Anfechtung der Wahlen der Ausschüsse der Vertreterversammlung einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung; Nichteinhaltung der
Frist für eine Wahlanfechtung
Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Feststellung der Ungültigkeit der in der konstituierenden Sitzung der beklagten Vertreterversammlung
(VV) der zu 2) beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) vom 4.12.2010 durchgeführten Wahlen der Mitglieder des
Haupt-, Finanz- und Satzungsausschusses.
Der Kläger ist mit Praxissitz in B zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Er ist Mitglied der Beklagten und Vorsitzender
der Fraktion "Unabhängige Freie Zahnärzte" (UFZ). Für die Wahlperiode 2011 bis 2016 sind in der beklagten VV neben einem fraktionslosen
Vertreter drei Fraktionen mit folgender Stärke vertreten:
1.
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Freier Verband Deutscher Zahnärzte:
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29 Vertreter (FVDZ)
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(ca 59 %)
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2.
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Unabhängige Freie Zahnärzte:
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11 Vertreter (UFZ)
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(ca 22 %)
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3.
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Freie Zahnärzte Westfalen-Lippe:
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9 Vertreter (FZ)
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(ca 18 %)
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Nach § 24 Abs 1 der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Satzung waren durch die beklagte VV die Mitglieder des Haupt-, Satzungs-
und Finanzausschusses zu berufen. Die in § 19 Abs 4 der Satzung vorgesehenen Fraktionen waren nach § 24 Abs 6 in den Ausschüssen
"angemessen zu berücksichtigen". Mit Beschluss der Beklagten vom 25.5.2013 wurde § 24 Abs 6 der Satzung wie folgt neu gefasst:
"Die Fraktionen gemäß § 19 Absatz 4 sind in den Ausschüssen nach ihrem prozentualen Anteil zu berücksichtigen. Erhalten die
Kandidaten oder erhält der Kandidat einer Fraktion keine Mehrheit, kann die Fraktion für weitere Wahlgänge weitere Kandidaten
vorschlagen".
In den aus insgesamt sieben Mitgliedern bestehenden Hauptausschuss wurden sechs Mitglieder der Mehrheitsfraktion FVDZ sowie
ein Mitglied der Fraktion UFZ gewählt. In den aus neun Mitgliedern bestehenden Finanzausschuss wurden sieben Mitglieder der
FVDZ und jeweils ein Mitglied der UFZ und der FZ, in den aus acht Mitgliedern bestehenden Satzungsausschuss wurden sechs Mitglieder
der FVDZ und ebenfalls jeweils ein Mitglied der UFZ und der FZ gewählt.
Mit Schreiben vom 7.12.2010 und 13.12.2010 wandte sich der Kläger als Fraktionssprecher der UFZ an das Ministerium für Gesundheit,
Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Bitte, aufsichtsrechtlich tätig zu werden. In einem
Schreiben vom 4.1.2011 erklärte der Kläger gegenüber dem für den Bereich der zu 2) beigeladenen KZÄV gebildeten Landeswahlausschuss
die Anfechtung der Wahl. Der Landeswahlausschuss, bei dem das Schreiben am 5.1.2011 einging, verwies die Angelegenheit an
den Vorstand der Beigeladenen zu 2), der dem Kläger mit Schreiben vom 17.1.2011 mitteilte, dass aus seiner Sicht die durchgeführten
Wahlen nicht zu beanstanden seien.
Der Kläger erhob daraufhin mit Schreiben vom 3.2.2011, eingegangen am 4.2.2011, Klage vor dem SG Münster. Das SG hat mit Urteil vom 9.12.2013 die in der konstituierenden Sitzung der Beklagten vom 4.12.2010 durchgeführten Wahlen der Mitglieder
für den Haupt-, Finanz- und Satzungsausschuss für ungültig erklärt und die Beklagte verpflichtet, bis zum 31.12.2014 nach
Maßgabe der im Dezember 2010 gültigen Regelung in § 24 Abs 6 der Satzung der Beigeladenen zu 2) Neuwahlen zu diesen Ausschüssen
durchzuführen. Bis zu diesen Neuwahlen verblieben die bisher gewählten Mitglieder der Ausschüsse in ihren Ämtern. Im Übrigen,
hinsichtlich des Antrages des Klägers, die Wahlen der weiteren Mitglieder zur VV der zu 1) beigeladenen Kassenzahnärztlichen
Bundesvereinigung (KZBV) für ungültig zu erklären, hat das SG Münster die Klage abgewiesen, weil sich bei rechtmäßigem Verfahren
kein anderes Wahlergebnis ergeben hätte. §
131 Abs
4 SGG finde keine Anwendung, weil die Vorschrift nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur die Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen
betreffe. Streitig seien hier jedoch die innerhalb des Selbstverwaltungsorgans durchgeführten Wahlen. Da das
SGG insoweit keine Regelungen enthalte, seien die von den Verwaltungsgerichten entwickelten Grundsätze der verwaltungsrechtlichen
Organstreitigkeiten, insbesondere der Kommunalverfassungsstreitverfahren, anzuwenden. Dies führe zunächst dazu, dass nicht
die Beigeladene zu 2), sondern die VV der Beigeladenen zu 2) richtige Beklagte sei. Für das vorliegende Streitverfahren sei
sie sowohl beteiligten- als auch prozessfähig. Nach den Grundsätzen der verwaltungsrechtlichen Organstreitigkeiten könne der
Kläger als Mitglied der Beklagten individuelle organschaftliche Rechte geltend machen.
