Zulässigkeit der Übertragung der Zulassung eines Psychotherapeuten auf eine Gesellschaft mit der britischen Rechtsform einer
sog Ltd.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt die Verpflichtung des beklagten Berufungsausschusses zur Übertragung der ihm erteilten Zulassung zur Teilnahme
an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung auf die C. Limited.
Der Kläger ist seit 1999 als Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut zur vertragspsychotherapeutischen
Versorgung zu- und mit Praxissitz in W. niedergelassen. Im Oktober 2005 gründete er mit seiner Ehefrau in Großbritannien die
C. Limited (Limited [Ltd.]). Beide Ehegatten halten jeweils 50 der insgesamt 100 Gesellschaftsanteile zu jeweils 1 Pfund Sterling
und bestellten sich zu Geschäftsführern. Sitz der Gesellschaft ist B..
Am 18.3.2009 beantragte der Kläger bei dem Zulassungsausschuss für Ärzte und Psychotherapeuten für den Zulassungsbezirk Koblenz
(ZA) "bei gleichzeitigem persönlichen Verzicht darauf meine Kassenzulassung unter meiner persönlichen und verantwortlichen
Leitung zu übertragen auf die Gesellschaft C. Limited - Anschrift wie meine". In dem Antrag gab er an, seine Praxis künftig
in der Organisationsform einer juristischen Person ausüben zu wollen, um den veränderten Rahmenbedingungen am Markt der Europäischen
Union (EU) zu entsprechen. Diese Möglichkeit biete ihm die optimale und kostenreduzierende Nutzung steuerlicher Privilegien
und Möglichkeiten bis hin zur Einbeziehung von Versorgungsmöglichkeiten für ihn und seine Familie in diese Betriebssphäre,
auch unter Einbeziehung der Ausbildungssituation seiner Kinder. Er habe die Organisation der Gesellschaft nach britischem
Recht gewählt, die EU-weit uneingeschränkt Wirkung und Geltung habe. Die Gesellschaft sei von ihm gegründet worden und werde
von ihm verantwortlich geführt. Die ärztliche und psychotherapeutische Berufsausübung sei auch in der Organisationsform einer
juristischen Person möglich, diese sei dann Inhaber des Kassensitzes mit allen Rechten und Pflichten. Das gelte auch in allen
anderen reglementierten Berufsbereichen, bei denen die Berufsausübung darin bestehe, höchstpersönlich Leistungen zu erbringen.
Die Zulassung könne an die Person eines zur persönlichen Berufsausübung Berechtigten gekoppelt werden. Er werde die Leistungen
auch nach Übertragung der Zulassung auf die Gesellschaft weiter persönlich erbringen und verantworten.
Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab. Auch der gegen die ablehnende Entscheidung erhobene Widerspruch des Klägers
blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte der beklagte Berufungsausschuss aus, eine Zulassung zur vertragsärztlichen bzw vertragspsychotherapeutischen
Tätigkeit sei nur in den vom Gesetz geregelten Formen statthaft. Danach könnten an der vertragsärztlichen/-psychotherapeutischen
Versorgung unter im Einzelnen näher festgelegten Voraussetzungen Ärzte, Psychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren
(MVZ) sowie ermächtigte Ärzte und ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtungen teilnehmen. Da der Kläger bereits zur vertragspsychotherapeutischen
Tätigkeit zugelassen sei und er mit seinem Antrag auch keine Berufsausübungsgemeinschaft mit weiteren zugelassenen Berufskollegen
anstrebe, wäre sein Antrag auf Übernahme seiner Zulassung durch eine von ihm gegründete und geleitete Gesellschaft englischen
Rechts nur dann erfolgversprechend, wenn sein Begehren als auf das Betreiben eines MVZ gerichtet angesehen werden könnte.
Da es an der notwendigen Mehrzahl von Leistungserbringern und zusätzlich an einer fachübergreifenden Tätigkeit mangele, scheide
die Genehmigung eines MVZ schon aus diesen Gründen aus. Es bedürfe deshalb keiner Antwort auf die Frage nach der Zulässigkeit
der von dem Kläger gewählten Rechtsform. Eine Verletzung der Art
3 und
12 GG sei nicht gegeben, die einschlägigen Regelungen des Vertragsarztrechts seien stets als verfassungskonform angesehen worden.
Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat ausgeführt, der Arzt könne von seiner Zulassung nur persönlich
und nicht in der Rechtsform einer juristischen Person Gebrauch machen. Die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit müsse
nach § 32 Abs 1 Satz 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) in freier Praxis erfolgen und nicht in Abhängigkeit von einer juristischen Person. Aus der Rechtsprechung des BSG zur zulässigen Berufsausübung von Krankengymnasten in der Rechtsform der GmbH folge nichts anderes. Die Ungleichbehandlung
gegenüber dem MVZ, das sich auch der Rechtsform der GmbH bedienen könne, sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt (Urteil
vom 15.9.2011).
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von §
95 SGB V, § 32 Ärzte-ZV und § 20 Heilberufsgesetz (HeilBG) Rheinland-Pfalz. Unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen betont er, das LSG habe sich mit
seinen Ausführungen nur unzureichend auseinandergesetzt. Insbesondere verkenne das LSG wie schon das SG, dass es für die Unabhängigkeit eines Arztes bzw Therapeuten nicht auf die Wahl der Rechtsform seiner Tätigkeit ankomme.
Beide Gerichte beachteten den Unterschied zwischen Unternehmen und Unternehmensträger nicht hinreichend. Es gebe keine eindeutige
gesetzliche Regelung, die seinem Begehren entgegenstehe. Zwar könnten Einschränkungen der Berufsfreiheit auch im Wege der
Auslegung einer gesetzlichen Regelung erfolgen. Voraussetzung dafür sei aber, dass der gesetzlichen Regelung überhaupt irgendein
Verbot zu entnehmen sei. In der vom BVerfG (Kammerbeschluss vom 6.12.2011 - 1 BvR 2280/11 - NJW 2012, 993) entschiedenen Konstellation liege ein solches auf der Hand: § 2 Abs 2 Bundesrechtsanwaltsordnung statuiere, dass der Rechtsanwalt kein Gewerbe ausführe, § 161 Abs 1 Handelsgesetzbuch normiere demgegenüber, dass die Kommanditgesellschaft (KG) ein Handelsgewerbe betreibe. Beide Normen schlössen sich gegenseitig
zwingend aus. Eine solche offensichtliche oder etwa auch subtilere Einschränkung der Berufsfreiheit lasse sich §
95 SGB V nicht entnehmen. Die Vorschrift enthalte überhaupt keine Regelung dahingehend, dass der Arzt seine Praxis in einer bestimmten
Rechtsform nicht betreiben dürfe. Allenfalls wären die Personenhandelsgesellschaften aus demselben Grund, auf den das BVerfG
für die Rechtsanwälte abgestellt habe, auszuschließen. Für die GmbH bzw die britische Ltd. gelte das nicht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.9.2011 sowie das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 12.1.2011
und den Beschluss des Beklagten vom 23.9.2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Zulassung des Klägers zur
Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung unter gleichzeitigem Verzicht des Klägers auf die C. Limited zu
übertragen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält an seiner Auffassung fest, dass (Zahn)Ärzte und Psychotherapeuten nicht in der Rechtsform einer juristischen Person
zur Versorgung zugelassen werden können. Ergänzend führt er aus, ein MVZ, das in der Form einer juristischen Person des Privatrechts
betrieben werden solle, dürfe nach §
95 Abs
2 Satz 6
SGB V nur dann zugelassen werden, wenn die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaften vorlegten. Sollte aus Gründen des Art
12 Abs
1 GG eine Auslegung geboten sein, die es dem Kläger gestatte, sich der Rechtsform einer juristischen Person zu bedienen, dann
müsse zumindest diese Vorschrift analog angewandt werden. Weiterhin gehe es dem Kläger nicht um eine Erstzulassung, sondern
um eine Umwandlung der Rechtsform bei weiterbestehender Zulassung. Das
SGB V sehe bei unterschiedlichen Rechtsträgern als Normalfall das Ende der alten Zulassung und die Neuausschreibung des Vertragsarztsitzes
nach §
103 Abs
4 SGB V vor. Es gebe also keinen automatischen Übergang der Zulassung. Im Übrigen habe der Kläger keine Einmann-Limited gegründet,
sondern die Gesellschaft gehöre zu gleichen Anteilen ihm und seiner Ehefrau, die keine Psychotherapeutin, sondern Kinder-
und Jugendpädagogin sei. Bereits das SG habe zu Recht darauf hingewiesen, dass im Falle einer unmittelbaren Übertragung der Zulassung diese auch auf die Ehefrau
überginge, ohne dass deren persönliche und fachliche Befähigung nachgewiesen sei.
Die Beigeladenen haben sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
II
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die Zulassung des Klägers nicht auf die
von ihm und seiner Ehefrau gegründete Ltd. übertragen werden kann (1.). Die Ltd. ist nicht zulassungsfähig (2.), und Verfassungsrecht
ist durch die fehlende Möglichkeit des einzelnen Psychotherapeuten, die vertragsärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer
juristischen Person auszuüben, nicht verletzt (3.).
1. Soweit der Kläger rügt, das LSG habe sein auf "Übertragung" der Zulassung auf die Ltd. gerichtetes Interesse falsch verstanden
oder gewürdigt, trifft das nicht zu. Das Berufungsgericht hat zutreffend gesehen, dass der Kläger seine vertragspsychotherapeutische
Tätigkeit in der Rechtsform der von ihm (mit)gegründeten Ltd. ausüben will. Es hat den zentralen Gesichtspunkt benannt, der
aus seiner Sicht diesem Begehren entgegensteht, dass nämlich eine Ltd. nach §
95 Abs
1 SGB V nicht zulassungsfähig ist. Von diesem Rechtsstandpunkt aus waren keine umfassenden Ausführungen zu den theoretisch in Betracht
kommenden Übertragungstatbeständen - etwa §
103 Abs
4a,
4b SGB V zur Nachfolgezulassung oder zur "Einbringung" einer Zulassung in ein MVZ - veranlasst.
Zu Recht haben die beiden Vorinstanzen auch nicht in Frage gestellt, dass der Kläger durch die angefochtene Entscheidung des
Beklagten iS des §
54 Abs
1 Satz 2
SGG beschwert ist. Der Beklagte hat mit seiner Entscheidung das Begehren des Klägers in vollem Umfang zurückgewiesen, weil es
auf ein weder einfachrechtlich noch verfassungsrechtlich realisierbares Ziel gerichtet sei. Diese Entscheidung beschwert den
Kläger und deshalb muss er sie gerichtlich überprüfen lassen können, ohne an eher rechtstechnischen Fragen - etwa wie genau
sich die Übertragung vollziehen soll - zu scheitern. Wenn der Kläger seine vertragsärztliche Tätigkeit - vergleichbar einem
MVZ gemäß §
95 Abs
1 SGB V - in der Rechtsform der Ltd. ausüben dürfte, müsste ihm unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art
12 Abs
1 GG einfachrechtlich ein Weg eröffnet werden, dieses umzusetzen. Welche Möglichkeiten insoweit theoretisch bestünden, bedarf
aber keiner näheren Erörterung, weil der Kläger sein Ziel nicht erreichen kann.
2. Ein einzelner Arzt (Zahnarzt, Psychotherapeut) kann seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht in der Rechtsform einer juristischen
Person des Privatrechts ausüben. Nach §
95 Abs
1 Satz 1
SGB V können nur Ärzte bzw Psychotherapeuten als natürliche Personen zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. §
95 Abs
1 SGB V sieht Ausnahmen für das MVZ vor; in anderem Status als dem der Zulassung können auch juristische Personen an der vertragsärztlichen
Versorgung beteiligt sein, zB als ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung (§
98 Abs
2 Nr
11 SGB V iVm § 31 Ärzte-ZV). Der Zulassungsstatus, an dem der Kläger allein interessiert ist, ist für juristische Personen nicht erreichbar, soweit
in dieser Rechtsform einzelne Leistungserbringer vertragsärztlich tätig werden wollen. Die Regelung des §
95 Abs
1 Satz 6 Halbsatz 1
SGB V in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung, wonach sich MVZ "allen zulässigen Organisationsformen bedienen" konnten (heute
eingeschränkt in §
95 Abs
1a SGB V), gilt für Vertragsärzte nicht entsprechend, soweit diese nicht in einem MVZ tätig sind bzw werden wollen. Insoweit besteht
im wissenschaftlichen Schrifttum Einigkeit (Attermeyer, Die ambulante Arztpraxis in der Rechtsform der GmbH, 2005, S 198;
Henssler, ZIP 1994, 844, 847; Hencke in Peters, Handbuch der Krankenversicherung - Stand Januar 2012 - §
95 SGB V RdNr 3; Hess in Kasseler Komm - Stand Juni 2012 - §
95 SGB V RdNr 6; Kaiser, Die Ärzte-GmbH, 2006, S 306, 316; Laufs, MedR 1995, 11, 16; Ramolla in Liebold/Zalewski, Kassenarztrecht - Stand Juni 2010 - C 95-11 f; Taupitz, NJW 1992, 2317, 2318 f; Wertenbruch, NJW 2003, 1904). Das Zulassungsrecht ist - wird wiederum das MVZ als Besonderheit unberücksichtigt gelassen - ganz auf natürliche Personen
ausgerichtet. Selbst bei Gemeinschaftspraxen, die als Personengesellschaften eine rechtliche Verselbstständigung aufweisen,
sind die Zulassungen arztbezogen (vgl BSG vom 23.6.2010 - B 6 KA 7/09 R - BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 34; Engelmann, ZMGR 2004, 3, 10), die Genehmigung nach § 33 Abs 3 Satz 1 Ärzte-ZV betrifft ungeachtet ihrer Statusrelevanz lediglich die Gestattung einer besonderen Form der Berufsausübung.
Zugelassen werden nach §
95 Abs
1 Satz 1
SGB V "Ärzte"; "Ärzte" können sich um die Zulassung nach §
95 Abs
2 Satz 1
SGB V bewerben, wenn sie in das Arztregister eingetragen sind (§
95a, §
95c SGB V für Psychotherapeuten). Die Zulassung bewirkt die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV), deren Disziplinargewalt
sich nach §
81 Abs
5 Satz 1
SGB V (nur) auf ihre Mitglieder erstreckt. Für MVZ und die dort tätigen Ärzte gelten zahlreiche Sonderregelungen, die die in einem
MVZ tätigen angestellten Ärzte in vieler Hinsicht den Vertragsärzten gleichstellen (vgl - unter dem speziellen Aspekt der
Zulassungsentziehung - Senatsurteil vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR bestimmt). Ohne vergleichbare Regelungen über die Rechte und Pflichten eines bei
einer juristischen Person tätigen oder durch sie handelnden Arzt (Psychotherapeut) fehlt für die Zulassung einer juristischen
Person des Privatrechts zur vertragsärztlichen Versorgung jede rechtliche Grundlage.
Soweit der Kläger für möglich hält, die für Ärzte im MVZ geltenden Regelungen auf das von ihm geplante Modell der Ausübung
der psychotherapeutischen Tätigkeit in der Rechtsform der von ihm (mit) gegründeten und (mit) getragenen Ltd. sinngemäß im
Wege der Auslegung zu übernehmen, folgt der Senat dem nicht. Jede Auslegung findet ihre Grenze am eindeutigen Wortlaut der
Norm sowie der erkennbaren Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber den Weg
zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit für einzelne Ärzte in der Rechtsform einer juristischen Person öffnen wollte.
Auf die umstrittene Entscheidung des BGH zur (begrenzten) berufsrechtlichen Zulässigkeit der "Zahnheilkunde-GmbH" (BGH vom
25.11.1993, BGHZ 124, 224) hat der Gesetzgeber nicht mit Änderungen des
SGB V reagiert, und in Reaktion auf die Bestrebungen der Bundesärztekammer zur Liberalisierung des ärztlichen Berufsrechts sind
ua die Regelungen über die Anstellung von Ärzten in vertragsärztlichen Praxen denen im MVZ angeglichen worden (§
95 Abs
9 SGB V zum 1.1.2007; Abs
9b zum 1.1.2012). Für eine Entkoppelung von Zulassungsstatus und Person des Vertragsarztes gibt es in der Gesetzesentwicklung
keinerlei Anhaltspunkte.
Wortlaut und Zielsetzung des §
95 Abs
1 SGB V unterscheiden sich auch grundlegend von §
124 Abs
2 SGB V, der sich mit der Zulassung von Heilmittelanbietern befasst. Dazu hat der 3. Senat des BSG entschieden, nichts deute darauf hin, dass nach dieser Vorschrift die Möglichkeit der Versorgung von Versicherten der Krankenkassen
in Form einer GmbH oder einer sonstigen juristischen Person, abweichend vom Berufsrecht, ausgeschlossen sein sollte (BSGE
77, 130, 134 f = SozR 3-2500 §
124 Nr
2 S 17 f). §
124 Abs
1 SGB V spricht von "zugelassenen Leistungserbringern" und stellt nicht - wie §
95 Abs
1 SGB V - auf Personen ab. Zudem ist aus §
124 Abs
3 SGB V zu schließen, dass die qualitätsbezogenen Anforderungen auch von Personen erfüllt werden können, die bei einer juristischen
Person angestellt sind.
Auch eine verfassungskonforme Auslegung des §
95 Abs
1 SGB V führt nicht zu dem vom Kläger gewünschten Ergebnis. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, ob eine solche Auslegung zur
Wahrung der grundrechtlich geschützten Belange des Klägers geboten wäre (dazu unten 3.). Jedenfalls wäre eine solche Auslegung
ausgeschlossen, weil sie die Grenzen verletzten würde, die den Gerichten nach der Rechtsprechung des BVerfG für eine verfassungskonforme
Auslegung gezogen sind. Diese sind erreicht, wenn ein Auslegungsergebnis erzielt wird, das erkennbar dem Willen des Gesetzgebers
widerspricht und dessen Vorrang bei der Gestaltung der Rechtsordnung nicht beachtet würde (BVerfGE 128, 157, 179; BVerfGE 122, 39, 61). Wenn der Gesetzgeber kraft Verfassungsrechts gehalten wäre, die vertragsärztliche Tätigkeit generell für juristische
Personen zu öffnen, dürfte auch das BVerfG ihn nur dazu verpflichten und nicht im Einzelnen vorgeben, wie dies umzusetzen
wäre. Genau darauf liefe aber die - ohnehin nur sinngemäß mögliche - Übertragung der für die Zulassung von MVZ geltenden Regeln
auf die Zulassung von juristischen Personen des Privatrechts hinaus, unter denen einzelne Vertragsärzte oder Berufsausübungsgemeinschaften
an der Versorgung der Versicherten teilnehmen wollen.
3. Die aus §
95 SGB V abzuleitende fehlende Zulassungsfähigkeit von juristischen Personen des Privatrechts als Rechtsform für die vertragsärztliche
Tätigkeit von Ärzten (Zahnärzten, Psychotherapeuten) steht mit dem
GG im Einklang. Für eine Vorlage an das BVerfG zur Klärung dieser Rechtsfrage nach Art
100 Abs
1 GG besteht kein Anlass.
a. Soweit der Kläger geltend macht, aus Art
12 Abs
1 GG ergebe sich sein Recht, in jeder berufsrechtlich zulässigen Rechtsform auch an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen,
folgt der Senat dem nicht. Er teilt weder die Prämisse dieser Auffassung, der Kläger dürfe zweifelsfrei in der Rechtsform
der von ihm (mit) gegründeten Ltd. berufsrechtlich psychotherapeutische Leistungen erbringen, noch die Schlussfolgerung von
einer - unterstellt - berufsrechtlichen Gestaltung auf deren zwangsläufige vertragsrechtliche Zulässigkeit als Auswirkung
der grundrechtlich geschützten Berufsausübungsfreiheit.
b. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, jede von einem Berufsangehörigen gewünschte Rechtsform für die Ausübung der freiberuflich
auszuübenden ärztlichen oder psychotherapeutischen Heilkunde zur Verfügung zu stellen (vgl BGH vom 18.7.2011, NJW 2011, 3036, 3038 zur Unzulässigkeit der Gestaltung einer Rechtsanwaltsgesellschaft als GmbH & Co KG). Das Urteil des BGH zur berufsrechtlichen
Zulässigkeit der Zahnheilkunde-GmbH steht nicht in Widerspruch zu diesem Grundsatz. Der BGH hat am 25.11.1993 nicht entschieden,
dass die zuständigen Landesgesetzgeber die Ausübung der zahnärztlichen Heilkunde in der Rechtsform der GmbH zulassen müssen,
er hat lediglich der von ihm zu beurteilenden Vorschrift des § 1 Zahnheilkundegesetzes kein hinreichend konkretes Verbot der
Ausübung der Zahnheilkunde in der Rechtsform einer GmbH entnommen (BGHZ 124, 224, 228 ff).
Die Rechtslage ist insoweit im Bundesgebiet nicht einheitlich. In Bayern ist die Ausübung der Heilkunde generell in der Rechtsform
der juristischen Person des Privatrechts ausgeschlossen (Art 18 Abs 1 Satz 2 Heilberufe-Kammergesetz); der Bayerische Verfassungsgerichtshof sieht insoweit keinen Grundrechtsverstoß (BayVerfGHE 52, 173 = NJW 2000, 3418; vgl auch Ratzel/Knüpper in: Ratzel/Luxenburger [Hrsg], Handbuch Medizinrecht, 2. Aufl 2011, § 5 RdNr 140). § 29 Abs 2 Satz
3 HeilBG Nordrhein-Westfalen lässt die Führung einer Einzel- oder Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer juristischen
Person des Privatrechts zu, soweit die Kammern in der Berufsordnung dazu Anforderungen festgelegt haben, die sicherstellen,
dass die heilkundliche Tätigkeit eigenverantwortlich, unabhängig und nicht gewerblich ausgeübt wird. Das für den Kläger maßgebliche
HeilBG Rheinland-Pfalz enthält in § 20 Abs 2 keine Aussagen zu möglichen Rechtsformen, bindet in Satz 1 aber die Ausübung
der ärztlichen und psychotherapeutischen Tätigkeit an die Niederlassung in eigener Praxis; nach Satz 2 gilt die Bindung an
die "eigene" Praxis nur dann nicht, wenn der Arzt für einen Träger tätig wird, der ausdrücklich nicht gewerbs- oder berufsmäßig
medizinische Leistungen erbringt. Damit wäre die Tätigkeit des Klägers im Anstellungsverhältnis bei "seiner" Ltd. jedenfalls
unvereinbar, weil diese gerade berufsmäßig Heilkunde erbringen soll.
§ 20 der Berufsordnung der rheinland-pfälzischen LandesPsychotherapeutenKammer erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten der
Therapeuten nicht. Die Vorschrift lässt lediglich für die berufliche Kooperation mit anderen Angehörigen des Berufsstandes
oder Angehörigen anderer Berufsgruppen "alle rechtlich möglichen Formen" zu, trifft aber zur Rechtsformwahl bei einer Einzelpraxis
keine näheren Festlegungen. Der Verweis des § 20 Satz 1 der Berufsordnung auf die "selbständige" Ausübung der Tätigkeit dürfte
mit der Abhängigkeit des Klägers von seiner berufsfremden Ehefrau als gleichberechtigte Mitinhaberin der Ltd. kollidieren.
Auch die Vorgabe des § 23a der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä) wäre nicht gewahrt. Nach Abs 1 dieser Vorschrift können zwar Ärztinnen und Ärzte auch in der Form der juristischen Person
des Privatrechts ärztlich tätig sein, doch dürfen Gesellschafter einer Ärztegesellschaft nur Ärzte sein. Bei Gesellschaftern
mit anderen Angehörigen von Heil- und Heilhilfsberufen müssen Ärzte die Mehrheit der Gesellschaftsanteile halten und die Geschäfte
führen. Das ist in der Ltd. des Klägers nicht gewährleistet. Aus alldem ist abzuleiten, dass derzeit weder generell jede Form
der Ausübung der Heilkunde in Form einer juristischen Person noch speziell die vom Kläger geplante Tätigkeit in seiner Ltd.
ohne Weiteres berufsrechtlich zulässig wäre.
c. Jedenfalls verletzt die Bindung der vertragsärztlichen Zulassung an eine natürliche Person Grundrechte des Klägers nicht.
Die Vorschriften des
SGB V und der Ärzte-ZV, aus denen sich der Ausschluss juristischer Personen vor der Zulassung ergibt, genügen den Anforderungen, die an Berufsausübungsregelungen
iS des Art
12 Abs
1 Satz 2
GG zu stellen sind.
Nach Art
12 Abs
1 Satz 2
GG kann die Berufsausübung nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden. Das ist in §
95 SGB V geschehen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, dass es kein ausdrückliches gesetzliches Verbot
der vertrags(zahn)ärztlichen/-psychotherapeutischen Tätigkeit durch juristische Personen gibt. Soweit er unter Bezugnahme
auf die Rechtsprechung des BGH zur "Zahnärzte-GmbH" (BGH vom 25.11.1993 - I ZR 281/91 - BGHZ 124, 224, 228 ff; zuvor schon BGH vom 30.11.1977 - IV ZR 69/76 - BGHZ 70, 158, 166 ff) das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für einen Eingriff in Art
12 Abs
1 Satz 1
GG rügt, lässt er außer Acht, dass diese Entscheidungen die berufsrechtliche Ebene ärztlicher Tätigkeit betrafen. Die zugrunde
liegenden Berufsordnungen normierten nach Ansicht des BGH nicht hinreichend deutlich, dass die Berufsausübung durch juristische
Personen nicht erlaubt sei. Vorliegend schließt das im Vertragsarztrecht niedergelegte Erfordernis der persönlichen Zulassung
einzelner Berufsträger (§
95 Abs
1 SGB V) hinreichend konkret eine Tätigkeit juristischer Personen aus. Eines ausdrücklichen Verbots bedarf es daneben nicht (vgl
BVerfG vom 8.4.1998 - 1 BvR 1773/96 - BVerfGE 98, 49, 59 = Juris RdNr 35; siehe auch BSG vom 5.11.1997 - 6 RKa 52/97 - BSGE 81, 143, 144 f = SozR 3-2500 § 95 Nr 16 S 51 = Juris RdNr 16). Es reicht insoweit aus, wenn ein solches Verbot durch Auslegung von
Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens und ohne Verletzung der anerkannten Auslegungsgrundsätze
gewonnen werden kann (BVerfG [Kammer] vom 6.12.2011 - 1 BvR 2280/11 - NJW 2012, 993, 994 f = Juris RdNr 19). Das ist vorliegend der Fall, weil die Vorschriften über die Zulassung so zu verstehen sind, dass
allein eine unmittelbare Zulassung der Berufsträger als natürliche Person zulässig ist und juristische Personen nicht zugelassen
werden können.
Der Gesetzgeber hat mit §
95 SGB V das Grundrecht des Art
12 Abs
1 GG auch in zulässiger Weise beschränkt. Die Bindung der Zulassung an die Person des Leistungserbringers und an das Gebot der
persönlichen Leistungserbringung (§ 32 Abs 1 Ärzte-ZV) dienen dem legitimen Zweck, dass der die Leistungen erbringende (Zahn)Arzt/Psychotherapeut seinerseits in unmittelbarer,
auch wirtschaftlicher Verantwortung gegenüber den Leistungsträgern für die Leistungserbringung im System der gesetzlichen
Krankenversicherung steht. Die mit der Zulassung verbundene Verpflichtung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung soll
nach dem Willen des Gesetzgebers mit der unmittelbaren Verantwortung für die konkrete Leistungserbringung am Versicherten
einhergehen. Das Verhältnis zwischen (Zahn)Arzt/Psychotherapeut und Patient soll sich persönlich, vertrauensvoll und diskret
entwickeln können. Dafür muss für den Patienten unmittelbar erkennbar sein, wer die Verantwortung für die Behandlung trägt
und wer mit dieser welche wirtschaftlichen Interessen verfolgt. Dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang der Haftung der
an der Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer gegenüber den Kostenträgern besonderes Gewicht beimisst, zeigt auch die
Regelung des §
95 Abs
2 Satz 6
SGB V. Danach ist für die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische
Bürgschaften für die genannten Forderungen der Träger der vertragsärztlichen Versorgung stellen. Die Begründung dieser Regelung
im Gesetzgebungsverfahren des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes lässt erkennen, dass dies auf eine Gleichstellung von Personengesellschaften
und juristischen Personen in haftungsrechtlicher Hinsicht zielt (BT-Drucks 16/2474 S 21). Vertragsärzte, die als Einzelpersonen
(Einzelpraxis) oder als Gesamthand (Berufsausübungsgemeinschaft) in vertragsarztrechtlichen Beziehungen zu einer KÄV und zu
Krankenkassen stehen, haften persönlich für die Ansprüche dieser Institutionen mit ihrem Privatvermögen. Diese Haftungserstreckung
soll über die selbstschuldnerischen Bürgschaften (§
773 BGB) der Gesellschafter mittelbar auch für zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene juristische Personen gelten.
Die Beschränkung der Zulassung auf natürliche Personen ist zur Erreichung dieser Regelungszwecke geeignet und erforderlich
und auch unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit nicht zu beanstanden. Das Verbot, die vertragsärztliche Einzelpraxis in
der Rechtsform einer juristischen Person auszuüben, belastet den einzelnen Leistungserbringer nicht erheblich. Betroffen ist
nicht der Kernbereich der beruflichen Tätigkeit, sondern nur die Wahl der Rechtsform. Soweit damit die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten
eingeschränkt und Haftungsbeschränkungen ausgeschlossen werden, wird dies durch die genannten Gründe des Allgemeinwohls legitimiert.
Der Grundsatz, dass die persönliche deliktische Haftung durch die Wahl einer haftungsbeschränkenden Rechtsform (GmbH, Ltd.)
nicht ausgeschlossen werden kann, gilt ohnehin auch im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung durch Ärzte und Psychotherapeuten
(vgl zB Kilian in: D. Prütting [Hrsg], Fachanwaltskommentar Medizinrecht, 2. Aufl 2012, § 23a MBO-Ä RdNr 3).
d. Die Ungleichbehandlung von in Einzelpraxis zugelassenen Ärzten (Psychotherapeuten) und MVZ hinsichtlich der Option für
die Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts verstößt schließlich nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des
Art
3 Abs
1 GG. Insoweit bestehen tatsächliche und rechtliche Unterschiede von solchem Ausmaß und Gewicht, dass eine Ungleichbehandlung
gerechtfertigt ist.
Bei dem MVZ handelt es sich nach der gesetzlichen Konzeption um eine Kooperationsform mehrerer Berufsträger. In §
95 Abs
1 Satz 2 ff
SGB V wird das MVZ nämlich als fachübergreifende Einrichtung definiert. Dabei spielt es keine Rolle, dass auf der Betriebsebene
nicht lediglich Vertragspsychotherapeuten tätig werden müssen, sondern auch angestellte Berufsträger agieren können. Ebenso
wenig ist von Belang, dass auf der Gründungsebene auch ein Einzelner ein MVZ über eine Einmann-Gesellschaft kreieren kann.
Der den Gründern eines MVZ eröffneten Option der Rechtsformwahl liegt der Gedanke zugrunde, dass über eine Kooperation unterschiedlicher
ärztlicher Fachgebiete untereinander sowie mit nichtärztlichen Leistungserbringern eine Versorgung "aus einer Hand" angeboten
werden kann (BT-Drucks 15/1525 S 108 linke Spalte). Eine notwendige Folge dieser gesetzgeberisch gewollten Kooperationsmöglichkeiten
ist das Bereitstellen der notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen für die zweckentsprechende Organisation der MVZ. Dieser
Organisationsrahmen soll neben dem Ermöglichen der Zusammenarbeit auch eine Entlastung der Leistungserbringer von administrativ-organisatorischen
Aufgaben bewirken (hierzu BSG vom 21.3.2012 - B 6 KA 22/11 R - RdNr 28) wofür wiederum eine Verselbstständigung dieser Einheit gegenüber den die Behandlung durchführenden Berufsträgern
sachgerecht ist. Die natürliche Person (Vertragsarzt) und das MVZ haben damit zwar den Status als zugelassener Leistungserbringer
gemeinsam; mit dem MVZ verfolgt der Gesetzgeber aber über die Leistungserbringung hinausgehende Zwecke, die eine unterschiedliche
Behandlung hinsichtlich der Organisationsmöglichkeiten notwendig bedingen und die verfassungsgemäß umgesetzt worden sind.
Das gesetzgeberische Leitbild des MVZ ist eine fachübergreifende Einrichtung, in der in erster Linie angestellte Ärzte tätig
sind. Die Umsetzung dieses Leitbildes erfordert die Bereitstellung eines rechtlichen Rahmens für die Trägerschaft. Der Gesetzgeber
stellt für die Zeit ab dem 1.1.2012 nur noch die Personengesellschaft, die eingetragene Genossenschaft und die GmbH zur Verfügung
(§
95 Abs
1a SGB V). Die Neuregelung diente vor allem dem Ausschluss der Aktiengesellschaft aus dem Kreis der zulässigen Rechtsformen (Begründung
des Gesetzentwurfs, BT-Drucks 17/6906 S 71), hat aber auch zur Folge, dass ein einzelner Vertragsarzt ein MVZ zwar gründen,
aber nicht als Einzelperson allein betreiben kann. Das lässt die Konzeption des Gesetzes erkennen, die Trägerstruktur des
MVZ zu stärken, auch weil die Stabilität eines MVZ, das in gesellschaftsrechtlicher Form geführt wird, höher eingeschätzt
wird als bei Führung nur durch eine Einzelperson. Weil in der wirtschaftlichen Realität Wirtschaftsunternehmen typischerweise
in der Rechtsform juristischer Personen geführt werden, lag es nahe, für den Betrieb eines MVZ, das nach Umsatz und Beschäftigtenzahl
durchaus einem mittelständischen Unternehmen gleichstehen kann, dieselben Rahmenbedingungen zu schaffen.
Ohne die Option, ein MVZ in der Rechtsform der GmbH zu betreiben, wäre die im Wirtschaftsleben verbreitete Haftungsbeschränkung
und der Schutz des persönlichen Vermögens der Gründer - abgesehen von der Haftung aus der Bürgschaft nach §
95 Abs
2 Satz 6
SGB V - nicht umsetzbar gewesen. Die Öffnung des Zulassungsstatus für MVZ signalisiert deshalb keine generelle Abkehr des Gesetzgebers
von der Konzeption der Bindung der vertragsärztlichen Zulassung an einen umfassend persönlich und wirtschaftlich verantwortlichen
Arzt (Psychotherapeuten). Sie ist vielmehr (nur) unvermeidliche Bedingung für die Öffnung der vertragsärztlichen Versorgung
auch für andere Organisationsmodelle als die traditionelle Einzel- oder Gemeinschaftspraxis. Da der Gesetzgeber mit dieser
Öffnung legitime Ziele verfolgt - Verbesserung der Qualität der Versorgung durch Leistungsangebote auf verschiedenen Fachgebieten
aus einer Hand; Verbesserung der beruflichen Chancen von Ärzten, die keine selbstständige Tätigkeit anstreben - können aus
der Eingliederung von Kapitalgesellschaften in die vertragsärztliche Versorgung keine weitergehenden Schlüsse gezogen werden:
Wo die Vorteile der MVZ für die Versorgung erreicht werden, dürfen auch juristische Personen zugelassen werden; wo das nicht
der Fall ist, besteht kein Anlass, auf die Bindung der Zulassung an den einzelnen Leistungserbringer zu verzichten. Für das
Begehren des Klägers, das Versorgungsangebot einer Einzelpraxis mit den (mutmaßlichen) steuer- und haftungsrechtlichen Vorteilen
einer Gesellschaft zu kombinieren, bietet das Gleichbehandlungsgebot des Art
3 Abs
1 GG deshalb keine Grundlage.
e. Die sehr allgemein formulierten Bedenken des Klägers gegen die Vereinbarkeit des Zulassungsausschlusses seiner Ltd. mit
europarechtlichen Vorschriften greifen nicht durch. §
95 Abs
1 SGB V bindet die Zulassung an eine natürliche Person; juristische Personen deutschen Rechts wie ausländischen Rechts sind nicht
zulassungsfähig. Damit entfällt jede Basis für die Annahme einer Diskriminierung der Ltd. zu Gunsten der GmbH. Inwieweit im
Übrigen Europarecht verletzt sein könnte, hat die Revision nicht in einer den Begründungsanforderungen des §
164 Abs
2 Satz 3
SGG genügenden Form aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 und §
162 Abs
3 VwGO. Der Kläger hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung von Kosten Beigeladener
ist nicht veranlasst; sie haben im Revisionsverfahren keine Anträge gestellt (vgl BSGE 96, 257 = SozR 4-1300 § 63 Nr 3, RdNr 16).