Gründe:
I
Der Kläger ist Facharzt für Radiologie und Nuklearmedizin. Als Chefarzt war er seit dem 1.11.1992 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen
Versorgung ermächtigt. Mit Schreiben vom 27.6.1996 wandte er sich an die Beklagte mit der Bitte um Auskunft, ob die Art und
Weise, in der er seine Kassenambulanz führe, mit den Anforderungen des Vertragsarztrechts in Einklang stehe. Die sog Schilddrüsen-Sprechstunde
sowie besonders schwierige Leistungen, wie zB die Schilddrüsenpunktion würden von ihm persönlich durchgeführt. Soweit ärztliche
Mitarbeiter einen Szintigraphie- oder Sonographiebefund diktiert hätten, seien die Befunde von ihm eingehend geprüft, ggf
korrigiert und dann von ihm mitunterzeichnet worden. Er habe sich bei der Führung seiner Kassenambulanz an anderen ermächtigten
Nuklearmedizinern orientiert. Die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) hob mit Bescheid vom 25.11.1997 die Honorarbescheide
für die Quartale I/1995 bis I/1996 auf und forderte das Honorar - soweit es nicht bereits zurückbehalten worden war - in voller
Höhe zurück. Auf den Widerspruch des Klägers änderte die Beklagte den Bescheid insofern, als sie von der Aufhebung und Rückforderung
das Honorar für Behandlungen im Rahmen der Schilddrüsen-Sprechstunde und Punktionen der Schilddrüse ausnahm; im Übrigen wies
sie den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 2.11.2006). Die Klage hiergegen war ebenso erfolglos wie die Berufung.
Das LSG hat ausgeführt, der Kläger habe gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung verstoßen, indem er regelmäßig
und systematisch ärztliche Leistungen an ihm im stationären Bereich nachgeordnete Ärzte delegiert habe.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, §
160 Abs
2 Nr
1 SGG.
II
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG.
1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht hinreichend dargetan. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen
Bedeutung einer Rechtssache muss nach den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet
(vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten
Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung
ist (vgl BSG SozR 4-1500 §
153 Nr 3 RdNr 13 mwN). Den Darlegungsanforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer eine Frage formuliert, deren Beantwortung nicht von den
Umständen des Einzelfalles abhängt, sondern mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (zu dieser
Anforderung vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).
a) Der Kläger stellt die Frage, ob eine KÄV die Anfrage eines Mitglieds, ob die geschilderte Art und Weise der Führung seiner
Kassenambulanz zulässig ist, zum Anlass einer Honorarkürzung nehmen kann, ohne zuvor das Mitglied über die Fehlerhaftigkeit
der Praxisführung zu belehren und abzuwarten, ob der Arzt seine Praxisführung ändert. Hierzu fehlt es an hinreichenden Darlegungen
des Klägers. Er begründet weder, woraus sich eine Pflicht zu einer vorherigen Belehrung ergeben soll, noch setzt er sich mit
der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen für einen - von ihm letztlich damit geltend gemachten - Vertrauensschutz
des Arztes auseinander (vgl etwa SozR 4-2500 § 106a Nr 14 RdNr 21 ff mwN). Der Hinweis auf die aus seiner Sicht nachvollziehbar
wünschenswerten Folgen einer vorherigen Belehrung ersetzt eine nähere Befassung mit dem rechtlichen Kontext der gestellten
Frage nicht. Das gilt umso mehr, als nicht erkennbar ist, aus welcher Rechtsnorm oder allgemeinem Grundsatz eine entsprechende
Verpflichtung der KÄV resultieren sollte.
b) Er stellt weiter die Frage, ob die Stellungnahme der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) in Abstimmung mit dem Berufsverband
der Deutschen Radiologen und Nuklearmediziner eV und dem Deutschen Informationszentrum für Radiologie eV vom 24.6.1992 von
einer KÄV im Rahmen eines Verfahrens nach §
106a SGB V zu berücksichtigen ist. Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, auf die eine verallgemeinerungsfähige
Antwort der Revisionsinstanz möglich ist. Jedenfalls fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der Klärungsfähigkeit. Wie
der Kläger selbst ausführt, ist das LSG in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass die Stellungnahme einen anderen Sachverhalt
als den hier vorliegenden betrifft. Das LSG ist unter Zugrundelegung der Schilderungen des Klägers davon ausgegangen, dass
er systematisch ärztliche Leistungen wie etwa die Erhebung von Szintigraphie- und Sonographiebefunden in unzulässiger Weise
delegiert hat. Insofern fehlt es an einer Spezifizierung, welche konkreten Leistungen der Kläger nach der Stellungnahme der
KÄBV hätte delegieren dürfen und inwiefern dies einen Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung entfallen
lassen würde.
c) Sofern der Kläger die Frage stellt, ob das Verhalten eines Arztes als grob fahrlässig qualifiziert werden kann, der bei
Aufnahme seiner Praxistätigkeit im Kollegenkreis nachforscht, in welcher Art und Weise fachgleiche Ambulanzen dort geführt
werden, um dann seine eigene Praxis in der von den Kollegen praktizierten Weise zu führen, genügt sein Vorbringen ebenfalls
nicht den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG. Auch insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit bisher vom Senat zur Frage des Verschuldens getroffenen Aussagen
(vgl etwa BSGE 106, 222 = SozR 4-5520 § 32 Nr 4, RdNr 61; Beschluss vom 11.12.2013 - B 6 KA 37/13 B - juris RdNr 6). Zudem ist auch die Klärungsfähigkeit wiederum nicht dargelegt, da das LSG insofern maßgeblich auf die Hinweise
in den Ermächtigungsbescheiden auf die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung abgestellt hat.
Soweit schließlich der Kläger fragt, ob ein Anspruch der KÄV auf Rückzahlung von Honorar verwirkt ist, wenn die KÄV nach dem
Honorarkürzungs- und Rückforderungsbescheid vom 25.11.1997 erstmals mit Widerspruchsbescheid vom 2.11.2006 auf der Rückzahlung
beharrt, ist dies zum einen eine auf den konkreten Fall bezogene und nicht hinreichend abstrakte Frage, zum anderen fehlt
es auch zur Verwirkung an einer Aufbereitung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der bereits fraglich ist, ob das
Institut der Verwirkung bei sachlich-rechnerischen Richtigstellungen überhaupt Anwendung finden kann (vgl etwa BSG Beschluss vom 11.5.2011 - B 6 KA 5/11 B - juris RdNr 12).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§
154 ff
VwGO. Als erfolgloser Rechtsmittelführer hat der Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des LSG.