Die in der konstituierenden Sitzung durchgeführten Wahlen zu den Ausschüssen verstießen gegen § 24 Abs 6 der Satzung in der
damals geltenden Fassung. Die Wahlen hätten nicht dazu geführt, dass sämtliche Fraktionen der Beklagten angemessen in den
Ausschüssen berücksichtigt worden seien. Bei der Auslegung des in § 24 Abs 6 der Satzung genannten Begriffs der Angemessenheit
sei zum einen auf die Funktion der Beklagten als Selbstverwaltungsorgan und zum anderen auf die Bedeutung der Ausschüsse abzustellen.
Der vom BVerfG für die Ausschüsse des Bundestages entwickelte Grundsatz der Spiegelbildlichkeit, wonach grundsätzlich jeder
parlamentarische Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums sein müsse, gelte auch bei der Zusammensetzung der Ausschüsse
der Beklagten als einem demokratisch legitimierten Gremium der in Westfalen-Lippe zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassenen
Vertragszahnärzte. Auch sie würden Entscheidungen der Beklagten vorbereiten und hätten damit Einflussmöglichkeiten. Die Bedeutung
der Ausschüsse gebiete es, dass sich bei ihrer Besetzung insgesamt die Mehrheitsverhältnisse der Beklagten widerspiegelten.
Nur dann könne von einer angemessenen Berücksichtigung der Fraktionen ausgegangen werden. Dies sei aber vorliegend nicht der
Fall gewesen. Insgesamt gehörten den Ausschüssen 25 Mitglieder an, die Fraktionen UFZ und FZ seien jedoch nur mit fünf Mitgliedern
in den Ausschüssen vertreten, also mit lediglich 20 %, obwohl in diesen Fraktionen 40 % der Mitglieder der Beklagten zusammengeschlossen
seien. Die Mitglieder der Mehrheitsfraktion könnten sich für die Rechtfertigung dieses Wahlergebnisses nicht auf die Grundsätze
der Allgemeinheit, Freiheit oder Gleichheit der Wahl iS des Art
38 GG berufen. Diese Grundsätze würden durch das Spiegelbildlichkeitsprinzip eingeschränkt.
Die hiergegen eingelegte Sprungrevision begründet die Beklagte damit, dass entgegen der Auffassung des SG Münster der Grundsatz
der Spiegelbildlichkeit auf die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse keine Anwendung finde. Für die Erforderlichkeit einer proportionalen
Berücksichtigung der Fraktionen fehle es an einer § 12 der Geschäftsordnung des Bundestages vergleichbaren Rechtsgrundlage.
§ 24 Abs 6 der Satzung in der damals anzuwendenden Fassung habe eine "angemessene Berücksichtigung" vorgesehen. Das sei nicht
mit einer proportionalen Berücksichtigung gleichzusetzen, sondern lasse der Beklagten bei der Berücksichtigung der Fraktionen
einen Entscheidungsspielraum. Anders als zB in § 22 Abs 2 Heilberufsgesetz NRW sei eine proportionale Berücksichtigung gerade nicht ausdrücklich vorgesehen gewesen. Die vom SG der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des BVerfG basiere auf Art
53a GG. Das dort normierte Prinzip der Spiegelbildlichkeit gelte nach der Rechtsprechung des BVerwG auch für die Ausschüsse der
Gemeindevertretungen, sei jedoch auf die Beklagte nicht unmittelbar übertragbar. Die Rechtsprechung des BVerfG sei im Kontext
zur Ausschussarbeit des Bundestages zu sehen. Die Ausschüsse des Bundestages nähmen einen wesentlichen Teil der Informations-,
Kontroll- und Untersuchungsaufgabe des Bundestages wahr. Die Aufgaben der Ausschüsse der Beklagten hätten vornehmlich vorbereitenden
und beratenden Charakter und ersetzten nicht die verbindlichen Entscheidungen der Beklagten. Diese Auslegung werde auch durch
den Umstand gestützt, dass die Bildung von Ausschüssen auf einer Entscheidung der Beklagten beruhe und nicht durch Gesetz
oder andere Rechtsnormen vorgegeben sei. Das BVerfG sehe in seiner Rechtsprechung zum Grundsatz der Spiegelbildlichkeit die
Fraktionen im Bundestag als "notwendige Einrichtungen des Verfassungslebens und maßgebliche Faktoren der politischen Willensbildung".
Eine vergleichbare Rolle spielten die Fraktionen der VV, deren Bildung auf einer freien Entscheidung der Beklagten beruhe,
nicht. Das SG habe zudem hinsichtlich der Wahl der Mitglieder des Finanzausschusses und des Satzungsausschusses nicht berücksichtigt, dass
dies aufgrund eines "en bloc"-Vorschlages erfolgt sei und abweichende Vorschläge nicht eingereicht worden seien. In beiden
Ausschüssen sei je ein Mitglied der Minderheitsfraktionen gewählt worden.
Es sei auch fraglich, ob die Wahlfreiheit ihrer Mitglieder bei der Besetzung von Ausschüssen durch einen sich allenfalls aus
der Satzung ergebenden Grundsatz der Spiegelbildlichkeit eingeschränkt werden könne. Nach der Rechtsprechung des BSG seien die Wahlrechtsgrundsätze des Art
38 Abs
1 Satz 1
GG auch für Wahlen der Mitglieder der VV verbindlich. Dieses Recht müsse auch für Wahlen gelten, die innerhalb der VV abgehalten
würden. Die angemessene Berücksichtigung der Fraktionen in den Ausschüssen setze bei einer Wahl der Ausschussmitglieder voraus,
dass sich die Fraktionen auf entsprechende Kandidaten verständigten. Komme eine Verständigung teilweise oder gar nicht zustande,
sei eine von der Satzungsvorgabe abweichende Wahlentscheidung nicht generell zu verhindern. Das BVerwG gehe im Zusammenhang
mit der Besetzung der Ausschüsse des Gemeinderates nicht davon aus, dass das freie Wahlrecht durch Regelungen der Gemeindeordnung in Verbindung mit den für Parlamente geltenden verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen eingeschränkt werde. Eine entsprechende
Abwägung zwischen dem Recht der Fraktionen auf angemessene Berücksichtigung in den Ausschüssen und dem Recht ihrer Mitglieder
auf eine freie Wahl der Ausschussmitglieder habe das SG nicht vorgenommen, sondern sei von der Nachrangigkeit des letztgenannten Gesichtspunktes ausgegangen. Zulässig begrenzt werde
die Wahlfreiheit nach Art
38 Abs
1 GG aber nur durch Regelungen, die den Zugang zur Wahl, also das aktive und passive Wahlrecht an sich reglementierten. Die Stimmabgabe
der VV-Mitglieder dürfe hingegen derartigen Beschränkungen oder Beeinflussungen nicht unterliegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 9.12.2013 insoweit abzuändern, als der Klage entsprochen worden ist, und die Klage
insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Rückgriff auf die Regelungen zur organisatorischen Struktur der Ausschüsse
des Bundestages sei angemessen und zutreffend.
Mit Beschluss vom 23.4.2014 hat der Vorsitzende des Senats die Vollstreckung des Urteils durch einstweilige Anordnung ausgesetzt.
II
Die Sprungrevision gegen das Urteil des SG ist begründet. Das SG hätte der Klage auf Ungültigerklärung der Wahlen zu den Ausschüssen der Beklagten nicht stattgeben und keine Neuwahlen anordnen
dürfen, weil die Klagefrist versäumt worden ist.
1. Die Klage ist als Wahlanfechtungsklage zulässig. Zwar liegen, wie das SG zutreffend entschieden hat, die Voraussetzungen des §
131 Abs
4 SGG hier nicht vor. Danach spricht das Gericht in den Fällen, in denen es eine Wahl iS des §
57b SGG oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig hält, dies im Urteil aus und bestimmt die
Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben. Nach seinem Wortlaut bezieht sich §
131 Abs
4 SGG nur auf die Wahlhandlungen bei der Besetzung von Organen der Selbstverwaltungskörperschaften. Organstellung kommt hier aber
nur der Beklagten nach §
79 Abs
1 SGB V zu, nicht den nach §
24 Abs
1 der Satzung zu berufenden Ausschüssen. Sie sind lediglich Organteile des Selbstverwaltungsorgans, vergleichbar mit den Ausschüssen
der Gemeindevertretungen. §
131 Abs
4 SGG regelt indes lediglich den Inhalt der Urteilsformel bei begründeten Wahlanfechtungsklagen, nicht aber die Voraussetzungen
der Zulässigkeit und Begründetheit (vgl BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 §
55 Nr 14 S 22; WolffDellen in: Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
131 RdNr
25). §
131 Abs
4 SGG ist deshalb nicht als abschließende Aufzählung möglicher Wahlanfechtungsklagen zu verstehen.
Der Rechtsschutz gegen rechtswidrige Wahlhandlungen innerhalb der vertrags(zahn)ärztlichen Selbstverwaltung ist im Gesetz
nur unvollkommen geregelt (vgl zur Besetzung des Vorstandes der KZBV BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 22). Dies trifft auch auf Wahlhandlungen zu, die, wie hier, die Besetzung von Gremien innerhalb
eines Organs zum Gegenstand haben. Es fehlt insofern an einer ausdrücklichen Regelung der Rechtschutzmöglichkeiten. Das Demokratieprinzip
des Art
20 Abs
1 und
2 GG einerseits, auf dem die Einrichtung von Selbstverwaltungskörperschaften beruht (vgl BVerfG Beschluss vom 6.5.2014 - 2 BvR 1139/12, 2 BvR 1140/12, 2 BvR 1141/12 - NVwZ 2014, 1306 mwN) und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes aus Art
19 Abs
4 GG andererseits gebieten aber auch hier eine gerichtliche Kontrolle, soweit eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte in Betracht
kommt. Ob Wahlen zu im Recht der Selbstverwaltungskörperschaft vorgesehenen organisatorischen Untergliederungen unter Verletzung
subjektiver Rechte durchgeführt worden sind, muss das einzelne Mitglied zur Überprüfung stellen können. In Anlehnung an §
131 Abs
4 SGG und die im Verwaltungsprozessrecht entwickelten Grundsätze für Organstreitigkeiten (vgl dazu Kopp/Schenke,
VwGO, 20. Aufl 2014, Vorb §
40 RdNr 6 ff sowie §
42 RdNr 80 ff; Roth, Verwaltungsrechtliche Organstreitigkeiten, 2001, S 57 ff) können deshalb auch die Wahlen zur Besetzung
des Haupt-, Finanz- und Satzungsausschusses der beklagten VV mit einer Wahlanfechtungsklage angegriffen werden.
Die Frage, ob es sich dabei um eine Klage besonderer Art (so hinsichtlich der Wahlanfechtungsklage nach §
131 Abs
4 SGG: BSGE 23, 92, 93; 39, 244, 245) oder um eine Feststellungsklage nach §
55 Abs
1 SGG (so Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
55 RdNr 24) handelt, kann offenbleiben, weil hinsichtlich der Klagefrist, der Klagebefugnis und der Notwendigkeit eines Vorverfahrens
jedenfalls besondere Grundsätze greifen (vgl BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 §
55 Nr 14 S 23; Aussprung in: Roos/Wahrendorf,
SGG, 2014, §
131 RdNr 87). Soweit der Kläger die Anordnung geeigneter Folgerungen aus der vom Gericht festzustellenden Ungültigkeit der Wahl
beantragt, handelt es sich um eine Leistungsklage (vgl Keller aaO RdNr 29).
2. Zutreffend ist die Klage - nach erfolgtem Beteiligtenwechsel gemäß §
99 SGG - gegen die nunmehr beklagte VV gerichtet worden. Nach der Rechtsprechung des BSG sind Wahlanfechtungsklagen, die die Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen zum Gegenstand haben (§
131 Abs
4 SGG) zwar grundsätzlich gegen den betroffenen Versicherungsträger bzw die betroffene Körperschaft zu richten, nicht gegen das
wählende oder zu wählende Organ (vgl BSGE 71, 175, 177 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 23 [Wahlen zum Vorstand der KZBV]; BSGE 54, 104, 105 = SozR 2100 § 57 Nr 1 S 2 [Wahl der VV einer Krankenkasse]). Das SG hat hier jedoch zu Recht unter Rückgriff auf die Grundsätze des verwaltungsrechtlichen Organstreitverfahrens die VV als richtige
Beklagte angesehen. Maßgeblich ist insofern, ob im Verhältnis der Beteiligten zueinander besondere Rechte und Pflichten bestehen
(vgl BVerwGE 137, 21: Klage von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung gegen dieses Gremium in Bezug auf die Wahl der Mitglieder des Gemeindevorstands;
BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173: Klage eines Stadtverordneten und Fraktionsmitglieds gegen die Stadtverordnetenversammlung
auf Feststellung der Ungültigkeit der Wahlen zu verschiedenen Ausschüssen; BVerwGE 119, 305: Klage einer Stadtratsfraktion gegen den Rat auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Wahlen zu Ausschüssen; Hessischer
VGH, NVwZ-RR 2009, 531: Klage eines Gemeindevertreters gegen die Gemeindevertretung gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit). Bei Streitigkeiten
zwischen einem Organ und seinen Organteilen handelt es sich um einen In-Sich-Prozess, der auch im Sozialgerichtsverfahren
als "Ausnahmefall" zulässig ist (BSG SozR 4-1500 § 70 Nr 1 RdNr 9 zur Klage des Vorstandes einer KZÄV gegen den Disziplinarausschuss unter Bezugnahme ua auf BVerwGE 45, 207). Beklagter ist in diesem Fall das Organ oder der Organteil, gegen den im Rahmen des innerorganschaftlichen Rechtsverhältnisses
materiell ein Anspruch bestehen kann. Das kann hier nicht die Beigeladene zu 2), sondern nur die VV sein, der durch § 18 Abs
2 Nr 12 der Satzung das Recht und die Pflicht eingeräumt worden ist, die Ausschüsse zu errichten und deren Mitglieder zu wählen.
Damit korrespondiert ein mitgliedschaftlicher Anspruch gegen die VV auf rechtmäßige Besetzung dieser Ausschüsse. Die Klage
ist damit hier gegen das wählende Organ - die beklagte VV - zu richten.
Die VV ist insofern auch beteiligtenfähig. Ist ein In-Sich-Prozess zulässig, sind die Vorschriften über die Beteiligtenfähigkeit
notwendig entsprechend anwendbar. Maßgeblich ist, ob sich aus dem materiellen Recht klagefähige Positionen der Organe oder
Organteile ergeben können (vgl BSG SozR 4-1500 §
70 Nr 1 RdNr 8 f; Arndt in: Breitkreuz/Fichte,
SGG, 2. Aufl 2014, §
70 RdNr 4). Das ist hier der Fall.
3. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass der Kläger als Mitglied der Beklagten und einer Fraktion in der vorliegenden Konstellation eigene
Rechte geltend machen kann (vgl BVerwGE 137, 21 zur Anfechtung von Wahlen zum Gemeindevorstand). Zwar könnte eine angemessene Berücksichtigung der Minderheitsfraktionen
auch von diesen selbst im Rechtsweg beansprucht werden (vgl BVerwGE 119, 305, wo ebenfalls ohne weitere Ausführungen von der Klagebefugnis der klagenden Fraktion ausgegangen wird). Das schließt aber
nicht aus, dass daneben auch das einzelne Mitglied befugt ist, in eigenem Namen eine Überprüfung herbeizuführen. Das Recht
der Fraktionen, in den Ausschüssen in einem dem Demokratieprinzip entsprechenden Umfang vertreten zu sein, betrifft auch die
Rechtsposition der einzelnen Fraktionsmitglieder. Die Verteilung der Sitze in den Ausschüssen hat Einfluss darauf, wie stark
die Auffassungen der Fraktionen und damit die der Fraktionsmitglieder in die Arbeit der Ausschüsse einfließen und nicht zuletzt
auch, welche Chance für das einzelne Fraktionsmitglied besteht, selbst gewählt zu werden (vgl BVerfGE 80, 188, 222 f). Der Kläger ist daher prozessführungsbefugt. Als Mitglied im wahlberechtigten Organ sowie einer betroffenen Minderheitsfraktion
ist er auch klagebefugt (vgl BSGE 71, 175, 178 f = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 24 f zur Klagebefugnis kraft Mitgliedschaft).
4. Der Zulässigkeit der Klage steht aber entgegen, dass der Kläger sie nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
erhoben hat. Für Wahlanfechtungsklagen iS des §
131 Abs
4 SGG hat das BSG entschieden, dass eine Frist einzuhalten ist, wie dies durchweg in Fällen gesetzlich näher geregelter Wahlanfechtungsklagen
bestimmt ist. So ist etwa in §
57 Abs
3 SGB IV, der die Klage nach Wahlverfahren zu den Selbstverwaltungsorgangen der Sozialversicherungsträger regelt, für die Klageerhebung
eine Monatsfrist vorgesehen, ebenso für die Anfechtung der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 251 Abs 3 iVm § 246 Abs 1 Aktiengesetz (AktG), die Anfechtung eines Beschlusses der Generalversammlung nach § 51 Abs 1 Satz 1 Genossenschaftsgesetz und für die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen der Rechtsanwaltskammern nach § 112f Abs 3 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO). Aus diesen Regelungen ist als allgemeiner Rechtsgrundsatz abzuleiten, dass die Klage spätestens einen Monat nach der Bekanntgabe
des Wahlergebnisses erhoben werden muss (vgl BSGE 71, 175, 180 = SozR 3-1500 § 55 Nr 14 S 26). Auf die Bekanntmachung einer Wahlhandlung oder eines Wahlergebnisses wird auch in §
57 Abs
3 SGB IV abgestellt (§ 246 Abs 1 AktG: "nach der Beschlussfassung", § 112f Abs 3 BRAO: "innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung"). Die Klagefrist von einem Monat ab Bekanntgabe dient der zeitnahen
Herstellung von Rechtssicherheit (zu §
57 Abs
3 SGB IV vgl Palsherm in: jurisPK-
SGB IV, 2. Aufl 2011, §
57 RdNr 33). Auch hinsichtlich der Wahl der Mitglieder der Ausschüsse besteht ein berechtigtes Interesse der VV und ihrer Mitglieder,
die Gültigkeit der Wahl möglichst schnell zu klären und die Funktionsfähigkeit der gewählten Ausschüsse sicherzustellen. Ebenso
wenig wie in den Fällen des §
57 SGB IV bedarf es hier einer Rechtsmittelbelehrung, um die Frist in Gang zu setzen (vgl zu §
57 SGB IV Jung in: Wannagat/Eichenhofer/Wenner, SGB I/IV/X, 2012, §
57 RdNr 9).
Hier wurde das Ergebnis der Wahl der Mitglieder des Haupt-, Satzungs- und Finanzausschusses in der konstituierenden Sitzung
am 4.12.2010 durch den Vorstand der Beklagten festgestellt und bekanntgegeben. Die Klage ist erst am 4.2.2011 und damit außerhalb
der Klagefrist beim SG eingegangen. Weder die Schreiben des Klägers vom 7.12.2010 und 13.12.2010 an das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation,
Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen noch das anwaltliche Schreiben vom 27.1.2011 an die Beigeladene zu 2) waren
geeignet, die Frist zu wahren. Abgesehen davon, dass der anwaltliche Schriftsatz bereits außerhalb der Frist verfasst wurde,
waren die Schreiben ausschließlich auf ein Tätigwerden der jeweiligen Adressaten gerichtet und kündigten lediglich eine Klageerhebung
für den Fall der "Nichtabhilfe" an.
Die Klagefrist ist auch nicht dadurch gewahrt worden, dass der Kläger mit Schreiben vom 4.1.2011 die Wahl beim Landeswahlausschuss
ausdrücklich angefochten hat. Zwar muss eine Wahlanfechtungsklage nicht innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses
erhoben werden, wenn ein Wahlanfechtungsverfahren vor einem Wahlprüfungsausschuss vorgesehen ist, wozu §
80 Abs
1 Satz 4
SGB V die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen ermächtigt (vgl Scholz in: Becker/Kingreen,
SGB V, 4. Aufl 2014, §
80 RdNr 3; Steinmann-Munzinger in: jurisPK-
SGB V, 2. Aufl 2012, §
80 RdNr 19,
40). Für die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse der Beklagten ist jedoch ein Wahlanfechtungsverfahren vor dem Landeswahlausschuss
nicht vorgesehen. Die Wahlordnung der Beigeladenen zu 2) vom 4.2.2004, idF vom 16.5.2009, die in § 23 Abs 1 die Möglichkeit einer Anfechtung der Wahl vorsieht,
bezieht sich ausschließlich auf die Wahl der Mitglieder der VV. Dies ergibt sich aus § 5 Abs 1 der Satzung der zu 2) beigeladenen
KZÄV, wo es in Satz 3 heißt: "Die Wahlen zur Vertreterversammlung regelt eine Wahlordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist". Entsprechend bezieht sich § 1 der Wahlordnung auch nur auf die Wahl der Mitglieder der Beklagten.
Ungeachtet dessen hätte der Kläger auch mit seinem Schreiben vom 4.1.2011 die Monatsfrist nicht eingehalten. Ausgehend von
einem Fristbeginn am 4.12.2010 endete die Frist nach §
64 Abs
2 SGG mit dem Ablauf ihres letzten Tages, bezogen auf die Monatsfrist mit Ablauf des entsprechenden Tages des nächsten Monats,
hier des 4.1.2011 (vgl Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
64 RdNr 5). Das Schreiben des Klägers vom 4.1.2011 ist aber ausweislich des Eingangsstempels beim Landeswahlausschuss erst am
Mittwoch, dem 5.1.2011 und damit außerhalb der Frist eingegangen.
5. Im Übrigen hat das SG rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Wahlen nicht den sich aus Bundesrecht ergebenden Anforderungen an Wahlen innerhalb
einer Selbstverwaltungskörperschaft entsprachen. Nach § 24 Abs 1 der Satzung der Beigeladenen zu 2) vom 25.6.2004 in der zum
Zeitpunkt der Wahl geltenden Fassung vom 24.6.2005 "berief" die VV den Haupt-, Satzungs- und Finanzausschuss. Dabei sah §
24 Abs 6 der Satzung vor, dass die Fraktionen gemäß § 19 Abs 4 der Satzung in den Ausschüssen "angemessen zu berücksichtigen"
waren.
Es steht mit Bundesrecht in Einklang, den Begriff der "Angemessenheit" dahingehend auszulegen, dass die Fraktionen entsprechend
der Stärke ihrer Mitgliederzahl in der beklagten VV zu berücksichtigen sind, wie dies nunmehr in § 24 Abs 6 Satz 1 der Satzung
ausdrücklich vorgesehen ist (so etwa auch in § 22 Abs 2 Heilberufsgesetz NRW). Soweit die Beklagte den Begriff der angemessenen
Berücksichtigung dahingehend versteht, dass die Minderheitsfraktionen nur mit je einem Mitglied in den Ausschüssen vertreten
sein müssen, entspricht dies nicht den Anforderungen an eine demokratische Binnenorganisation der Selbstverwaltungsorgane.
Da die Mehrheitsfraktion grundsätzlich immer in der Lage wäre, bei Wahlen zu den Ausschüssen für eine Dominanz der eigenen
Fraktion zu sorgen, kann die Regelung in § 24 Abs 6 der Satzung nur dahingehend verstanden werden, dass sie dem Schutz der
Minderheitsfraktionen dient. Eine statische Berücksichtigung der Minderheitsfraktionen mit je nur einem Mitglied in den Ausschüssen
wird dem nicht gerecht (vgl BVerwGE 119, 305, 308). Vor dem Hintergrund, dass die Mitgliederzahl der Minderheitsfraktionen grundsätzlich 15 % (§ 19 Abs 4 der Satzung)
bis 49 % der Mitglieder der VV ausmachen kann, kann nur eine Berücksichtigung der Fraktionen nach ihrer Stärke "angemessen"
sein.
a) Das SG hat zu Recht entschieden, dass auch im Bereich der Selbstverwaltung im Grundsatz das Prinzip der Spiegelbildlichkeit für
die Ausschussbesetzung maßgeblich ist. Das BVerfG hat dieses Prinzip in ständiger Rechtsprechung in Bezug auf die Besetzung
der Ausschüsse des Bundestages entwickelt und entschieden, dass grundsätzlich jeder Ausschuss ein verkleinertes Abbild des
Plenums sein und in seiner Zusammensetzung die Zusammensetzung des Plenums in seiner politischen Gewichtung widerspiegeln
muss (vgl BVerfGE 135, 317, RdNr 153; 130, 318, 354; 112, 118, 133; 80, 188, 222). Begründet hat das BVerfG dies mit der besonderen Bedeutung der Ausschüsse,
die im Bundestag einen wesentlichen Teil der anfallenden Arbeit außerhalb des Plenums leisten. Diese würden die Verhandlungen
und Beschlüsse des Plenums vorbereiten, wie sich aus ua § 54 Abs 1 der Geschäftsordnung des Bundestages ergebe und nähmen
damit zugleich einen Teil des Entscheidungsprozesses vorweg. Durch ihre Aufgabenstellung seien die Ausschüsse des Bundestages
in die Repräsentation des Volkes durch das Parlament einbezogen (vgl ua BVerfGE 112, 118, 133 ff, 80, 188, 222; vgl. zum Vermittlungsausschuss auch Kluth in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl
2005, Bd 3, § 60 RdNr 19 ff). Es folge daher aus der Freiheit und Gleichheit des Mandats nach Art
38 Abs
1 GG und der Repräsentationsfunktion des Bundestages (Art
20 Abs
2 GG), dass die Gremien, in die die Repräsentation des Volkes verlagert werde, in ihrer politischen Prägung dem Plenum entsprechen
müssten (BVerfGE 130, 318, 353; 112, 118, 133). Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit schützt mithin den Anspruch jedes Mitglieds und jeder Fraktion
auf gleichberechtigte Mitwirkung an der gesamten Tätigkeit des Bundestages (vgl BVerfGE 112, 118, 133; 80, 188, 222 ff; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 36 RdNr 22 zur Gemeindevertretung).
Das BVerwG hat den Grundsatz der Spiegelbildlichkeit für die Bildung der Ausschüsse in den Gemeindevertretungen übernommen.
Dies folge aus dem Prinzip der demokratischen Repräsentation und der Einbeziehung der Gemeindevertretungen in dieses Prinzip.
Auch die Ausschüsse von Gemeindevertretungen dürften nicht unabhängig von dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt werden,
über das die Gemeindebürger bei der Wahl der Ratsmitglieder mitentschieden haben. Sie müssten vielmehr die Zusammensetzung
des Plenums in seiner konkreten, durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt verkleinernd abbilden (vgl BVerwGE
137, 21, RdNr 20; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 36; BVerwGE 119, 305, 307 f).
Bei der beklagten VV handelt es sich ebenso wie beim Bundestag und den Gemeindevertretungen um ein gewähltes und demokratisch
legitimiertes Organ (§
80 Abs
1 SGB V). Wird nach den Vorgaben der Satzung der Beigeladenen zu 2) ein Teil der Aufgaben der VV in den Ausschüssen erledigt, so
können die durch die Wahl entstandenen Stärkeverhältnisse der Fraktionen nicht völlig außer Acht gelassen werden. Dass die
Bildung der Ausschüsse gesetzlich nicht vorgegeben ist, steht dem nicht entgegen. Wenn der parlamentarische Gesetzgeber davon
ausgeht, dass die Beklagte grundsätzlich alle Aufgaben im Plenum erledigt bzw erledigen kann, legt dies den Schluss nahe,
dass hinsichtlich aller Aufgaben - unabhängig davon, ob die Beklagte für deren Erledigung Ausschüsse bildet - die durch die
Wahl entstandenen Stärkeverhältnisse zugrunde zu legen sind. Da die Satzung der Beigeladenen zu 2) in § 19 Abs 4 die Möglichkeit
der Fraktionsbildung vorsieht, muss die Beklagte diese in der Konsequenz auch in einer den Grundsätzen der demokratischen
Repräsentanz entsprechenden Weise bei ihrer Aufgabenerfüllung berücksichtigen. Zutreffend weist das SG in diesem Kontext auf die für die Arbeit der Beklagten wichtige Funktion der hier betroffenen Ausschüsse hin. Diese wird
insbesondere beim Hauptausschuss deutlich: Dieser hat das Recht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 3 Abs 3 der
Satzung) und der VV (§ 21 Abs 1 der Satzung) zu verlangen. Ihm stehen zudem besondere Informationsrechte gegenüber dem Vorstand
zu. So ist er nicht nur über Beschlüsse über den Einbehalt von Vergütungen beim Verdacht auf Fehlabrechnungen oder die Reduzierung
von Abschlagszahlungen im Hinblick auf mögliche Rückforderungen zu informieren (§ 6 Abs 1 Satz 1 Nr 3 und Satz 2; § 12 Abs
6 der Satzung), sondern nach § 24 Abs 2 Satz 5 der Satzung generell über wesentliche Geschäftsvorgänge zu unterrichten. Bei
Entscheidungen, die dem Vorstand obliegen und die grundsätzliche Bedeutung für die KZÄV haben, ist der Hauptausschuss vorher
zu informieren. Zwingend ist dies für den Abschluss von Gesamtverträgen und die Durchführung von Klageverfahren mit grundsätzlicher
Bedeutung vorgesehen (§ 24 Abs 2 Satz 10 und 11). § 24 Abs 2 der Satzung nennt als Aufgaben des Hauptausschusses die Verpflichtung
zur Vertretung der Interessen der Vertreterversammlung außerhalb der nach der Satzung vorgegebenen Sitzungen (Satz 1). Der
Hauptausschuss legt außerdem die Rahmenbedingungen der Dienstverträge des Vorstandes fest (Satz 6), ist zuständig für die
Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Vorstandes (Satz 7) und berechtigt, eigene Presseveröffentlichungen vorzunehmen (Satz
8). Dem Satzungsausschuss obliegt die Vorbereitung von Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie der anderen Ordnungen
(§ 24 Abs 3 der Satzung). Dem Finanzausschuss ist die Aufgabe übertragen, auf der Grundlage des vom Vorstand aufgestellten
Haushaltsplanes die Entscheidung der VV über dessen Festsetzung einschließlich der Verwaltungskostenbeiträge, die Entscheidung
über die Abnahme der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes vorzubereiten (§ 24 Abs 4 der Satzung).
In welcher Weise dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit genügt wird, liegt in der Entscheidungsbefugnis des jeweiligen Normgebers
(vgl BVerfGE 130, 318, 354 f; 96, 264, 283). So ist etwa weder die Wahl des Zählverfahrens noch die Größe der zu besetzenden Gremien hierdurch
vorgegeben, auch wenn die Festlegung einer bestimmten Mitgliederzahl nicht die Vertretung aller Fraktionen gewährleisten kann
(vgl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.5.2013 - 10 A 10229/13 - Juris RdNr 6). Eine exakte Spiegelbildlichkeit kann ohnehin durch kein Wahlsystem gewährleistet werden, nicht zuletzt,
weil nur ganze Sitze verteilt werden können (vgl BVerfGE 96, 264, 283; BVerwGE 119, 305, 311). Soweit die Spiegelbildlichkeit mit dem Mehrheitsprinzip kollidiert oder die Funktionsfähigkeit eines Ausschusses zu
gefährden droht, ist ein Ausgleich unter Gewichtung und Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen herbeizuführen (vgl
BVerfGE 130, 318, 355; 112, 118, 140; 70, 324, 364; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 37 RdNr 23). Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit
hat auch nicht zur Folge, dass stets alle betroffenen einzelnen (Unter-)Gruppen notwendigerweise in jedem Ausschuss repräsentiert
werden müssen (vgl BVerfGE 120, 82, 121 für Ausschüsse einer Gemeinde; 70, 324, 364 auch im Falle parlamentarischer Gremien; BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR
Nr 173 S 39 RdNr 29 für Ausschüsse einer Gemeindevertretung; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 43 zur Wahl der Mitglieder der VV).
Hier ist außerdem zu berücksichtigen, dass zum einen an die Legitimationskette von den Normunterworfenen hin zum Normgeber
bzw den Repräsentanten im Normsetzungsgremium im Bereich der Selbstverwaltung außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung
geringere Anforderungen zu stellen sind als im Bereich parlamentarischer Repräsentation (vgl BVerfGE 107, 59, 87, 91 bis 94, 98 f; BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 6 KA 84/03 R - Juris RdNr 43). Erforderlich sind insoweit lediglich ausreichende Vorkehrungen dafür, dass die Interessen der Betroffenen
angemessen berücksichtigt werden (BVerfGE aaO S 93, 100). Zum anderen sind hier Wahlen betroffen zu gesetzlich nicht vorgesehenen
Ausschüssen, die zwar weitreichende Rechte, aber keine eigenständigen Entscheidungskompetenzen haben. Insofern können weitergehende
Modifikationen des Grundsatzes der Spiegelbildlichkeit gerechtfertigt sein als im Parlaments- oder Gemeinderecht (vgl BVerfGE
130, 318, 355: "... nur in besonders gelagerten Fällen zulässig").
Für die "angemessene Berücksichtigung" der Fraktionen in den Ausschüssen nach § 24 Abs 6 der Satzung bedeutet dies, dass zwar
die Stärkeverhältnisse der Fraktionen grundsätzlich entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen sind, im Ergebnis
aber keine exakte Spiegelbildlichkeit der fraktionsbezogenen Zusammensetzung des Plenums gegeben sein muss. Deutlich wird
dies insbesondere bei der Bildung des Hauptausschusses. Nach § 24 Abs 2 Satz 2 der Satzung gehören ihm sieben stimmberechtigte
Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden der Beklagten (sog "geborenes Mitglied") an. Zwar ist davon auszugehen, dass der
Vorsitzende der Beklagten von der Mehrheitsfraktion gestellt wird, zwingend ist dies jedoch nicht. Die Fraktionen sind lediglich
bezogen auf die sechs verbleibenden Sitze des Hauptausschusses angemessen zu berücksichtigen. Durch die Vorgabe, dass der
Vorsitzende - ohne gewählt werden zu müssen - Mitglied des Hauptausschusses ist, hat die Fraktion, der der Vorsitzende angehört,
im Ergebnis regelmäßig prozentual ein größeres Gewicht in den Ausschüssen, als dies im Plenum der Fall ist.
b) Die Wahlfreiheit der Mitglieder der Beklagten steht dem Grundsatz der Spiegelbildlichkeit nicht entgegen. Der Senat hat
in seinem Urteil vom 28.1.1998 dargelegt, dass die Grundsätze von Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl ungeachtet
des nur auf die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages beschränkten Anwendungsbereichs des Art
38 Abs
1 Satz 1
GG als ungeschriebenes Verfassungsrecht über den Anwendungsbereich parlamentarischer Wahlen hinaus gelten (BSGE 81, 268, 272 = SozR 3-2500 § 80 Nr 3 S 23 f). Dazu steht das Prinzip der Spiegelbildlichkeit nicht in Widerspruch. Es leitet sich
nach der Rechtsprechung des BVerfG vielmehr gerade aus der in Art
38 Abs
1 GG festgelegten Freiheit und Gleichheit des Abgeordnetenmandats ab (BVerfGE 130, 318, 353; 112, 118, 133). Das freie Mandat und die Gleichheit der Abgeordneten werden durch die Anforderungen der in Fraktionen
organisierten Arbeit geprägt, ohne dass dadurch der Grundsatz der Gleichheit und Freiheit des Mandats verdrängt würde (BVerfGE
112, 118, 135). Gerade der Anspruch der Fraktionen auf proportionale Beteiligung an der Willensbildung gewährleistet auch das Recht
des Abgeordneten auf gleiche Mitwirkungsbefugnisse (BVerfGE 112, 118, 134 f). Für den Bereich der kommunalen Selbstverwaltung hat das BVerwG entschieden, dass durch die Anwendung des Grundsatzes
der Spiegelbildlichkeit bei der Besetzung der Ausschüsse des Rates eine Einschränkung des freien Mandats in zulässiger Weise
durch die geltenden bundesverfassungsrechtlichen Vorgaben erfolge (BVerwGE 119, 305, 311).
c) Welche Konsequenzen es hat, wenn eine Fraktion nicht ausreichend Vertreter benennt oder die Mitglieder der Beklagten Kandidaten
anderer Fraktionen wählen, bedarf hier keiner abschließenden Klärung. Das BVerwG hat klargestellt, dass diese "mit einer Wahl
naturgemäß einhergehende Unwägbarkeiten" nicht davon entbinden, bei der Gestaltung des Wahlverfahrens die Grundentscheidung
der Verfassung für die Prinzipien der Volkssouveränität und der Demokratie zu respektieren. Insoweit sei es ausreichend, dass
jede Fraktion aufgrund der einzelnen Wahlvorschläge die gleiche Chance hat, entsprechend ihrer Stärke im Plenum in die Ausschüsse
gewählt zu werden (BVerwG, Buchholz 415.1 Allg KommunalR Nr 173 S 38 RdNr 27; BVerwGE 119, 305, 310). Diese Chance besteht nur dann, wenn vor der Wahl die den jeweiligen Fraktionen zustehenden Sitze festgestellt werden.
d) Das SG hat auch im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass durch die fehlerhafte Anwendung des § 24 Abs 6 der Satzung ein "mandatsrelevanter
Wahlfehler" bei der Besetzung der Ausschüsse vorlag. Bezogen auf die Wahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane können
nur solche Wahlfehler zur Stattgabe der Klage führen, die das Ergebnis der Wahl beeinflussen (BSGE 81, 268, 271 = SozR 3-2500 § 80 Nr 3 S 22). Das war hier der Fall. Die Besetzung der Ausschüsse entsprechend der Stärke der Fraktionen
in der VV hat zu einer anderen Sitzverteilung in allen drei Ausschüssen geführt. Die Mehrheitsfraktion FVDZ ist sowohl im
Haupt-, als auch im Satzungs- und Finanzausschuss überrepräsentiert.
Entgegen der Auffassung des SG kann allerdings bei der Prüfung des Vorliegens eines mandatsrelevanten Fehlers nicht ohne Weiteres eine Zusammenfassung der
Minderheitsfraktionen (= 40 %) und eine Zusammenfassung der Vertretung der Minderheitsfraktionen in den Ausschüssen insgesamt
(= 20 %) vorgenommen werden. Da das Stärkeverhältnis der berufspolitischen Kräfte abgebildet werden soll, ist grundsätzlich
jede Fraktion für sich genommen in den Ausschüssen "angemessen zu berücksichtigen" (vgl BVerwG, Bucholz 415.1 Allg KommunalR
Nr 173 RdNr 17 ff; BVerwGE 119, 305, 308 f). Dabei sind die Ausschüsse jeweils gesondert zu betrachten.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Danach hat der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu tragen (§
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO).