Entscheidung einer Kernspintomographie-Kommission für Qualitätssicherung
Sachaufklärungsrüge
Beweisantrag und Aufklärungspflicht des LSG
Gründe:
I
Im Streit steht, ob die Kernspintomographie-Kommission für Qualitätssicherung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung die
Qualität der Behandlung des Klägers von 12 zufällig ausgewählten Patienten des Quartals II/2008 richtig beurteilt hat.
Der Kläger ist als Facharzt für Radiologie im Bezirk der Beklagten zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Auf Anforderung
der Beklagten übersandte der Kläger dieser die bildliche Darstellung, die schriftlichen Befundberichte sowie die Dokumentation
für 12 namentlich benannte Patienten. Mit Bescheid vom 5.5.2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kernspintomographie-Kommission
die Unterlagen überprüft und dabei schwerwiegende Beanstandungen festgestellt habe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4.5.2010 zurück. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.8.2012 abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger eine gutachterliche Stellungnahme
des Arztes für Nuklearmedizin Dr. A. vorgelegt, in welcher im Wesentlichen die Auffassung vertreten wird, dass die Befundung
des Klägers nicht zu beanstanden sei. Das LSG hat ein Gutachten von Prof. Dr. C. vom 18.9.2013 eingeholt, wonach nahezu alle
Stichproben sowohl im Hinblick auf die erzielte Bildqualität als auch die Qualität der schriftlichen Befundberichte deutlich
hinter einem universitären Anspruch zurückblieben. Die Bewertung der Kommission werde voll inhaltlich bestätigt; in fünf Fällen
müssten erhebliche und in zwei Fällen schwerwiegende Beanstandungen bestätigt werden. Mit Urteil vom 15.10.2014 hat das LSG
die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die Gesamtbewertung "schwerwiegende
Beanstandungen" festgestellt. Die Vorschriften der Qualitätsprüfungs-Richtlinie seien beachtet worden; es lägen auch die von
der Qualitätssicherungs-Kommission angenommenen Mängel tatsächlich vor.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht der Kläger Verfahrensmängel (Zulassungsgrund
gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) geltend.
II
Die Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg, denn sie unzulässig.
Wer die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss gemäß §
160a Abs
2 Satz 3
SGG in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben
soll, hinreichend genau bezeichnen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert
dargestellt und es muss - sofern nicht ein absoluter Revisionsgrund iS von §
547 ZPO geltend gemacht wird - darüber hinaus dargelegt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel
beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kapitel IX RdNr 202 ff).
Die vom Kläger erhobene "Sachaufklärungsrüge" ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den besonderen Darlegungsanforderungen
an Rügen einer Verletzung des §
103 SGG genügt. Da ein Verfahrensmangel auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden kann, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist, muss gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2 iVm §
160a Abs
2 Satz 3
SGG ein Beweisantrag benannt und dazu ausgeführt werden, dass das LSG diesem ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Darzulegen ist ferner, dass der Beweisantrag im Berufungsverfahren noch zusammen mit den Sachanträgen gestellt oder sonst
aufrechterhalten worden ist. Für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde genügen die genaue Bezeichnung des Beweisantrags,
die schlüssige Darstellung des den Mangel ergebenden Sachverhalts und Ausführungen zur Aufklärungspflicht des LSG (Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160 RdNr 18d).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht im erforderlichen Umfang gerecht, da weder ein Beweisantrag
genau bezeichnet wird noch dargelegt wird, dass dieser noch zusammen mit den Sachanträgen gestellt oder sonst aufrechterhalten
worden ist. Zwar führt der Kläger aus, er habe "unter Beweis gestellt, dass dem Gutachter Dr. C. eine Unrichtigkeit unterlaufen"
sei, benennt jedoch keinen diesbezüglichen Beweisantrag, sondern verleiht allein seiner Auffassung Ausdruck, dass "bereits
die Angabe des Beweismittels in dem Fall zur weiteren Sachaufklärung hätte Anlass geben müssen." Dies ersetzt jedoch nicht
die Stellung eines förmlichen Beweisantrags, sondern verdeutlicht nur, dass ein solcher eben gerade nicht gestellt wurde,
wie sich auch aus der Sitzungsniederschrift vom 15.10.2014 ergibt.
Soweit der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten, ist auch diese Rüge
unzulässig: Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann eine Verfahrensrüge nicht auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG gestützt werden, wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet.
Soweit der Kläger in Kenntnis dieser Regelung darauf abstellt, das LSG habe jedenfalls das "Gesamtergebnis des Verfahrens
nicht ausreichend berücksichtigt", weil die gutachterlichen Befunde durch Dr. A. nicht ausreichend in die Beweiswürdigung
einbezogen worden seien, rügt er damit im Ergebnis weiterhin nichts anderes als eine aus seiner Sicht unzureichende Beweiswürdigung
durch das Berufungsgericht.
Schließlich ist die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit unzulässig, als der Kläger einen "Verstoß gegen §
118 SGG iVm §
407a ZPO" mit der Begründung rügt, der Sachverständige, der das Gutachten erstellt habe, sei sein direkter oder mittelbarer Konkurrent.
Es wird bereits nicht hinreichend dargelegt, inwiefern dieser Umstand eine Verletzung des §
407a ZPO begründen könnte. Der vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. C. ist Hochschullehrer und kein niedergelassener Vertragsarzt.
Der Kläger hat nicht dargelegt, inwieweit zwischen einem Hochschullehrer aus T. und ihm eine unmittelbare Konkurrenz bestehen
könnte, die Zweifel auch an der Objektivität des Sachverständigen begründen könnten. Im Übrigen hätte der Kläger darlegen
müssen, warum er von dem Ablehnungsrecht des §
406 Abs
1 ZPO keinen Gebrauch gemacht hat, als das LSG Prof. Dr. C. bestellt hat, nachdem der ursprünglich bestellte Sachverständige Prof.
Dr. B. aus U. den Gutachtenauftrag wegen seines bevorstehenden Ruhestandes nicht übernehmen konnte.
Im Übrigen regelt §
407a ZPO Pflichten des Sachverständigen, nicht jedoch des Gerichts. Zudem wird nicht dargelegt, inwiefern die Entscheidung des LSG
auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §§
154 ff
VwGO. Danach hat der Kläger auch die Kosten des von ihm ohne Erfolg durchgeführten Rechtsmittels zu tragen (§
154 Abs
2 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts entspricht den Festsetzungen der Vorinstanz vom 15.10.2014, die von keinem der Beteiligten
in Frage gestellt worden ist (§
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 und 3 GKG).