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BSG, Beschluss vom 11.10.2017 - 6 KA 29/17 B
Vertragsarzthonorar Honorarrückforderung Grundsatzrüge Grundsätze zum Gestaltungsmissbrauch Missbrauch der Rechtsform Umfang der Patientenidentität
1. Es besteht nach der Rechtsprechung des Senats kein Zweifel, dass die Grundsätze zum Gestaltungsmissbrauch auch auf die Zusammenarbeit einer Hausärztin mit einem hauptsächlich fachärztlich ausgerichteten MVZ anwendbar sind.
2. Gestaltungsmissbrauch in Form eines Missbrauchs der Rechtsform liegt immer dann vor, wenn die formal gewählte Rechtsform nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
3. Für den Umfang der Patientenidentität kann nur auf das MVZ als Rechtseinheit und nicht auf die Ärzte der im MVZ vertretenen Fachrichtungen abgestellt werden.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Bayern 11.01.2017 L 12 KA 35/16 , SG München 09.03.2016 S 21 KA 14/14
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen LSG vom 11. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 173 049 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: