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BSG, Urteil vom 11.10.2017 - 6 KA 38/16
Anspruch auf Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zur vertragsärztlichen Versorgung Zulassungsstatus als Vertragsärzte Kein zusätzlicher Gründungs- und Zulassungstatbestand für neue MVZ Verzicht auf die Zulassung und Anstellung in einem MVZ
1. Die Ärzte, die im Sinne des § 103 Abs. 4a Satz 1 SGB V auf ihre Zulassung verzichten, um in einem MVZ als angestellte Ärzte tätig zu werden, geben ihren Zulassungsstatus als Vertragsärzte auf, schaffen gemeinsam - über den konstitutiven Bescheid des Zulassungsausschusses - einen neuen Zulassungsstatus für das MVZ und werden in dem bisherigen Umfang in diesem zugelassenen MVZ nunmehr im Status eines angestellten Arztes tätig.
2. Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber des GKV-VSG trotz des eindeutigen und gegenständlich begrenzten Regelungsinhalts (Verlegungsmöglichkeit von Arztanstellungen) mit § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV einen zusätzlichen Gründungs- und Zulassungstatbestand für neue MVZ schaffen wollte.
3. Das ergibt sich schon daraus, dass nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG die Ärzte-ZV ungeachtet des Umstandes, dass sie durch den Gesetzgeber erlassen und in der Vergangenheit immer durch diesen geändert worden ist, selbst nur den Rang einer Rechtsverordnung hat.
Normenkette:
SGB V § 95 Abs. 2 S. 5
,
SGB V § 103 Abs. 4a S. 1
,
Ärzte-ZV § 24 Abs. 7 S. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg 28.09.2016 S 27 KA 39/16
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 18. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

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