 9b
,
SGB V § 95 Abs. 6 S. 1
,
Ärzte-ZV § 19 Abs. 3
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 27.04.2016 L 7 KA 30/14 , SG Berlin 26.03.2014 S 71 KA 242/13
Die Revision des Beigeladenen zu 1. gegen das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 7.

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