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BSG, Urteil vom 01.06.2006 - 7a AL 76/05
Folgen der Erlöschen der Nichtmitteilung einer Zwischenbeschäftigung beim Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe
1. Die Arbeitslosmeldung verliert als Anspruchsvoraussetzung endgültig ihre Wirkung, wenn ein Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe bezieht, eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufnimmt und dies der Bundesagentur nicht unverzüglich mitteilt. Die Wirkung lebt ohne erneute Arbeitslosmeldung nicht wieder auf.
2. Wenn ein Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig die Mitteilung wesentlicher geänderter Umstände unterlässt, die er bei Antragstellung noch anders angegeben hatte, die aber vor Erlass des Bewilligungsbescheids eingetreten sind, so ist dies bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit der unrichtigen oder unvollständigen Angabe gleichzusetzen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 96, 285, NZA-RR 2007, 663, NZS 2007, 104
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 3
,
SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 2 § 118 Abs. 1 Nr. 1 § 122 Abs. 2 Nr. 2 § 122 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Hamburg 04.05.2005 L 5 AL 37/02 , SG Hamburg 26.04.2002 S 13 AL 1239/01

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