Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
BSG, Urteil vom 11.10.2017 - 6 KA 8/16
Vertragsarzthonorar Vergütung von psychotherapeutischen Leistungen Bewertung von psychotherapeutischen Leistungen durch eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit Besonderheiten psychotherapeutischer Leistungen
1. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 28.05.2008 (BSGE 100, 254) die Verpflichtung des BewA hervorgehoben, auch unter den Bedingungen des ab 2009 geltenden neuen Vergütungsrechts dafür Sorge zu tragen, dass die Bewertung der psychotherapeutischen Leistungen eine angemessene Höhe der Vergütung je Zeiteinheit gewährleistet.
2. Die Verschiebung der Regelungsebene von der Honorarverteilung zum EBM-Ä trägt dem Umstand Rechnung, dass ab dem 01.01.2009 Orientierungswerte, die nicht mehr nach Arztgruppen, sondern allenfalls je nach Versorgungssituation unterschiedlich ausfallen können, die Vergütungshöhe bundeseinheitlich bestimmen sollen.
3. Das hat zur Folge, dass den Besonderheiten psychotherapeutischer Leistungen durch eine angemessene Bewertung im EBM-Ä Rechnung getragen werden muss.
Normenkette:
SGB V i.d.F. v. 26.03.2007 § 87b Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 09.02.2016 S 2 KA 341/12
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 9. Februar 2016 geändert. Die Honorarbescheide der Beklagten vom 14. Juli 2011, 13. Oktober 2011, 14. Januar 2012 und 14. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2012 werden teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Vergütung der antrags- und genehmigungspflichtigen psychotherapeutischen Leistungen des Kapitels 35.2 EBM-Ä aF unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 1/5 und die Klägerin zu 4/5 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Entscheidungstext anzeigen: