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BSG, Beschluss vom 11.03.2009 - 6 KA 31/08 B
Vergütung in der vertragsärztlichen Versorgung, Gebot der angemessenen Vergütung; Zulässigkeit der rückwirkenden Teilbudgetierung von bestimmten Leistungen; Bestimmung der angemessenen Höhe der Praxisbudgets ab 1.7.1997 in den neuen Bundesländern, Verzinsung rückständiger Honorarzahlungen
1. Im Rahmen einer Inzidentprüfung können sich einzelne Ärzte auf das Gebot der angemessenen Vergütung berufen, wenn durch eine zu niedrige Honorierung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes und als Folge davon auch die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem beteiligten ärztlichen Leistungserbringer gefährdet wäre, oder dann, wenn in einem Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht, vertragsärztlich tätig zu werden, und dadurch in diesem Bereich die Funktionsfähigkeit der vertragsärztlichen Versorgung gefährdet ist.
2. Die rückwirkend für die ersten beiden Quartale des Jahres 1996 beschlossene Teilbudgetierung von bestimmten Leistungen war verfassungswidrig und damit unwirksam.
3. Die Vertragspartner des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für vertragsärztliche Leistungen sind auch für Allgemeinmediziner in den Landregionen des Beitrittsgebiets nicht daran gehindert, bei der Bestimmung der angemessenen Höhe der ab dem 1.7.1997 geltenden Praxisbudgets an die Abrechnungswerte anzuknüpfen, die sich im ersten Halbjahr 1996 unter Berücksichtigung jener Teilbudgetierung ergeben hätten.
4. Rückständige Honorarzahlungen für Vertragsärzte müssen nicht verzinst werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EBM-Ä Kap A Abschn I Teil B
,
GG Art. 12 Abs. 1
,
GG Art. 3 Abs. 1
,
SGB I § 44 Abs. 1
,
SGB V § 72 Abs. 2
,
SGB V § 85 Abs. 4
,
SGB V § 87 Abs. 1
,
SGB V § 87 Abs. 2
Vorinstanzen: LSG Thüringen 05.12.2007 L 4 KA 876/04 , SG Gotha S 7 KA 2206/00
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: